BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 33/07 vom 17. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2007 wird auf Kos-ten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 22.065,91 200. Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 23. Februar 2007 un-ter Klageabweisung im 334brigen verurteilt, an die Kl344gerin 22.065,91 200 nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das am 6. M344rz 2007 zugestellte Urteil hat der Be-klagte am 4. April 2007 Berufung eingelegt. Mit einem am 8. Mai 2007 einge-gangenen Schriftsatz seines Prozessbevollm344chtigten hat der Beklagte eine Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung ist ausgef374hrt, aufgrund des l344ngerfristigen Ausfalls eines Kollegen und der da-durch hervorgerufenen Mehrbelastung f374r den Sachbearbeiter des hiesigen Verfahrens sowie mehrerer vorrangiger Fristen und unaufschiebbarer Termine 1 - 3 - werde die erstmalige Fristverl344ngerung dringend ben366tigt, zumal die bisher ge-wechselten Schrifts344tze einen au337ergew366hnlich gro337en Umfang h344tten und in-soweit eine komplette Durcharbeitung erfolgen m374sse. Die Vorsitzende des Be-rufungsgerichts hat die beantragte Verl344ngerung mit Verf374gung vom 8. Mai 2007 abgelehnt, weil die Berufungsbegr374ndungsfrist bei Eingang des Fristver-l344ngerungsantrages bereits abgelaufen gewesen sei. Daraufhin hat der Beklag-te Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begr374ndet. Mit Beschluss vom 4. Juni 2007 hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344u-mung der Berufungsbegr374ndungsfrist zur374ckgewiesen und die Berufung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt, den Prozessbevollm344chtigten des Beklagten treffe ein - dem Beklagten zurechenbares - Organisationsverschulden, da die Eintra-gung einer Vorfrist unterblieben sei. Der Beklagte mache nicht geltend, dass dies etwa versehentlich - entgegen anders lautender Anordnung - unterblieben sei. Die unterbliebene Notierung der Vorfrist sei auch f374r die Fristvers344umung jedenfalls miturs344chlich geworden. 2 Gegen diesen, seinem Prozessbevollm344chtigten am 6. Juni 2007 zuge-stellten Beschluss hat der Beklagte am 14. Juni 2007 Rechtsbeschwerde einge-legt und diese innerhalb verl344ngerter Frist am 31. August 2007 begr374ndet. 3 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zul344ssig, weil die hier 4 - 4 - ma337geblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gekl344rt sind und das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend ent-schieden hat. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklag-ten mit Recht zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Der Beklagte hat die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht unverschuldet vers344umt. Das Vers344umnis beruht auf einem Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten, das er sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 5 a) Zur ordnungsgem344337en Organisation einer Anwaltskanzlei geh366rt die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und M374he erfordert, wie dies re-gelm344337ig bei Rechtsmittelbegr374ndungen der Fall ist, au337er dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist zu notieren. Dies ist in der Rechtsprechung seit langem gekl344rt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08 - NJW 2008, 3439, 3440; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551 und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - FamRZ 2004, 100, jeweils m.w.N.). Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen, dass auch f374r den Fall von Unregelm344337igkeiten und Zwischenf344llen noch eine ausreichende 334berpr374-fungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. 6 b) Ebenso ist in der Rechtsprechung gekl344rt, dass bei Verletzung der Verpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in Be-tracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende Frist ein-gehalten hat, er bei pflichtgem344337er Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist jedoch h344tte erkennen k366nnen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 - NJW 2002, 443, 444; BGH, Beschluss vom 7 - 5 - 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - aaO und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - aaO). 8 c) Diese Grunds344tze werden von der Rechtsbeschwerde zwar nicht in Zweifel gezogen, sie meint jedoch, die "angeblich" unterbliebene Notierung ei-ner Vorfrist sei nicht urs344chlich f374r die Fristvers344umung gewesen, weil die Akte dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten "mindestens" drei Tage vor Ablauf der von seiner Kanzleiangestellten fehlerhaft auf den 10. Mai 2007 notierten Berufungsbegr374ndungsfrist vorgelegen habe. Da nach Lage des Einzelfalles auch eine Vorfrist von vier Tagen ausreichen und der Rechtsanwalt die von sei-nem B374ropersonal notierte Hauptfrist auch noch am Folgetag 374berpr374fen k366nne - hier am 8. Mai 2007 - w344re die Berufungsbegr374ndungsfrist auch bei Bestehen einer entsprechenden Vorfristanordnung bereits abgelaufen gewesen, bevor es zu einer 334berpr374fung der Hauptfrist gekommen w344re. d) Dieser Auffassung kann aus Rechtsgr374nden nicht gefolgt werden. Die Dauer der Vorfrist hat nach st344ndiger Rechtsprechung grunds344tzlich eine Wo-che zu betragen und darf nur bei Vorliegen besonderer Umst344nde anders be-messen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88 - VersR 1988, 941; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - aaO und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - aaO). Besondere Umst344nde f374r eine k374rze-re Vorfrist sind vorliegend aber nicht dargetan. Der erkennende Senat hat zwar - worauf sich die Rechtsbeschwerde beruft - in seinem Beschluss vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - (NJW 2000, 365) ausnahmsweise eine Vorfrist von vier Tagen vor Ablauf der Hauptfrist als ausreichend erachtet und hierzu ausgef374hrt, die Dauer der Vorfrist h344nge von den Umst344nden des Einzelfalles ab, insbesondere dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache, daneben auch von der Arbeitsbelastung im Anwaltsb374ro und von dem pers366nlichen Ar-beitsstil des Rechtsanwalts. Der dortige Fall unterscheidet sich jedoch von dem 9 - 6 - vorliegenden dadurch, dass die sachbearbeitende Rechtsanw344ltin aufgrund der in ihrem Anwaltsb374ro bestehenden 334bung, eine Vorfrist von vier Tagen einzu-tragen, mit einer solchen Fristdauer rechnen konnte. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte eine entsprechende 334bung in dem B374ro seines damaligen Prozessbevollm344chtigten aber gerade nicht geltend, sondern l344sst sowohl offen, ob 374berhaupt eine und ggf. welche Vorfristanordnung bestand als auch, ab wann seinem Prozessbevollm344chtigten die Akten tats344chlich vorgelegen haben. Im 334brigen spricht die Begr374ndung des (versp344teten) Fristverl344ngerungsantra-ges, die auf eine Arbeits374berlastung des Prozessbevollm344chtigten durch den Ausfall eines Kollegen und den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der Sache verweist, gegen die Annahme, dass unter den Umst344nden des Streitfalles eine k374rzere Dauer der Vorfrist als eine Woche h344tte ausreichen k366nnen. Bei Einhal-tung der 374blichen Vorfrist von einer Woche h344tte dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten bei Vorlage der Akten zur Bearbeitung sp344testens am Folgetag die Pflicht zur eigenverantwortlichen Pr374fung oblegen, ob das Fristende von seiner Fachangestellten richtig ermittelt worden ist. Bei ordnungsgem344337er Pr374-fung w344re ihm dann vor Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist am 7. Mai 2007 rechtzeitig aufgefallen, dass die Hauptfrist unrichtig auf den 10. Mai 2007 einge-tragen war. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die unterbliebene No-tierung der (374blichen) Vorfrist f374r die Fristvers344umung jedenfalls miturs344chlich geworden sei, ist deshalb nicht zu beanstanden. Im 334brigen muss der Prozessbevollm344chtigte bereits bei der Vorlage der (Hand-)Akten zur Einlegung der Berufung die Berechnung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist kontrollieren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183, 1184; vom 15. August 2007 - XII ZB 57/07 - Tz. 10 und vom 20. Januar 2009 - Xa ZB 34/08 - Umdr. S. 5). 10 - 7 - 11 3. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist zu Recht als unzul344ssig verworfen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 12 M374ller Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 23.02.2007 - 4 O 35/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2007 - 19 U 45/07 -
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