BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 33/10 vom 14. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 25. M344rz 2010 aufge-hoben. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfest-setzungsbeschluss des Amtsgerichts Buxtehude vom 12. Januar 2010 dahin abge344ndert, dass 374ber die dort festgesetzten Kosten hinaus die von dem Kl344ger an die Beklagte aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Buxtehude vom 19. August 2009 zu erstatten-den Kosten auf weitere 211,17 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Pro-zentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2009 festgesetzt werden. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Streitwert: 211,17 200. Gr374nde: I. Die Parteien haben um Anspr374che des Kl344gers aus Warenlieferungen gestritten. Das Amtsgericht hat die Klage durch rechtskr344ftiges Urteil vom 19. August 2009 abgewiesen und dem Kl344ger die Kosten des Rechtsstreits 1 - 3 - nach einem Streitwert von 4.172,02 200 auferlegt. Hierauf gest374tzt hat die Beklag-te unter dem 28. August 2009 die Festsetzung von Kosten in H366he von 835,98 200 gegen den Kl344ger beantragt. Das Amtsgericht hat die der Beklagten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 624,81 200 nebst Zinsen festgesetzt und dabei die in H366he von 354,90 200 zur Erstattung angemeldete Verfahrensgeb374hr mit R374cksicht auf ein vorprozessuales T344tigwerden des Prozessbevollm344chtig-ten der Beklagten nur mit dem 0,65-fachen Satz (177,45 200 netto zzgl. Mehr-wertsteuer = 211,17 200) in Ansatz gebracht. Ihre mit dem Ziel, die Anrechnung der vorgerichtlichen Gesch344ftsgeb374hr zu beseitigen, eingelegte sofortige Be-schwerde hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechts-beschwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Festsetzung einer ungek374rz-ten 1,3-fachen Verfahrensgeb374hr weiter. II. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 575 ZPO) hat Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass es nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu einer K374rzung der von der Beklag-ten angesetzten Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 VV RVG auf den 0,65-fachen Satz kommen m374sse. An dieser im Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323) dargestellten Rechtslage 344ndere auch der seit dem 5. August 2009 geltende 247 15a RVG nichts, weil nicht diese Be-stimmung, sondern die 334bergangsvorschrift des 247 60 RVG Anwendung finde, wonach die Verg374tung nach bisherigem Recht zu berechnen sei, wenn - wie hier - der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne von 247 15 RVG vor dem Inkrafttreten der Gesetzes344nderung erteilt worden sei. Der Auffassung des II. und des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Be- 3 - 4 - schl374sse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375), wonach die Anrech-nungsbestimmung des 247 15a RVG auch r374ckwirkend anzuwenden sei, weil es sich hierbei nicht um eine inhaltlich neue Regelung, sondern lediglich um eine Klarstellung der bisherigen Gesetzeslage handele, k366nne nicht gefolgt werden. Durch 247 15a RVG sei vielmehr die Frage der Anrechnung im Wege der Geset-zes344nderung inhaltlich neu geregelt worden, so dass 247 60 Abs. 1 RVG eingreife und bei den zeitlich vor Inkrafttreten des 247 15a RVG entstandenen Geb374hren die beschriebene Anrechnung vorzunehmen sei. 2. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, dass die in Vorbemer-kung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Kostenfest-setzungsverfahrens der Parteien in der Weise h344tte erfolgen m374ssen, wie sie nunmehr in 247 15a RVG beschrieben ist, der durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Ge-setzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Be-rufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz eingef374gt worden und gem344337 Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in Kraft getreten ist. 5 a) Die Frage, ob sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG die in einem anschlie-337enden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vermindert, war bislang umstrit-ten und ist auch nach Einf374gung des 247 15a RVG umstritten geblieben, soweit es den zeitlichen Geltungsbereich dieser Anrechnungsvorschrift betrifft. Dessen 6 - 5 - Absatz 1 bestimmt zur Anrechnung einer Geb374hr, dass in F344llen, in denen das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz die Anrechnung einer Geb374hr auf eine andere Geb374hr vorsieht, der Rechtsanwalt beide Geb374hren fordern kann, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der bei-den Geb374hren. Absatz 2 sieht vor, dass ein Dritter sich auf die Anrechnung nur berufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Geb374hren erf374llt hat, wegen eines dieser Anspr374che gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Geb374hren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. b) Der Senat hat bis zum Erlass des 247 15a RVG in st344ndiger Rechtspre-chung die Auffassung vertreten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Gesch344ftsgeb374hr, sondern die in dem anschlie337enden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Ver-fahrensgeb374hr vermindert und dass es f374r die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Gesch344ftsgeb374hr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits begli-chen ist oder nicht. Dieser im Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, aaO Rn. 6 ff.) n344her ausgef374hrten Sichtweise, der insbesondere mehrere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs gefolgt sind, hat sich der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, aaO Rn. 6 ff.), nicht anzuschlie337en vermocht, seine Bedenken jedoch nicht n344her ausgef374hrt, weil er den zwischenzeitlich in Kraft getretenen 247 15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren angewandt wissen will. Dies hat er damit begr374ndet, dass der Gesetzgeber mit dem neu eingef374g-ten 247 15a RVG das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz nicht ge344ndert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits vor dessen Einf374gung bestehende Rechtslage klargestellt habe, derzufolge sich die Anrechnung gem344337 Vorbe- 7 - 6 - merkung 3 Abs. 4 VV RVG grunds344tzlich im Verh344ltnis zu Dritten, also insbe-sondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirke, sondern nur das In-nenverh344ltnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe. Dieser Sichtweise, der sich mehrere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs angeschlossen haben, ist auch der Senat durch Beschluss vom 10. August 2010 (VIII ZB 15/10, zur Ver-366ffentlichung vorgesehen) zur Vermeidung eines der Sache nicht angemesse-nen Vorgehens nach 247 132 GVG beigetreten. Danach ist auch f374r die Zeit vor Inkrafttreten des 304nderungsgesetzes da-von auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung f374r die H366he der gesetzlichen Geb374hren, deren Erstattung 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verh344ltnis der Prozessparteien untereinander vorsieht, ohne Bedeutung ist und eine obsiegende Prozesspartei mithin die Erstattung einer ungek374rzten Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann. 8 3. Die Rechtsbeschwerde r374gt hiernach zu Recht, dass das Beschwer-degericht die angemeldete Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG nur ge-k374rzt und nicht mit dem 1,3-fachen Satz in Ansatz gebracht hat. Da in der Sa-che keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur 9 - 7 - Endentscheidung reif ist, hat der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO nach Ma337ga-be vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst zu entscheiden. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Buxtehude, Entscheidung vom 12.01.2010 - 32 C 186/09 - LG Stade, Entscheidung vom 25.03.2010 - 7 T 48/10 -
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