BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 33/11 vom 24. November 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 Mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde zieht der Einzelrichter auch dann obje k- tiv willkürlich unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) eine nicht ihm, sondern der Kammer zustehende En t- scheidungsbefugnis an sich, wenn er den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechu ng für gegeben hält und hieraus seine Zuständigkeit für die Zulassungsentscheidung ableitet. BGH, Beschluss vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11 - LG Meiningen AG Meiningen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zu 1 wird der B e- schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen (Einze l- richter) vom 29. April 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: I. Die Gläubigerin zu 1 betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstr e- ckung. Die Gläubigerin zu 2 betreibt gegen beide Schuldner die Zwangsvol l- streckung. Die Schuldner sind Miteigentümer zu ½ von insgesamt sieben Grundstücken, eingetragen im Grundbuch vo n K., Blatt 1034. An fünf Grundst ü- cken sind zugunsten der Drittschuldnerin Buchgrundschulden bestellt und ei n- getragen worden, und zwar über 28.000 DM, 30.000 DM, 60.000 DM, 35.000 DM und 50.000 DM. 1 - 3 - Am 2. November 2005 hatte die Gläubigerin zu 2 einen Pfä ndungs - und Überweisungsbeschluss gegen beide Schuldner erwirkt, mit dem unter and e- rem deren Ansprüche gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden, "insbeso n- dere auf Rückgewähr durch Übertragung, Verzicht der im Grundbuch von K. Blatt 1034 eingetragenen Gr undschuld über 203.000 DM (103.793 e- nenfalls mit Brief". Durch Beschluss vom 11. März 2010 hat die Gläubigerin zu 1 den hälft i- gen Anteil der Schuldnerin an den Teileigentümergrundschulden nach vollstä n- diger oder teilweiser Rückzahlung der zugrun de liegenden Forderungen g e- pfändet; ferner auch deren Ansprüche gegen den Miteigentümer im Zusa m- menhang mit entstandenen Eigentümergrundschulden. Sie hat gegen den B e- schluss vom 2. November 2005 Vollstreckungserinnerung mit der Begründung eingelegt, die ge pfändete Forderung sei nicht hinreichend bezeichnet. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der durch den Einzelrichter z u- g e lassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläub igerin zu 1 die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Pfändungs - und Überweisungsbeschlu s- ses vom 2. November 2005. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung der S ache. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Ei n- zelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschi e- den hat (siehe dazu sogleic h unter 2.a). 2 3 4 5 - 4 - 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters e r- gangen ist. a) Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sond ern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übe r- tragen müssen. Allerdings hat der Einzelrichter angenommen, er und nicht die Kammer sei für die Entscheidung zuständig, da die Sache weder besonders schwierig noch grundsätzlich bedeute nd sei, § 568 Satz 2 ZPO. Zwischen Einzelrichte r- zuständigkeit und Beschwerdezulassung bestehe mit Blick auf die von § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO und § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelte grundsätzliche Bede u- tung kein Widerspruch. Die Zulassungsgründe "Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO seien nicht lediglich Unterfälle der "grundsätzlichen Bedeutung". Die Rechtsb e- schwerde werde zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Einzelrichter auch dann zur Übertragung auf das Kolleg i- um nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO verpflichtet ist, wenn er den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung f ür gegeben erachtet. Die grundsätzliche Bedeutung ist nämlich im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - I X ZB 134/02, BGHZ 154, 200 Rn. 6 bei juris; Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712 m.w.N.; Beschluss vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448). 6 7 8 9 - 5 - b) Damit hat der Einzelrichter objektiv willkürlich unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidungsbefugnis an sich g e- zogen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern der Kammer in ihrer vollen B e- setzung übertragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2003 II ZB 14/02 , aaO). Hierdurch hat er die gesetzlichen Grenzen seiner Entsche i- dungszuständigkeit insgesamt nicht beachtet und objektiv willkürlich entschi e- den. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass er die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hielt und daraus zu Unrecht abgeleitet hat, es bestehe keine Übertragungspflicht auf das Kollegium (vgl. BG H, Beschlüsse vom 11. Septemb er 2003 XII ZB 188/02, aaO ; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, aaO ). 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einze l- richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Wegen der durch die 10 11 - 6 - Rechtsb eschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Mö g- lichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Meiningen, Entscheidung vom 11.11.2010 - 2 M 1394/05 - LG Meiningen, Entscheidung vom 29.04.2011 - 4 T 2/11 (2) -
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