BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 33/12 vom 6. November 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 20 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und d ie Ric hter Pauge und Stöhr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 27. April 2012 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die auße r- gerichtlichen Kosten des Rech tsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.200 Gründe: I. Das Landgericht hat die Berufung des K lägers gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18. November 2011 als unzulässig verworfen, weil die Ber u- fungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, a us de n im Beschluss der Kammer vom 4. April 2012 genannten Gründen, auf die Bezug genommen werde, fehle es an der konkreten Bezeichnung der Umstä n- 1 - 3 - de, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil erg e- be. Im Beschluss vom 4. April 2012 hat te die Kammer den Kläger darauf hi n- gewiesen, dass sie beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen , weil in der Berufungsbegründung eine konkrete Bezeichnung der Umstände, aufgrund derer die vom Amtsgericht näher b e- gründe te Bemessung des Schmerzensgeldes mit 600 solle, fehle. Die Berufungsbegründung vom 23. Januar 2012 beziehe sich allein auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Es werde lediglich pauschal ausgeführt, dass die Handlung des Beklagten, der Schlag in das Gesicht des Klägers , hi n- terhältig und gemein gewesen sei. Über die allgemeine Bezeichnung des A n- griffs als hinterhältig und gemein hinaus habe es einer konkreten Darlegung von Umständen bedurft, aufgrund derer ein höheres Schmerzensgeld als angeme s- sen erscheine. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung außerdem knapp ausführe, die Handlung, also der Schlag in das Gesicht des Klägers, sei ohne Vorwarnung erfolgt, genüge auch dies nicht, um eine Zulässigkeit der B e- rufung annehmen zu kön nen. Allein die pauschale Behauptung, der Angriff sei ohne Vorwarnung erfolgt, obgleich sich das Amtsgericht gerade mit diesem Punkt in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt habe, sei nicht ausre i- chend. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläge r mit der Rechtsb e- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs gericht. 2 3 - 4 - 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, Grundeigentum 2011, 686; vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, juris Rn. 5 [insoweit in JurBüro nicht abgedruckt] ; vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02, NJW - RR 2002, 1571 ; vom 12. Juli 2 004 - II ZB 3/03 , NJW - RR 2005, 78 und vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NJW - RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die En t scheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. für Urteile : Senatsurteil vom 30. Septembe r 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216 mwN), wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 160/10 aaO mwN). Diese Anford e rungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der B e gründung verworfen wird, die Berufungsbegründung genüge den Anforderu n gen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachve r halt auszugehen, den d ie Vorinstanz festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Fes t stellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausfü h rungen der Vorinstanz , die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilpr o- zessualen Sinne. Wird di esen Anforderungen nicht g e nügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der angegriffenen E ntscheidung na ch sich zieht (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, aaO S. 686 f. ; vom 16. Septe m ber 2 010 - V ZB 95/10, juris Rn. 3 f.; vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030; v om 7. April 2005 - IX ZB 63/03, aaO). So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Auf das Urteil der ersten Instanz wird nicht Bezug genommen. Ausreichende tatsächlich e Angaben lassen sich der ang e- griffenen Entscheidung auch nicht im Übrigen entnehmen. 4 5 - 5 - 2. Die danach gebotene Zurückverweisung der Sache gibt dem Ber u- fungsgericht im Übrigen Gelegenheit, sich mit dem Vorbringen der Rechtsb e- schwerde zu befassen. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf § 21 GKG. Galke Wellner Diederichsen Pauge Stöhr Vorinstanzen: AG Itzehoe, Entscheidung vom 18.11.2011 - 93 C 269/10 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.04.2012 - 1 S 211/11 - 6 7
Full & Egal Universal Law Academy