BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZB 34/02 vom5. Februar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-sius und die Richter Wendt und Felscham 5. Februar 2003beschlossen :Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschlußder 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom23. September 2002 aufgehoben.Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Standgegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Be-rufung gewährt.Beschwerdewert : 2.118,68 Gründe : I. Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Versicherungsnehmer,nach Regulierung eines Haftpflicht-Schadensfalles wegen einer angebli-chen Obliegenheitsverletzung in Höhe von 2.109,48 nrin Regreß. Das Amtsgericht hat den Prozeßbevollmächtigten der Kläge-rin sein klagabweisendes Urteil am 30. April 2002 zugestellt. Am 29. Mai2002 hat die Klägerin dagegen Berufung eingelegt. Unter dem 22. Juli2002 hat das Landgericht den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit- - 3 -geteilt, die Frist zur Begründung der Berufung sei abgelaufen. Mit zweiam 30. Juli 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen ist daraufhindie Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigenStand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt worden.Die Klägerin stützt ihr Wiedereinsetzungsgesuch darauf, der ur-sprüngliche Berufungsbegründungsschriftsatz sei verloren gegangen.Die Sekretärin des Sachbearbeiters im Büro ihrer Prozeßbevollmächtig-ten habe die Berufungsbegründung am 28. Juni 2002 geschrieben, siesodann dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zur Unterschrift vorgelegtund daran anschließend persönlich dafür gesorgt, daß der frankierteBrief in den Postausgang gekommen sei. Der Brief sei noch am selbenTag zur Post gebracht worden, er sei nicht in der Rechtsanwaltskanzleiverblieben. Am Abend des 28. Juni 2002 habe keine Post mehr imPostausgang gelegen.Mit Beschluß vom 20. September 2002 hat das Landgericht die Be-rufung verworfen und das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zu-rückgewiesen. Es geht zwar davon aus, die Klägerin habe ihren Sach-vortrag durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der An-waltssekretärin glaubhaft gemacht. Wiedereinsetzung sei gleichwohl zuversagen, weil die Sekretärin den Brief unstreitig nicht eigenhändig zurPost gebracht habe und damit der weitere Verbleib des Schreibens nachdem Einlegen in das Postausgangsfach der Kanzlei offen bleibe. Denerforderlichen "Nachweis", daß der Brief wirklich in den ordnungsgemä-ßen Postlauf gelangt sei, habe die Klägerin nicht erbracht. - 4 -II. Die dagegen gerichtete, gemäß den §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde (zurStatthaftigkeit auch bei Gegenstandswerten von weniger als 20.000 vgl. BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002,3783 unter II.1) des Beklagten ist zulässig.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsmuß ein Prozeßbevollmächtigter dafür sorgen, daß ein fristgebundenerSchriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei Gerichteingeht. Im Rahmen der dafür erforderlichen Fristenkontrolle (vgl. dazuBGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577 =VersR 2002, 380 unter II 1 m.w.N.) muß durch organisatorische Maß-nahmen auch gewährleistet sein, daß für den Postversand vorgeseheneSchriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Das ist imallgemeinen dann der Fall, wenn durch die Kanzleiorganisation sicherge-stellt wird, daß der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach derKanzlei als "letzter Station auf dem Weg zum Adressaten" eingelegt undvon dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird. Eine zusätzlicheAusgangskontrolle ist dann entbehrlich (BGH aaO m.w.N.). Der Bundes-gerichtshof hat in diesem Zusammenhang die allgemeine Anweisung ei-nes Rechtsanwalts, die in einem solchen Postausgangsfach liegendePost von Mitarbeitern zweimal täglich frankieren und (ohne weiteren Zwi-schenschritt) zum Briefkasten bringen zu lassen, als ausreichend ange-sehen (BGH aaO unter II. 2). Einen "Nachweis" dafür, daß das Schrift-stück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, hat der Bundesgerichtshofebensowenig gefordert wie eine - meist nicht mögliche - Darlegung,wann und wie genau ein Schriftstück verloren gegangen ist. Vielmehrgenügt die Glaubhaftmachung, daß der Verlust mit großer Wahrschein- - 5 -lichkeit nicht im Bereich, für den die Partei (auch über § 85 ZPO) verant-wortlich ist, eingetreten ist (BGHZ 23, 291, 293).2. Gemessen daran hat das Berufungsgericht die Sorgfaltspflichtendes Rechtsanwalts für die Kontrolle ausgehender fristgebundener Postüberspannt. Die Anwaltssekretärin hat eidesstattlich versichert, derSchriftsatz sei noch am 28. Juni 2002 aus dem Postausgangsfach derKanzlei zur Post gebracht worden, er sei nicht in der Kanzlei geblieben.Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus eine Darlegung vermißt,wer den Brief zur Post gebracht habe, übersieht es, daß es insoweit umBotendienste einfachster Art geht (vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom3. Juli 1992 - V ZB 11/92 - BGHR ZPO § 233 Büropersonal 5), die dendamit betrauten Personen keine weitergehenden eigenen Entscheidun-gen abverlangen und deshalb von jedermann - und insbesondere auchvon Auszubildenden einer Rechtsanwaltskanzlei - geleistet werden kön-nen. Da ein mögliches Verschulden des Boten für den Verlust des - 6 -Schriftsatzes auf dem Botengang selbst der Klägerin über § 85 ZPOnicht mehr zuzurechnen wäre (BGH aaO), hat sie ausreichend glaubhaftgemacht, daß die Berufungsbegründung mit großer Wahrscheinlichkeitaußerhalb ihres Verantwortungsbereichs verloren gegangen ist.Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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