BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 34/03 vom2. Oktober 2003in der WohnungseigentumssacheNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; WEG § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2a) Zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist es im allgemeinen erforderlich, daßdas vorlegende Gericht die Beteiligten auf die beabsichtigte Vorlage hin-weist und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.b) Hat das vorlegende Gericht diesen Anforderungen nicht genügt, so ist dieVerletzung des rechtlichen Gehörs regelmäßig durch die Möglichkeit geheilt,gegenüber dem Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen einer VorlageStellung zu nehmen.WEG § 28 Abs. 5 - 2 -a) Soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in einer Vereinba-rung entgegenstehen, können die Wohnungseigentümer über die Fälligkeitvon Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmen-mehrheit beschließen. Für eine über den konkreten Wirtschaftsplan hinaus-gehende, generelle Fälligkeitsregelung fehlt es hingegen an der Beschluß-kompetenz.b) In inhaltlicher Hinsicht wird von der Beschlußkompetenz eine Fälligkeitsre-gelung mit Verfallklausel gedeckt, nach der die Vorschußforderungen auseinem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahrs ins-gesamt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeitmonatlicher Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit minde-stens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten.WEG § 21 Abs. 4Eine Regelung, die für den konkreten Wirtschaftsplan die sofortige Fälligkeitder gesamten Jahresbeiträge vorsieht und den Wohnungseigentümern in Ver-bindung mit einer Verfallklausel die Zahlung in monatlichen Raten nachläßt,widerspricht im Grundsatz nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03 - KG LG Berlin AG Tiergarten - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden der Beschlußder Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober2001 und der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 14.Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alssie den Eigentümerbeschluß vom 10. April 2000 zur Fälligkeitder Vorschußforderungen (Absätze 2 und 3 des Versamm-lungsprotokolls zu Tagesordnungspunkt 7) betreffen.Es wird festgestellt, daß der in der Wohnungseigentümerver-sammlung vom 10. April 2000 zu Tagesordnungspunkt 7 ge-faßte Beschluß über die Fälligkeit der Vorschußforderungen(Absätze 2 und 3 des Versammlungsprotokolls zu Tagesord-nungspunkt 7) nichtig ist.Insoweit wird der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdever-fahrens auf 3.000 esetzt.Im übrigen wird die Sache an das vorlegende Gericht zur Be-handlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit, auchüber die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen, zurückge-geben.Gründe: I.Die Beteiligten zu 1 bis 31 waren bei Einleitung des vorliegenden Ver-fahrens Wohnungseigentümer einer aus 39 Einheiten bestehenden Woh- - 4 -nungseigentumsanlage in B. . Die Beteiligte zu 32 ist die Verwalterin dieserAnlage. Am 10. April 2000 faßte die Wohnungseigentümerversammlung zumTagesordnungspunkt 7 mehrheitlich folgenden Beschluß:Die Gemeinschaft beschließt den vorgelegten Wirtschaftsplan mit Ge-samtkosten in Höhe von 184.166,00 DM und Einzelkosten gemäß Anla-ge 3.Der Wirtschaftsplan ist jährlich in einer Summe im voraus bis zum05. Januar zahlbar.Es wird den Eigentümern jedoch nachgelassen, den Jahresbetrag in 12gleichen Monatsteilbeträgen jeweils bis zum 3. Werktag eines Monatsim voraus zu Händen der Verwaltung zu entrichten. Bei Rückstand vonmindestens 2 Teilbeträgen wird der gesamte Jahresbetrag fällig....Der Wirtschaftsplan ist ab 01.05.2000 fällig und künftig am 05.01. desWirtschaftsjahres und gilt fort, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlos-sen wird.Diesen und weitere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlungvom 10. April 2000 haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren ange-fochten. Ihren Antrag, den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 7 für ungültig zuerklären, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofor-tige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Das Kammergerichtmöchte auch die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sichdaran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrückenvom 4. Juni 2002 (ZWE 2002, 542) gehindert und hat die Sache deshalb mitBeschluß vom 28. April 2003 (ZfIR 2003, 564 = NZM 2003, 557 m. Anm. Dras-do NZM 2003, 588 = FGPrax 2003, 154 = Wohnungseigentümer 2003, 69 = - 5 -ZWE 2003, 287 mit Anm. Merle) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidungvorgelegt.II.Die Vorlage ist nur zum Teil zulässig.1. Der Zulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof (§§ 43 Abs. 1,45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG) steht allerdings nicht entgegen, daßes das vorlegende Gericht versäumt hat, die Beteiligten auf seine Vorlegungs-absicht hinzuweisen und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-ben (a.A. Drasdo, NZM 2003, 588, 589).a) Ob der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1GG) eine Anhörung der Beteiligten zu der von dem Oberlandesgericht beab-sichtigten Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG erfordert, ist umstritten (bejahend:Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 28 Rdn. 26; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 79 GBO Rdn. 21 zu § 79 Abs. 2 GBO;Müller, NJW 1957, 1016, 1017; Demharter, FGPrax 2003, 108, 109; vernei-nend: BayObLGZ 1986, 402, 412; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 79 Rdn. 18 zu§ 79 Abs. 2 GBO; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 28 Rdn. 28; differenzierend: Mei-kel/Streck, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 79 Rdn. 34 zu § 79 Abs. 2 GBO). DieBeantwortung dieser Frage hängt wegen der Funktion des rechtlichen Gehörsvon den Umständen des Einzelfalls ab. Durch Art. 103 Abs. 1 GG soll sicher-gestellt werden, daß der Einzelne nicht bloßes Objekt eines gerichtlichen Ver-fahrens ist, sondern vor der Entscheidung mit dem Ziel zu Wort kommen kann,auf das Verfahren und dessen Ergebnis Einfluß zu nehmen (BVerfGE 86, 133,144 m.w.N.). Entscheidend ist demnach, ob und inwieweit die Beteiligten im - 6 -konkreten Fall erst durch einen Hinweis des Gerichts auf die - nach seinerAuffassung vorliegenden - Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG in die Lageversetzt werden, zu einer möglichen Vorlage der Sache an den Bundesge-richtshof sachgerecht Stellung zu nehmen.b) Bei der hiernach notwendigen Prüfung im Einzelfall ist zu beachten,daß Art. 103 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts grundsätzlich keinen Hinweis des Gerichts auf seine Rechtsauffassungerfordert (BVerfGE 74, 1, 5; 96, 189, 204; BVerfG, NJW 1999, 3326, 3328).Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muß ein Verfah-rensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte vonsich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Anderes giltaber, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu forderndenSorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte esfür die Entscheidung ankommen kann. Hier ist ein entsprechender Hinweis desGerichts notwendig, um einen Vortrag zur Rechtslage überhaupt zu ermögli-chen (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW 2002, 1334, 1335). Diese Grund-sätze gelten nicht nur für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in derSache selbst. Vielmehr müssen die Beteiligten wegen der Regelung des § 28Abs. 2 FGG auch damit rechnen, daß sich das Oberlandesgericht an einerEntscheidung in der Sache gehindert und zur Vorlage verpflichtet sieht, weil esin einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung einesanderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen will.Gleichwohl wird den Beteiligten eine sachgerechte Stellungnahme zu denVorlagevoraussetzungen zumindest in Wohnungseigentumssachen im allge-meinen nur dann möglich sein, wenn sie die Rechtsansicht des Gerichts zudieser Frage kennen. Denn die Vielschichtigkeit der Sach- und Rechtslage wird - 7 -in der Regel dazu führen, daß von den Beteiligten vorsorgliche Äußerungenhinsichtlich der möglichen Entscheidungserheblichkeit aller denkbaren Rechts-fragen ebensowenig erwartet werden können wie hinsichtlich der möglichenAbweichung einer von dem Oberlandesgericht etwa vertretenen Rechtsansichtvon anderen in Betracht kommenden Entscheidungen. Deswegen ist dasOberlandesgericht nach Art. 103 Abs. 1 GG im allgemeinen verpflichtet, dieBeteiligten vor einer beabsichtigten Vorlage nach entsprechendem Hinweisanzuhören. Damit wird gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen, daß dieVorlage, weil sie die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes für die Entschei-dung über die weitere Beschwerde begründet (§ 28 Abs. 3 FGG), den An-spruch der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter berührt, der nach Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG unter besonderem verfassungsrechtlichen Schutz steht (vgl.BVerfGE 61, 37, 41).c) Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob das vorlegen-de Gericht die Beteiligten vor Erlaß seines Vorlagebeschlusses hätte anhörenmüssen. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedenfalls geheilt, weil sich dieBeteiligten nach Mitteilung des Vorlagebeschlusses im Verfahren vor demBundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Vorlage hätten äußern können undeine Berücksichtigung ihres Vorbringens im Rahmen der dem Senat obliegen-den Prüfung der Vorlagevoraussetzungen möglich gewesen wäre.aa) Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat,kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die Gewährung rechtlichenGehörs im Rechtsmittelzug geheilt werden (BVerfGE 5, 9, 10; 5, 22, 24; 22,282, 286 f; BVerfG, NZI 2002, 30; auch Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR187/02, Umdruck S. 9, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies gilt auch, wenn - 8 -ein im Einzelfall gebotener Hinweis des Oberlandesgerichts auf die beabsich-tigte Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG unterblieben ist. Zwar ist der Bundesge-richtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 27 ff FGG dem Oberlan-desgericht nicht als Rechtsmittelgericht übergeordnet; er tritt vielmehr alsRechtsbeschwerdegericht an dessen Stelle (§ 28 Abs. 3 FGG). Diese Zustän-digkeit des Bundesgerichtshofes ist jedoch nur unter den Voraussetzungeneiner zulässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG eröffnet. Es steht daher zurÜberprüfung des Bundesgerichtshofes, ob die vom Oberlandesgericht ange-nommenen Voraussetzungen für eine Vorlage gegeben sind. Das ist der Fall,wenn unter Zugrundelegung des im Vorlagebeschluß mitgeteilten Sachverhaltsund der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falls eineRechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abwei-chend von der im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entschei-dung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung desBundesgerichtshofs beantworten will, für die dieselbe Rechtsfrage ebenfallserheblich war. Fehlt es hieran, gibt der Bundesgerichtshof die Sache an dasOberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeitzurück (Senat, Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93, NJW 1993, 3069; BGH,Beschl. v. 12. Oktober 1988, IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669; Beschl. v.16. Juli 1997, XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschl. v. 1. Juli 1998,XII ZB 181/97, NJW-RR 1998, 1457; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 28Rdn. 28). Die Beteiligten können hiernach auf das Ergebnis der gerichtlichenPrüfung der Voraussetzungen einer Vorlage durch eine Stellungnahme gegen-über dem Bundesgerichtshof in gleicher Weise Einfluß nehmen wie im Rahmeneiner Anhörung durch das Oberlandesgericht. - 9 -bb) Dagegen spricht nicht, daß der Bundesgerichtshof bei der Prüfungder Entscheidungserheblichkeit einer streitigen Rechtsfrage an die rechtlicheBeurteilung des Falls durch das vorlegende Gericht gebunden ist (vgl. dazuSenat, Beschl. v. 28. Februar 2001, V ZB 8/01, NVwZ 2001, Beil. Nr. I/7, 62;BGH, Beschl. v. 16. Juli 1997, XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162, jeweilsm.w.N.), während das Oberlandesgericht durch Äußerungen der Beteiligten zueiner Änderung dieser Beurteilung veranlaßt werden könnte (a.A. Demharter,FGPrax 2003, 108, 109). Zweck der Anhörung zur Zulässigkeit einer Vorlagegemäß § 28 Abs. 2 FGG ist es nicht, den Beteiligten eine Stellungnahme zurRechtsauffassung des Gerichts in der Sache selbst zu ermöglichen. Ein Hin-weis auf diese Rechtsauffassung ist - wie ausgeführt - zur Gewährung rechtli-chen Gehörs in aller Regel nicht erforderlich. Art. 103 Abs. 1 GG eröffnet inso-weit grundsätzlich nicht die Möglichkeit, auf die Entscheidung des GerichtsEinfluß zu nehmen. Unterbleibt die Anhörung in diesem Punkt, so stellt dies imHinblick auf die rechtliche Beurteilung des Falls durch das Oberlandesgerichtkeinen heilungsbedürftigen Gehörsverstoß dar. Offen bleiben kann, ob dieBindung des Bundesgerichtshofs an die Rechtsauffassung des vorlegendenGerichts entfällt, wenn dieses einen nach Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweisegebotenen Hinweis auf seine rechtliche Beurteilung der Sache selbst unterlas-sen hat (vgl. BGHZ 71, 69, 72 f.; 102, 338, 341 zur fehlenden Bindungswirkungvon Verweisungsbeschlüssen nach § 281 ZPO). Für ein derartiges Versäumnisdes vorlegenden Gerichts bestehen keine A) Mit dieser Rechtsauffassung weicht der Senat nicht von dem Be-schluß ab, den der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Beschluß vom24. Februar 2003 (X ZB 12/02, NZBau 2003, 337) getroffen hat. Diese Ent-scheidung, mit der eine Vorlage im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren - 10 -(§ 124 Abs. 2 Satz 1 GWB) mangels vorheriger Anhörung der Beteiligten alsunzulässig erachtet wurde, geht zwar davon aus, daß eine Nachholung derunterbliebenen Beteiligung nach Erlaß des Vorlagebeschlusses nicht möglichsei und die Vorlage deshalb an einem unbehebbaren Mangel leide. Dem ge-nannten Beschluß läßt sich indessen kein Hinweis dafür entnehmen, daß derX. Zivilsenat seiner Rechtsauffassung über den Bereich des vergaberechtli-chen Beschwerdeverfahrens hinaus Geltung auch für die Vorlage gemäß § 28Abs. 2 Satz 1 FGG beigelegt hat, deren Voraussetzungen nach einhelligerAuffassung in Rechtsprechung und Literatur durch den Bundesgerichtshof zuprüfen sind. Für eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß§ 132 Abs. 2 GVG besteht mithin keine Veranlassung.2. Gleichwohl ist die Vorlage nicht insgesamt, sondern nur insoweit zu-lässig, als sich die Antragsteller gegen die Gültigkeit des Eigentümerbeschlus-ses zur Fälligkeit von Beitragsforderungen (Absätze 2 und 3 des Protokolls derEigentümerversammlung vom 10. April 2000 zu Tagesordnungspunkt 7) wen-den. Im übrigen ist die Vorlage unzulässig; die Sache ist insoweit an das vorle-gende Gericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Sinddie Vorlagevoraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 FGG nach der Beurteilungdes vorlegenden Gerichts nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegen-stands gegeben und ist es befugt, hinsichtlich des übrigen Teils eine dem Teil-urteil des § 301 ZPO entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. BGH,Beschl. v. 30. Juni 1958, VII ZB 10/58, NJW 1958, 1540), so hat es die Vorlageentsprechend zu beschränken. Ebensowenig wie es die Aufgabe des Bundes-gerichtshofes ist, im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 28 Abs. 3 FGG selb-ständige weitere Verfahrensgegenstände mitzuerledigen, die nur im Wegeeiner Verfahrensverbindung von der weiteren Beschwerde erfaßt werden (Se- - 11 -nat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071 zu § 79Abs. 2 GBO), hat er über abtrennbare Teile des Verfahrensgegenstands zuentscheiden, hinsichtlich derer die zur Vorlage verpflichtende Rechtsfrage nachder eigenen Beurteilung des vorlegenden Gerichts unerheblich ist (BGH,Beschl. v. 5. Juli 2000, XII ZB 58/97, NJW 2000, 3712, 3713; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 28 Rdn. 30).a) Das vorlegende Gericht meint, die von den Wohnungseigentümernmehrheitlich beschlossene Regelung, wonach der geschuldete Beitragsvor-schuß im Falle des Rückstands mit mindestens zwei Monatsraten insgesamtfällig werden soll, entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung und sei daher nichtzu beanstanden. Hierbei ist der Senat - wie bereits ausgeführt - für die Prüfungder Zulässigkeit der Vorlage an die Rechtsauffassung des vorlegenden Ge-richts gebunden, mit dem angefochtenen Eigentümerbeschluß sei eine Rege-lung über die "Vorfälligkeit" der Vorschußforderungen getroffen worden. Dasvorlegende Gericht ist ferner der Ansicht, daß die Wohnungseigentümer einesolche Regelung mit Mehrheit beschließen können. Demgegenüber verneintdas Oberlandesgericht Zweibrücken in seiner auf weitere Beschwerde ergan-genen Entscheidung vom 4. Juni 2002 (ZWE 2002, 542, 544) eine Beschluß-kompetenz der Wohnungseigentümerversammlung und vertritt - wie zuvorbereits das Oberlandesgericht Hamm (WE 1996, 33, 37) - die Ansicht, einewirksame Vorfälligkeitsregelung (in der Entscheidung offenkundig versehent-lich als "Verfallklausel" bezeichnet) setze eine entsprechende Vereinbarungder Wohnungseigentümer voraus. Die genannten Gerichte sind somit unter-schiedlicher Auffassung über die Auslegung und Anwendung der §§ 10 Abs. 1Satz 2, 23 Abs. 1 WEG. Dies rechtfertigt die Vorlage, soweit es um die Beur-teilung der Gültigkeit der im Versammlungsprotokoll vom 10. April 2000 in den - 12 -Absätzen 2 und 3 zum Tagesordnungspunkt 7 niedergelegten Fälligkeitsrege-lung geht. Die darin getroffenen Einzelbestimmungen über die Gesamtfälligkeitder Vorschußforderungen, die Möglichkeit zur Zahlung in zwölf monatlichenRaten und die Folgen eines Rückstands mit der Zahlung solcher Raten sindderart aufeinander bezogen, daß nicht angenommen werden kann, die Woh-nungseigentümer hätten die eine Regelung ohne die andere getroffen. DieUnwirksamkeit der streitigen "Vorfälligkeitsregelung" hätte in entsprechenderAnwendung von § 139 BGB die Unwirksamkeit des Beschlusses über Fälligkeitim übrigen zur Folge (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 298). Insoweit konnte dasvorlegende Gericht mithin ohne Klärung der Vorlagefrage keine Teilentschei-dung entsprechend § 301 ZPO treffen, sondern mußte die Vorlage auf diegesamte Fälligkeitsregelung erstrecken.b) Dagegen sieht sich das vorlegende Gericht hinsichtlich der übrigenGegenstände des - insgesamt angefochtenen - Eigentümerbeschlusses zuTagesordnungspunkt 7 durch die abweichende Rechtsauffassung des Ober-landesgerichts Zweibrücken nicht an einer Entscheidung gehindert. Insbeson-dere hält es den Beschluß über die Genehmigung des Wirtschaftsplans für dasJahr 2000 und dessen Fortgeltung bis zum Beschluß eines neuen Wirtschafts-plans unabhängig davon für wirksam, ob die "Vorfälligkeitsregelung" als Maß-nahme ordnungsmäßiger Verwaltung mit Mehrheit beschlossen werden konnte.Da die verbleibenden Beschlußgegenstände des formell einheitlichen Eigen-tümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 als selbständige RegelungenBestand haben können, werden sie von der Entscheidung über die Vorlagefra-ge nicht berührt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 23 Rdn. 152 f;Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 23 WEG Rdn. 261). Nachdem sich bereitsaus dem Inhalt des Vorlagebeschlusses ergibt, daß es insoweit der Klärung der - 13 -Vorlagefrage nicht bedarf, ist die Vorlage hinsichtlich der Gegenstände desEigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 unzulässig, die nicht dieFälligkeitsregelung betreffen (vgl. Senat, Beschl. v. 28. Februar 2001, V ZB8/01, aaO, m.w.N.). - 14 -III.Soweit hiernach der Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG zur Entscheidungberufen ist, hat die zulässige sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwer-de) auch in der Sache selbst Erfolg. Dies führt - unter teilweiser Abänderungder Entscheidungen in den Vorinstanzen - zu der Feststellung, daß der in derWohnungseigentümerversammlung vom 10. April 2000 zu Tagesordnungs-punkt 7 gefaßte Beschluß über die Fälligkeit von Beitragsforderungen auseinem Wirtschaftsplan nichtig ist.1. Die Nichtigkeit ergibt sich daraus, daß die hier getroffene Fälligkeits-regelung wegen absoluter Beschlußunzuständigkeit der Wohnungseigentü-merversammlung einer Beschlußfassung von vornherein entzogen war (vgl.Senat, BGHZ 145, 158, 168). Nach § 23 Abs. 1 WEG können die Wohnungsei-gentümer nur solche Angelegenheiten durch (Mehrheits-)beschluß regeln, fürdie nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung derWohnungseigentümer eine Entscheidung durch Beschluß vorgesehen ist;andernfalls bedarf es gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG einer Vereinbarung(Senat, BGHZ 145, 158, 166). Aus dem Gesetz ergibt sich zwar, daß die Woh-nungseigentümer mangels entgegenstehender Vereinbarung befugt sind, dieFälligkeit von Beitragsforderungen aus einem konkreten Wirtschaftsplan durchBeschluß zu bestimmen. Die Beschlußkompetenz erstreckt sich auch auf eineRegelung, die für den Fall der Leistungsverzögerung die Gesamtfälligkeit ge-stundeter Beitragsforderungen vorsieht (a). Ferner wird eine solche von derBeschlußkompetenz gedeckte Regelung im allgemeinen nicht den Grundsät-zen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen (b). Den Wohnungseigentü-mern fehlt aber die Befugnis, durch Beschluß eine allgemeine Bestimmung - 15 -über die Fälligkeit von Beitragsforderungen zu treffen, die über den zeitlichenGeltungsbereich des für das jeweilige Kalenderjahr beschlossenen Wirt-schaftsplans hinausgeht (c).a) Die Befugnis der Wohnungseigentümer, über die Fälligkeit der Bei-tragsforderungen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit zubeschließen, folgt aus § 28 Abs. 5 WEG, der für die Entscheidung über denWirtschaftsplan die allgemeine Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümerin Verwaltungsangelegenheiten konkretisiert (vgl. § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 5WEG).aa) Nach § 28 Abs. 5 WEG entscheiden die Wohnungseigentümer überden vom Verwalter für ein bestimmtes Kalenderjahr aufgestellten Wirtschafts-plan (§ 28 Abs. 1 WEG) durch Mehrheitsbeschluß. Diese Beschlußfassungbegründet die Beitragsverbindlichkeiten der einzelnen Wohnungseigentümer(Senat, BGHZ 104, 197, 202 f; 131, 228, 230; BGH, Urt. v. 10. März 1994,IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 31m.w.N.). Die damit gegebene Kompetenz der Wohnungseigentümer, Beitrags-forderungen durch Beschluß zu begründen, schließt die Befugnis ein, die be-treffenden Ansprüche inhaltlich zu regeln (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28Rdn. 32; Merle, ZWE 2003, 290), insbesondere die Leistungszeit der entstan-denen Forderungen zu bestimmen. Soweit nicht Regelungen in der Teilungser-klärung oder in einer Vereinbarung entgegenstehen, unterliegt danach dieFälligkeit von Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan derBeschlußkompetenz der Wohnungseigentümer (Bärmann/Pick/Merle, aaO,§ 28 Rdn. 32; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 28 Rdn. 122; Staudin-ger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 52; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 28 - 16 -Rdn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 28 WEG Rdn. 6; Wenzel, ZWE2001, 226, 237; Greiner, ZMR 2002, 647; Merle, ZWE 2003, 290).bb) Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß mit einer Fälligkeits-bestimmung von der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 WEG abgewichenwerde und daher nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG eine Vereinbarung erforderlichsei (so aber Drasdo, NZM 2003, 588, 590). Aus § 28 Abs. 2 WEG ergibt sichnicht, daß die Wohnungseigentümer zur Zahlung von Beitragsvorschüssenausschließlich nach Abruf durch den Verwalter verpflichtet sind. Dementspre-chend begründet die Vorschrift kein die Entscheidungsmacht der Wohnungsei-gentümer begrenzendes alleiniges Recht des Verwalters zur Fälligkeitsbe-stimmung. Im Gegenteil folgt aus der Funktion des Verwalters als eines - not-wendigen - Vollzugsorgans (Senat, BGHZ 106, 222, 226), daß die Wohnungs-eigentümer durch Beschluß erst recht an seiner Stelle über die Fälligkeit vonVorschußforderungen aus dem konkreten Wirtschaftsplan bestimmen können.Zur Sicherstellung der Liquidität der Gemeinschaft ermöglicht es § 28 Abs. 2WEG dem Verwalter daher nur, die Fälligkeit von Vorschußforderungen her-beizuführen, wenn die Wohnungseigentümer selbst hierzu keine Regelunggetroffen haben (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 32; Merle, ZWE 2003,290 f).cc) Auch in inhaltlicher Hinsicht wird eine Fälligkeitsbestimmung, wie sieim vorliegenden Fall getroffen worden ist, von der Beschlußkompetenz gedeckt(a.A. AG Bergheim, WuM 1998, 749). Hierbei bedarf es keiner Entscheidungüber die Frage, ob die Wohnungseigentümer eine Vorfälligkeitsregelung mitStimmenmehrheit beschließen können. Entgegen der Ansicht des vorlegendenGerichts führt der hier zu prüfende Eigentümerbeschluß nämlich nicht zu einergegenüber dem Regelfall vorzeitigen Fälligkeit der Beitragsverpflichtungen der - 17 -Wohnungseigentümer. Die Regelung, nach der die Vorschußforderungen auseinem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahrs insge-samt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit zeitlichfestgelegter Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestenszwei Teilbeträgen in Rückstand geraten, enthält vielmehr eine Verfallklausel.Eine Vorfälligkeitsregelung hätte eine Bestimmung vorausgesetzt, nach der dieVorschußforderungen für das Wirtschaftsjahr nur monatlich in Teilbeträgenfällig werden, bei einem näher qualifizierten Zahlungsverzug jedoch Fälligkeitfür den gesamten noch offenen Jahresbeitrag eintritt (vgl. Riecke/Schmidt, Dieerfolgreiche Eigentümerversammlung, 3. Aufl., S. 53). Beschließen die Woh-nungseigentümer hingegen - wie hier - die Fälligkeit der gesamten jährlichenVorschüsse bereits zu Jahresbeginn, so wird die Gesamtforderung durch dienachgelassene Zahlung in monatlichen Raten unter der Voraussetzung pünkt-licher Zahlung gestundet. Die Rückstandsklausel regelt dann keine vorzeitigeFälligkeit, sondern in Form einer Verfallklausel (vgl. Riecke/Schmidt, aaO,S. 54) den Verlust des Stundungsvorteils (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 1985,VIII ZR 238/84, NJW 1985, 2329, 2330). Dieser im Fall der Leistungsverzöge-rung eintretende Nachteil bedeutet keine über die gesetzlichen Verzugsvor-schriften hinausgehende Sanktion für pflichtwidriges Verhalten, die nach § 10Abs. 1 Satz 2 WEG nur durch Vereinbarung eingeführt werden könnte (vgl.dazu OLG Hamm, WE 1996, 33, 37; für die Verpflichtung zur Zahlung überge-setzlicher Verzugszinsen bei Beitragsrückständen auch Senat, BGHZ 115, 151,154 f; OLG Düsseldorf, NZM 2000, 502, 503; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28Rdn. 154; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 136; Staudinger/Bub, aaO, § 28WEG Rdn. 151; Wenzel, NZM 2000, 257, 261; ders., ZWE 2001, 226, 234;Becker/Kümmel, ZWE 2001, 128, 129; ferner für die Verpflichtung zur Zahlungeiner Vertragsstrafe bei gemeinschaftswidrigem Verhalten Kreuzer, ZWE 2000, - 18 -325, 329; Schmack/Kümmel, ZWE 2000, 433, 437; Wenzel, ZWE 2001, 226,235). Der hier vorgesehene Verlust des Stundungsvorteils eines säumigenWohnungseigentümers bewegt sich vielmehr im gesetzlichen Rahmen. Selbstwenn die Stundung einer Forderung wirksam vereinbart ist, kann sich derGläubiger hiervon einseitig durch Widerruf lösen (MünchKomm-BGB/Krüger,4. Aufl., Bd. 2a, § 271 Rdn. 24). Diese Möglichkeit kann insbesondere eröffnetsein, wenn der Schuldner die Durchsetzung des gestundeten Anspruchs durchZahlungsrückstände gefährdet (BGH, Urt. v. 5. März 1981, III ZR 115/80, NJW1981, 1666, 1667). Von einer solchen, zum Widerruf der Stundung berechti-genden Gefährdung der Vorschußforderung kann ausgegangen werden, wennsich die Höhe der Zahlungsrückstände eines Wohnungseigentümers auf dieSumme zweier Monatsraten beläuft. Eine dahingehende Wertung ergibt sichaus dem Gesetz; denn Mietrückstände in entsprechendem Umfang würden imFalle des Verzuges sogar zu einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnis-ses berechtigen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b BGB).b) Eine der Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer unterfallendeund damit nicht bereits nichtige Regelung der Fälligkeit kann aber den Um-ständen des Einzelfalls nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung(§ 21 Abs. 4 WEG) widersprechen und daher nach zulässiger Anfechtung fürungültig erklärt werden (§ 23 Abs. 4 WEG). Eine Regelung, die für den kon-kreten Wirtschaftsplan die sofortige Fälligkeit der gesamten Jahresbeiträgevorsieht und den Wohnungseigentümern in Verbindung mit einer Verfallklauseldie Zahlung in monatlichen Raten nachläßt, wird jedoch im allgemeinen ord-nungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Der Zweck der Verfallklausel und derdurch sie wiederhergestellten Gesamtfälligkeit ist in erster Linie darauf gerich-tet, die Wohnungseigentümer durch den drohenden Verlust des Stundungs- - 19 -vorteils zur regelmäßigen und pünktlichen Zahlung der monatlichen Raten zuveranlassen. Dies entspricht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungsei-gentümer an einer fortlaufenden Deckung des Finanzbedarfs der Gemein-schaft. Wird dieses primäre Ziel im Hinblick auf einzelne säumige Wohnungs-eigentümer verfehlt, kann die dann eintretende Gesamtfälligkeit zudem einegerichtliche Durchsetzung der Beitragsforderungen erleichtern (vgl. Drasdo,WE 1996, 242; ders., NZM 2003, 588, 589; Greiner, ZMR 2002, 647, 651).Dem steht allerdings als Nachteil gegenüber, daß die auf diese Weise wiederfällig gestellten Beitragsforderungen im Falle nachfolgender Insolvenz desSchuldners oder anschließender Zwangsverwaltung ihren Vorrang einbüßen(BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867; Staudin-ger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 73; Wenzel, WE 1997, 124, 126). Sie könnenaußerdem gegen einen Sondernachfolger des säumigen Wohnungseigentü-mers nicht geltend gemacht werden, weil es für die Begründung der Haftungauf die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsforderungankommt (Senat, BGHZ 104, 197, 201; 107, 285, 288; Drasdo, WE 1996, 242,243; ders., NZM 2003, 588, 589 f; Wenzel, WE 1997, 124, 127; V. Wenzel,WuM 2000, 105, 106; Greiner, ZMR 2002, 647). Diese möglichen nachteiligenFolgen können aber nicht schlechthin ausschließen, daß eine Verfallsregelungordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. In Anbetracht ihres Selbstorganisati-onsrechts (Senat, BGHZ 139, 288, 293; Beschl. v. 25. September 2003, V ZB21/03, Umdruck S. 15, zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - bestimmt) bleibtes vielmehr grundsätzlich dem Ermessen der Wohnungseigentümer überlas-sen, ob sie nach sorgfältiger Abwägung die Gefahr solcher Nachteile um der -ohnehin meist näher liegenden - Vorteile einer Verfallsklausel willen in Kaufnehmen. Anderes gilt allerdings dann, wenn für die Eigentümergemeinschaftempfindliche Beitragsverluste absehbar sind, weil etwa in der maßgeblichen - 20 -Zeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte mit einer erheblichen Zahl von Insol-venzverfahren, Zwangsverwaltungen oder auch Eigentümerwechseln gerech-net werden muß.c) Ob die im vorliegenden Fall beschlossene Fälligkeitsregelung ord-nungsmäßiger Verwaltung entspricht, bedarf indessen keiner Entscheidung.Ungeachtet der inhaltlichen Ausgestaltung einer solchen Bestimmung erfaßtdie Beschlußkompetenz, die § 28 Abs. 5 WEG den Wohnungseigentümerneröffnet, allein den vom Verwalter für ein bestimmtes Kalenderjahr aufgestell-ten Wirtschaftsplan und damit auch nur die Fälligkeit der hieraus folgendenBeitragsvorschüsse (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 32; Merle, ZWE2003, 290). Die Befugnis zu einer weitergehenden Fälligkeitsregelung ergibtsich auch nicht etwa aus § 21 Abs. 3 WEG. Insoweit liegt keine Verwaltungs-maßnahme vor. Da die Fälligkeitsregelung eine abweichende Bestimmung derLeistungszeit im Rahmen zukünftiger Wirtschaftsplanbeschlüsse ausschließt,begründet sie einen die gesetzlichen Vorschriften ergänzenden Maßstab fürdie Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns (vgl. Wenzel, ZWE 2001,226, 235). Ein solcher die Gemeinschaftsgrundordnung betreffender Organisa-tionsakt gehört nicht zu den Verwaltungsangelegenheiten (vgl. Bär-mann/Pick/Merle, aaO, § 20 Rdn. 6; Merle, ZWE 2001, 342, 343; Be-cker/Strecker, ZWE 2001, 569, 571). Eine allgemeine Regelung der Fälligkeitvon Beitragsvorschüssen kann daher gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nurdurch Vereinbarung, nicht jedoch durch Beschluß getroffen werden.Hier wurde der nur eingeschränkten Beschlußkompetenz nicht Rech-nung getragen, was zur Nichtigkeit des vorliegenden Mehrheitsbeschlussesführt. Das Beschwerdegericht hat - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - die - 21 -abstrakt formulierte Fälligkeitsregelung, wie sie in dem zweiten und dem drittenAbsatz der Versammlungsniederschrift zu Tagesordnungspunkt 7 wiedergege-ben ist, dahin verstanden, daß sie nicht nur Vorschußforderungen aus demgleichzeitig beschlossenen Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 betrifft, sondernauch für Vorschußforderungen aus künftigen Wirtschaftsplänen gelten soll.Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.2. Wegen seiner danach feststehenden Nichtigkeit kann der Eigentü-merbeschluß über die Fälligkeit der Vorschußforderungen nicht, wie beantragt,für ungültig erklärt werden. Daß der Antrag auf Ungültigkeitserklärung gerichtetist, steht jedoch einer Feststellung der Nichtigkeit des Eigentümerbeschlussesnicht entgegen (vgl. BayObLG, MDR 1987, 326; WE 1996, 197, 198; Suilmann,ZWE 2001, 404). Im Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG sind alle in Be-tracht kommenden Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe zu prüfen. Es handeltsich insoweit nicht um unterschiedliche Verfahrensgegenstände (Bär-mann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 66; Niedenführ/Schulze, aaO § 43 Rdn. 45;Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 41). Ein Beschlußanfechtungsantragist daher immer auch auf die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenenEigentümerbeschlusses gerichtet, falls dieser an einem als Nichtigkeitsgrundeinzuordnenden Mangel leiden sollte. In diesem Fall entspricht die - auch indem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG mögliche (Senat, BGHZ 107, 268,270) - Feststellung der Nichtigkeit dem mit der Beschlußanfechtung zum Aus-druck gebrachten Rechtsschutzziel, eine verbindliche Klärung der Gültigkeitdes zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen (Suil-mann, ZWE 2001, 402, 404). - 22 -IV.Die Festsetzung des Geschäftswerts, die dem Senat nur obliegt, soweiter über die sofortige weitere Beschwerde eine eigene sachliche Entscheidungtrifft (Senat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071),beruht auf § 48 Abs. 3 WEG, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.Wenzel Tropf LemkeGaier Schmidt-Räntsch
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