BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 34/05 vom 22. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert sowie die Richter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss der Zi-vilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 1. April 2005 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren: 117,51 200. Gr374nde: Die gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Zu Recht hat das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss, mit dem es die Berufung der Kl344gerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wegen zu geringen Wertes des Beschwerdegegenstandes (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzul344ssig verworfen hat, die Beschwer der Kl344gerin nach 247 8 ZPO und nicht, wie die Rechtsbeschwerde es f374r richtig h344lt, nach 247 6 ZPO bemessen. 247 8 ZPO findet hier Anwendung, weil streitig ist, ob das durch den Mietvertrag der Parteien begr374ndete Nutzungsrecht des Beklagten an dem Kellerraum, dessen R344umung die Kl344gerin begehrt, fortbesteht. Entgegen der Auffassung der Kl344gerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, 2 - 3 - ob das mietvertragliche Nutzungsrecht des Beklagten an dem Kellerraum durch das von der Kl344gerin beanspruchte Leistungsbestimmungsrecht nach 247 315 BGB oder durch eine Teilk374ndigung erloschen sein soll. F374r den Anwendungs-bereich des 247 8 ZPO ist der rechtliche Gesichtspunkt, aus dem das Fortbeste-hen oder die Fortdauer eines Mietverh344ltnisses streitig ist, nicht von Bedeutung. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Deppert Ball Dr. Leimert Dr. Wolst Dr. Frellesen Vorinstanzen: AG Sch366neberg, Entscheidung vom 13.01.2005 - 107 C 347/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2005 - 63 S 30/05 -
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