BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 34/08 vom 24. Juli 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 850 i Abs. 1 Beitr344ge zum Versorgungswerk der Architektenkammer k366nnen bei Ermittlung der pf344ndbaren Eink374nfte eines selbst344ndigen Architekten in der H366he abzugs-f344hig sein, in der f374r einen Arbeitnehmer, bezogen auf ein entsprechendes Ein-kommen, Beitr344ge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuf374hren w344ren. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - VII ZB 34/08 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Rich-terin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: 1. Dem Schuldner wird wegen Vers344umung der Frist zur Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gew344hrt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2007 insoweit aufgehoben, als bei der Ermitt-lung des dem Schuldner zu belassenden Teils seiner Eink374nfte Beitr344ge zum Versorgungswerk der Architektenkammer (Nr. 7 der Freigabe im Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2007) nicht ber374cksichtigt worden sind. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin ist die zum Unterhalt berechtigte minderj344hrige Tochter des Schuldners. Sie vollstreckt aus dem Endurteil des Amtsgerichts N. Unter- 1 - 3 - haltsr374ckst344nde in H366he von 12.000 200 und hat einen Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschluss erwirkt, in dem angebliche Forderungen des Schuldners, eines selbst344ndigen Architekten, gegen Drittschuldner aus Architektenleistungen ge-pf344ndet worden sind. 2 Der Schuldner hat Pf344ndungsschutz beantragt, u.a. im Hinblick auf von ihm zu zahlende Beitr344ge zum Versorgungswerk der Architektenkammer. Das Amtsgericht hat auf diesen Antrag hin den Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss teilweise aufgehoben und dabei zugunsten des Schuldners Beitr344ge von maximal 945 200 f374r das Versorgungswerk der Architektenkammer ber374ck-sichtigt. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde hat das Landgericht den vom Amtsgericht ausgesprochenen Pf344ndungsschutz teilweise versagt, darunter die Ber374cksichtigung der Beitr344ge zum Versorgungswerk. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Nachdem der erkennende Senat dem Schuldner f374r die von ihm beab-sichtigte Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt hat, soweit er sich ge-gen die Nichtber374cksichtigung von Beitr344gen zum Versorgungswerk der Archi-tektenkammer wendet, hat er im Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhil-fe Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbe-schwerde beantragt. 3 II. 1. Dem fristgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand war gem344337 247 233 ZPO zu entsprechen. 4 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde f374hrt zur teilweisen Aufhebung des angegriffe-nen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdege-richt. 5 6 a) Das Beschwerdegericht er366rtert nicht im Einzelnen, weswegen es den Pf344ndungsschutz hinsichtlich der Leistungen des Schuldners zum Versor-gungswerk der Architektenkammer versagt. Es f374hrt nur in allgemeiner Form aus, dass der Antrag des Schuldners nach 247 850 i ZPO zu beurteilen sei. Der Verweis in 247 850 i Abs. 1 Satz 3 ZPO sei nicht dergestalt zu verstehen, dass die Regelungen 374ber das pf344ndbare Arbeitseinkommen entsprechend anzuwenden seien. Vielmehr werde in 247 850 i Abs. 1 Satz 3 ZPO allein die H366chstgrenze des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrags bestimmt. Bei Bemessung des pfandfrei zu belassenden Betrags sei gem344337 247 850 i Abs. 1 Satz 1 ZPO vom notwendigen Unterhalt auszugehen. Daf374r g344lten die S344tze des Sozialhilferechts. Zu ber374cksichtigen seien neben den Wohnkosten die Kosten f374r die private Kranken- und Pflegeversicherung. Weiterer Pf344n-dungsschutz sei nicht zu gew344hren, da der Pf344ndungsschutz nach 247 850 ff. ZPO grunds344tzlich nicht dazu diene, dem Schuldner die Fortf374hrung seiner be-ruflichen T344tigkeiten zu sichern. Anderenfalls werde das Risiko der Selbst344n-digkeit auf den Gl344ubiger 374bertragen. 7 b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich zu Recht dagegen, dass bei der Ermittlung des dem Schuldner als nicht pf344ndbar zu belassenden Einkommens Beitr344ge zum Versorgungswerk der Architekten unber374cksichtigt geblieben sind. 8 aa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Pf344n-dungsschutz f374r das Einkommen des Schuldners, der als freier Architekt t344tig ist, nach 247 850 i ZPO zu beurteilen ist. Danach ist dem Schuldner auf Antrag so 9 - 5 - viel zu belassen, als er w344hrend eines angemessenen Zeitraums f374r seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten oder weiterer in der Vorschrift genannter Unterhaltsberechtigter bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirt-schaftlichen Verh344ltnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Ver-dienstm366glichkeiten, frei zu w374rdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu belas-sen, als ihm nach freier Sch344tzung des Gerichts verbleiben w374rde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn best344nde. Auch wenn daher der Pf344ndungsschutz der Eink374nfte der von 247 850 i ZPO erfassten Personen nicht ohne weiteres demjenigen der abh344ngig Besch344ftigten gleich-gestellt ist, ist doch nach Sinn und Zweck der Regelung der Freibetrag in An-lehnung an 247247 850 a, c, d, e und f ZPO zu bemessen (vgl. St366ber, Forderungs-pf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 1239); er wird durch die nach diesen Vorschriften un-pf344ndbaren Einkommensteile begrenzt, kann allerdings im Hinblick auf die sonst zu ber374cksichtigenden Verh344ltnisse im Einzelfall auch geringer sein. bb) Gem344337 247 850 e Nr. 1 ZPO sind bei der Berechnung des pf344ndbaren Arbeitseinkommens die den Arbeitnehmer treffenden Beitr344ge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht mitzurechnen. Dieser Rechtsgedanke ist auch bei der Pf344ndung der unter 247 850 i ZPO fallenden Verg374tungen heranzuziehen. Er f374hrt dazu, dass vom Schuldner geleistete Pflichtbeitr344ge zum Versorgungswerk der Architekten jedenfalls in der H366he zu ber374cksichtigen sind, in der f374r einen so-zialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bezogen auf ein entsprechendes Einkommen Beitr344ge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten w344ren. 10 Denn Pflichtbeitr344ge zum Versorgungswerk der Architekten k366nnen in-soweit den aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften abzuf374hrenden Beitr344gen im Sinne des 247 850 e Nr. 1 ZPO gleichgestellt werden. 11 - 6 - Nach 247 13 Abs. 1 Architektengesetz Baden-W374rttemberg - von diesem Landesrecht ist auszugehen, da der Schuldner einen Beitragsbescheid des Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-W374rttemberg vorgelegt hat - kann die zust344ndige Architektenkammer, deren Pflichtmitglied der Schuldner ist, durch Satzung f374r ihre Mitglieder und deren Familienangeh366rige ein Versor-gungswerk einrichten und ihre Mitglieder verpflichten, Mitglied des Versor-gungswerks zu werden. Die Architektenkammer Baden-W374rttemberg hat ein solches Versorgungswerk errichtet. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der Schuldner Pflichtmitglied dieses Versorgungswerks ist und Pflichtbeitr344ge zu entrichten hat. 12 cc) Auf dieser Grundlage und in diesem Rahmen h344tte das Beschwerde-gericht Beitr344ge des Schuldners zum Versorgungswerk ber374cksichtigen m374s-sen. Es wird nach der insoweit gebotenen Zur374ckverweisung der Sache nun-mehr Feststellungen dazu zu treffen haben, in welcher H366he der Schuldner im Hinblick auf seine Eink374nfte aus Architektent344tigkeit nach Gesetz und Satzung des Versorgungswerks verpflichtet ist, solche Beitr344ge zu leisten. Dem Schuld-ner ist Gelegenheit zu geben, insoweit erg344nzend vorzutragen; der bisherige Hinweis auf einen Beitragsbescheid, der nur zu einem Regelbeitrag auf der Grundlage eines der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Einkommens Stellung nimmt, einen Erm344337igungsantrag aber anheim stellt, kann entspre-chende Feststellungen nicht ausreichend tragen. 13 Bei der Ermittlung der ber374cksichtigungsf344higen Beitr344ge wird auch zu pr374fen sein, ob der Schuldner aufgrund der Satzung des Versorgungswerks eine Herabsetzung oder sogar Befreiung von der Beitragsleistung erreichen kann. Da die Gl344ubigerin vorliegend wegen durch 247 850 d ZPO privilegierter Unterhaltsanspr374che vollstreckt, kann der Schuldner, dem nur sein notwendiger 14 - 7 - Unterhalt zu belassen ist, gehalten sein, gegebenenfalls derartige Antr344ge beim Versorgungswerk zu stellen. Dressler Kuffer Kniffka Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.08.2007 - 82 M 9413/07 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.12.2007 - 2/9 T 438/07 u. 464/07 -
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