BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 34/08 vom 22. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 78 Abs. 1 Wird die Berufungsschrift von einem zugelassenen Rechtsanwalt sowohl unter Hinweis auf sein Amt als Rechtsanwalt als auch auf seine Zugeh366rigkeit zu einer deutschen Zweigniederlassung einer englischen Limited Liability Part-nership unterzeichnet, ist grunds344tzlich davon auszugehen, dass die Pro-zesshandlung nicht ausschlie337lich im Namen der Gesellschaft, sondern jeden-falls auch von dem handelnden Rechtsanwalt selbst vorgenommen worden ist, wenn nicht besondere Anhaltspunkte entgegenstehen. BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZB 34/08 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 22. April 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Be-schluss der Zivilkammer 17 des Landgerichts Hamburg vom 25. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zur374ckverwie-sen an die Zivilkammer 20 des Landgerichts Hamburg. Streitwert: 2.250 200 Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die Beklagte, Tochter des Kl344gers, aufgrund eines Darlehensvertrages zur Zahlung von 2.250 200 verurteilt. Das Urteil wurde der in erster Instanz f374r die Beklagte t344tigen Anw344ltin am 26. Mai 2008 zugestellt. Am 9. Juni 2008 wurde f374r die Beklagte von anderer Sei-te Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift zeigt im Kopf auf der linken Seite die Abk374rzung DLA und den Eigennamen P205; rechts oben steht der Name des Rechtsanwalts, der das Schriftst374ck unterschrieben hat, 1 - 3 - sowie darunter DLA P205 UK LLP und die Angabe der Adresse. Im Rubrum wird als Prozessbevollm344chtigte der Beklagten angegeben "DLA P205. UK LLP". Diese Bezeichnung findet sich noch einmal unmittelbar 374ber der abschlie337enden Unterschrift des Rechtsanwalts. Unter seinem handschriftlichen Namenszug wird er als Partner, Rechtsanwalt und Soli-citor (England & Wales) ausgewiesen. Im Text der Berufungsschrift hei337t es: "In dem Rechtsstreit 205 legen wir hiermit namens und in Vollmacht der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil 205 Berufung ein." Auf Anforderung des Gerichts legte der Beklagtenvertreter eine Vollmacht der Beklagten vom 9. Juni 2008 vor; darin wird als bevoll-m344chtigt bezeichnet die "DLA P205 UK LLP (Rechtsanw344lte + Steuerbera-ter)". Mit Verf374gung vom 17. Juni 2008 gab das Gericht dem Beklagten-vertreter auf, den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft DLA in deut-scher 334bersetzung vorzulegen, damit gepr374ft werden k366nne, ob diese Gesellschaft einer deutschen Partnerschaft oder einer Kapitalgesell-schaft entspreche. Weiter werde es darauf ankommen, ob die deutsche Zweigniederlassung in das deutsche Partnerschaftsregister eingetragen oder aber als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen sei. Darauf teilte der Beklagtenvertreter am 25. Juni 2008 mit, bei der DLA P205 UK LLP handele es sich um eine Rechtsanwaltsgesellschaft englischen Rechts, die in Cardiff im Handelsregister eingetragen sei. Zur Frage der Postula-tionsf344higkeit werde auf die Entscheidung des Landgerichts M374nchen I NJW 2006, 704 hingewiesen, wonach die Vertretung durch eine Anwalts-soziet344t mit der ausl344ndischen Rechtsform einer LLP nach allgemeinem Verst344ndnis auch die Vertretung durch den unterzeichnenden Anwalt selbst beinhalte; auf die Postulationsf344higkeit der LLP komme es dann nicht mehr an. Zugleich legte der Beklagtenvertreter eine Kopie seines Rechtsanwaltsausweises bei, wonach er Mitglied der Rechtsanwaltskam- 2 - 4 - mer am Sitz des Landgerichts ist. Am 1. Juli 2008 ging die Kopie einer weiteren Vollmachtsurkunde ein, die von der Beklagten am 26. Juni 2008 unterschrieben ist und als bevollm344chtigt u.a. den die Berufungsschrift unterzeichnenden Rechtsanwalt selbst nennt. Die Berufung wurde am 10. Juli 2008 begr374ndet. Gleichwohl hielt das Gericht an seiner Auflage fest, den Gesell-schaftsvertrag vorzulegen. Der Beklagtenvertreter antwortete, davon werde aus Gr374nden der Kostenersparnis abgesehen; die Vertretung durch eine ausl344ndische LLP stelle zugleich eine Vertretung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt selbst dar. Vorsorglich beantragte er im Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts M374nchen I Wiederein-setzung in den vorigen Stand. 3 Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Gegen diesen am 4. August 2008 zugestellten Beschluss ging noch an demselben Tag Rechtsbeschwerde ein, die rechtzeitig begr374n-det wurde. 4 II. Das Rechtsmittel ist statthaft (247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Denn die angegrif-fene Entscheidung des Landgerichts verletzt das Grundrecht der Beklag-ten auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie rechtliches Geh366r (Artt. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG NJW 1993, 1635; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03 - VersR 2006, 426 unter 1 a). Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet und f374hrt zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Landgericht. 5 - 5 - 6 1. Ob die in der Rechtsform einer Limited Liability Partnership eng-lischen Rechts gef374hrte Gesellschaft, der der Beklagtenvertreter ange-h366rt, als solche vor dem Landgericht gem344337 247 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO postulationsf344hig ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach den Fest-stellungen des Landgerichts, die von der Rechtsbeschwerde hingenom-men werden, ist diese Gesellschaft allerdings weder in das deutsche Partnerschaftsregister eingetragen (247247 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 4 PartGG) noch als Rechtsanwaltsgesellschaft gem344337 247247 59c ff. BRAO zugelassen. Ob die Gesellschaft einer Partnerschaft oder aber einer Rechtsanwalts-gesellschaft deutschen Rechts vergleichbar ist, kann mangels Vorlage des Gesellschaftsvertrags nicht gepr374ft werden. 2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber mit Recht gegen die Auffassung des Landgerichts, die Berufung sei im vorliegenden Fall nicht durch einen zugelassenen, postulationsf344higen Rechtsanwalt eingelegt worden; dieser habe vielmehr bis zum Ablauf der Berufungsfrist nur im Namen der LLP gehandelt. 7 a) Die Auslegung von Prozesshandlungen wie der hier zu beurtei-lenden Berufungsschrift unterliegt der freien Nachpr374fung des Revisi-onsgerichts. F374r die Auslegung gilt der Grundsatz, dass im Zweifel das-jenige gewollt ist, was nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung vern374nf-tig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht. Des-halb ist nicht unter allen Umst344nden am buchst344blichen Sinn der Wort-wahl einer Partei festzuhalten (BGHZ 146, 298, 310; 147, 220, 224; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZB 56/05 - NJW 2005, 3415 unter II 2 b aa.). 8 - 6 - 9 b) Die hier eingereichte Berufungsschrift nennt keineswegs nur die DLA P205 UK LLP als handelnden Vertreter der Beklagten. Vielmehr wird schon im Kopf dieses Schriftst374cks auf der rechten Seite in der ersten Zeile der Name des Rechtsanwalts genannt, der das Schriftst374ck unter-schrieben hat. Erst unter seinem Namen folgt der Hinweis auf die Ge-sellschaft, der er angeh366rt, sowie die Adresse. Auch unter seiner hand-schriftlichen Unterschrift ist noch einmal sein Name und als Titel u.a. die Bezeichnung Rechtsanwalt angegeben. Das l344sst die Deutung zu, dass der Rechtsanwalt das Rechtsmittel f374r die Beklagte nicht nur im Namen seiner Gesellschaft, sondern auch in eigenem Namen eingelegt hat. Die Formulierung "205 legen wir 205 Berufung ein" unterst374tzt dieses Verst344nd-nis (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 aaO). Dass die am 9. Juni 2008 von der Beklagten erteilte Vollmacht die Bevollm344chtigten wie folgt bezeichnet: "DLA P205 UK LLP (Rechtsanw344lte + Steuerberater)", steht nicht entgegen. Auch diese Erkl344rung l344sst sich als Bevollm344chtigung sowohl der Gesellschaft als auch der ihr angeh366renden Rechtsanw344lte unmittelbar verstehen. Bereitet die Kl344rung der Postulationsf344higkeit ei-ner Anwaltsgesellschaft ausl344ndischen Rechts Schwierigkeiten wie im vorliegenden Fall, liegt vom erkennbaren Interesse der vertretenen Par-tei her eine Auslegung nahe, die der Prozesshandlung auf jeden Fall zum erstrebten Erfolg verhilft, insbesondere wenn es wie hier auf die Einhaltung einer Frist ankommt, n344mlich dass diese Prozesshandlung vom unterzeichnenden Rechtsanwalt auch selbst und unabh344ngig von der Gesellschaft vorgenommen wird, der er angeh366rt. c) Hinzu kommt, dass der die Berufungsschrift unterzeichnende Rechtsanwalt mit dem am 25. Juni 2008 beim Landgericht eingegange-nen Schreiben genau diese Auffassung unter Hinweis auf seine Zulas-sung als Rechtsanwalt und seine Mitgliedschaft in der zust344ndigen 10 - 7 - Rechtsanwaltskammer vertreten hat. Dass er sich f374r diese Auffassung auf die Entscheidung des Landgerichts M374nchen I in NJW 2006, 704 be-zogen hat, der ein nach Ansicht des Landgerichts mit der hier gegebenen Sachlage nicht vergleichbarer Fall zugrunde gelegen habe, ist nicht ent-scheidend. Jedenfalls wird aus dem vor Ablauf der Berufungsfrist einge-gangenen Schriftsatz bei verst344ndiger W374rdigung f374r Gericht und Gegner deutlich, dass die Berufung auch durch den unterzeichnenden Anwalt unmittelbar kraft seiner pers366nlichen Postulationsf344higkeit eingelegt wor-den ist, also gerade nicht - etwa im Hinblick auf Haftungsfragen - aus-schlie337lich durch die Gesellschaft. d) Fraglich konnte allenfalls sein, ob der Rechtsanwalt bei Einle-gung der Berufung pers366nlich von der Beklagten bevollm344chtigt worden war (zu einer Pr374fungsbefugnis des Gerichts ohne R374ge des Gegners nach 247 88 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00 - NJW 2001, 2095 unter II 4 a). Die am 9. Juni 2008 von der Beklagten erteilte Vollmacht l344sst sich aber durchaus so verstehen, dass nicht allein die DLA P205 UK LLP, sondern auch die ihr angeh366renden, im Klammerzu-satz eigens aufgef374hrten Rechtsanw344lte bevollm344chtigt waren. Wie das Landgericht nicht verkannt hat, konnte ein Mangel der Vollmacht auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist mit r374ckwirkender Kraft geheilt wer-den (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 - VIII ZR 47/83 - VersR 1984, 781 unter II 2 b). Das ist hier jedenfalls durch die bereits am 26. Juni 2008 unterschriebene, aber erst am 1. Juli 2008 eingegangene Vollmacht ge-schehen, die unter anderem dem die Berufung einlegenden Rechtsan-walt pers366nlich erteilt worden ist. 11 3. Danach war die Berufung zul344ssig. Auf den vorsorglich gestell-ten Wiedereinsetzungsantrag kommt es nicht an. Der Senat macht von 12 - 8 - der Befugnis Gebrauch, die Sache an eine andere Kammer des Landge-richts zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 15.05.2008 - 319B C 425/07 - LG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2008 - 317 S 97/08 -
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