ECLI:DE:BGH:2016:121016BVZB34.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 34/14 vom 1 2 . Oktober 2016 in der Zurückschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 2 . Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsb eschwerde gegen de n Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. Februar 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbe schwerdeve rfahrens beträgt 5.000 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Ob die Haftanordnung vom 9. Dezember 2013 rechtswidrig war, weil die Behörde nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung, nicht aber eine Entscheidung im Hauptsacheverfa h- ren beantr agt hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 11, 13), bedarf keiner Entscheidung. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass es im Rahmen von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG nicht auf die Rechtmäßigkeit de r Haftanordnung ankommt. Ausreichend ist, dass Sicherungshaft aus den dort genannten Haftgründen ta t- sächlich angeordnet ist und sich der Betroffene auf dieser Grundlage in Haft befindet (Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 171/13, FGPrax 2016, 139 Rn. 12 ). Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - vor, steht ein aus der Siche - 1 - 3 - rungshaft heraus gestellter Haftantrag der Fortdauer der Haft nicht entgegen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 13.01.2014 - 110 XIV 1/14 - LG Mainz, Entscheidung vom 04.02.2014 - 8 T 11/14 -
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