ECLI:DE:BGH:2016:071216BVIIIZB34.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 34/16 vom 7 . Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 63. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 14. April 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 2.388,72 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung ihrer Mietwohnung in A n- spruch . In der ersten Instanz hat sich d ie Beklagte selbst vertreten und in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Das daraufhin gegen sie e r- gangene Versäumn isurteil wurde ihr am 9. Oktober 2015 zugestellt. Der Ei n- spruch der Beklagten ging nicht innerhalb der bis 23. Oktober 2015 (Freitag) laufenden zweiwöchigen Einspruchsfrist, sondern erst am folgenden Woche n- ende ( 24./25. Oktober 2015) ein. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 wies das Amtsgericht die Beklagte auf den nicht fristgemäßen Eingang hin, woraufhin diese mit einem am 16. November 2015 bei Gericht eingegangenen Schreiben 1 2 - 3 - mitteilte, sie habe am 23. Oktober 2015 das bereits gefertigte Einspruch s- schreibe n in den Gerichtsbriefkasten einwerfen wollen, sei daran aber aus - nicht näher spezifizierten - gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen. Das Amtsgericht hat den Einspruch mit Urteil vom 16. November 2015 als unzulässig verworfen. Es hat eine ausreic hende Entschuldigung der Fris t- versäumung verneint . Es fehle an einem Attest und an einer Glaubhaftm a- chung; auch sei nicht ersichtlich, dass die Einspruchsschrift nicht per Fax hätte eingereicht werden können. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsg erichts als zweites Ve r- säumnisurteil angesehen und die ( durch den zweitinstanzlichen Prozessbevol l- mächtigten der Beklagten eingelegte ) Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als u n- zulässig verworfen, weil die Beklagte nicht schlüssig dargetan habe, dass ein Fall d er schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts vom 16. N o- vember 2015, bei dem es sich um die Verwerf ung eines unzulässigen Ei n- spruchs unter gleichzeitiger (stillschweigender) Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist handelt, rechtsfehlerhaft als zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) angesehen und die Berufung deshalb 3 4 5 6 - 4 - nach § 522 Abs.1 ZPO als unzulässig verworfen. Dies hat sich aber im Erge b- nis nicht zu Lasten der Beklagten ausgewirkt . Denn das Berufungsgericht i st rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die Beklagte habe nicht schlüssig darg e- tan , ohne ihr Verschulden an d er Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert g e- wesen zu sein . Die Berufung hätte somit auch bei korrekter verfahrensrechtl i- cher Behandlung in der Sache keinen Er folg haben können; sie hätte als unb e- gründet zurückgewiesen werden müssen. Von einer weitergeh enden Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Dr. Milger Dr. Achilles ist wegen Urlaubs Dr. Schneider an der Unterschrift verhindert. Karlsruhe, 09.12.2016 Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entschei dung vom 16.11.2015 - 18 C 120/15 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.04.2016 - 63 S 15/16 - 7
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