ECLI:DE:BGH:2016:150916BVIIZB34.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 34/16 vom 15. September 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen G raßnack, Sacher und Borris beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 9. August 2016 g e- gen die am Senatsbeschluss vom 2. August 2016 beteiligten Richter wird als unzul ässig verworfen . 2. Die Anhörungsr üge des Beklagten vom 9. August 2016 geg en den Senatsbeschluss vom 2. August 2016 wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antrag des Beklagten auf Nichterhebung von Kosten für d ie Rechtsbe schwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unzulässig. Be i der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs . 2 ZPO mü s- sen Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien od er zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZB 27/14 , juris). Solche Umstände legt der 1 - 3 - Beklagte nicht dar, vielmehr lehnt er pauschal alle den Beschluss unterzeic h- nenden Senatsmitglieder ab. Ein solches offensichtlich grundloses und damit rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist als unzulässig zu verwerfen. Bei dieser Sachlage kann der Senat in seiner angegriffenen Besetzung selbst entscheiden, da mangels inhaltlicher Individualisierung lediglich e ine Formalentscheidung zu treffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771; BFH, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - IV B 68/14 , juris). II. Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 9. August 2016 war auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen, denn die Rüge ist nicht formgerecht eing e- legt worden, § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO. Beim Bundesgerichtshof besteht g e- mäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO Rechtsanwaltszwang mit der Folge, dass persö n- liche Eingaben der Parteien nicht zulässig si nd. III. Der Antrag des Beklagten auf Nichterhebung von Kosten für die Recht s- beschwerdeverfahren ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Eine unrichtige Sachbehan d- lung ist nicht ersichtlich, insbesondere musste nicht wie der Beklagte offenbar meint vorab über sein Prozesskostenhilfe gesuch entschieden werden . D er 2 3 4 5 - 4 - Beklagte hat te seine Rechts beschwerden gegen die Be schlüsse des Oberla n- desgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2016 nicht etwa bedingt , sondern neben dem Prozesskostenhilfegesuch zur Entscheidung gestellt, was deren zeitgleiche B e- scheidung nach sich zieh en kann . Eick Kartzke Graßnack Sacher Borris Vorinstanz en: LG Ulm, Entscheidung vom 18.03.2016 - 4 O 237/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2016 - 7 U 55/16 -
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