ECLI:DE:BGH:2018:180918BVIZB34.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 34 /1 7 vom 18. September 201 8 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 185, § 253 Abs. 2 Nr. 1, § 568 Satz 2 a) Bejaht der Einzelrichter im Beschwerdeverfahren mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, unterlässt er es aber, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO dem Kollegium zu übertragen, und entscheidet in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entsc he i- dung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzl i- chen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW - RR 2012, 125 Rn. 9 mwN). b) Die Beschwerdeentscheidung unterfällt in einem solchen Fall der Aufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ohne dass es darauf ankommt, ob die vom Einzelrichter getroffene Entscheidung in der Sache richtig wäre. c) Zur Frage einer hinreichend b estimmten Bezeichnung des Beklagten gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei Verwendung eines Aliasnamens. BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17 - LG Verden AG Osterholz - Scharmbeck - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 201 8 durch d ie Richterin von Pentz als Vorsitzende , die Richter Wellner und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 3 0 . Ju n i 2017 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwe r- degericht zurückverwiesen. . Gründe: I. Der Kläger hat beim Amtsgericht eine Klage gegen " den Herrn Mario Hummels (alias), dessen Aufenthaltsort unbekannt ist " eingereicht . Er beantragt festzustellen, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter H andlung stammt. Zur Begründung der Klage führt d er Kläger aus, er habe auf der angeblich von einer " Fa. Pewe24 " betriebenen Website einen Grill bestellt und daraufhin neben der Bestellbestätigung eine Zahlungsaufforderung erha l- ten, derzufolge er den Kaufpr eis auf das bei der P - Bank geführte Konto eines " Mario Hummels " habe überweisen sollen. Dies habe er getan. Der gekaufte Grill sei ihm aber niemals zugesandt geworden. Auf eine von ihm erstattete 1 - 3 - Strafanzeige habe er von der zuständigen Generalstaatsanwalt schaft die Mitte i- lung erhalten, dass die Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der " Pewe24 " und dem Hintermann mit dem Aliasnam en " Mario Hummels " ein E r- mittlungsverfahren gegen Unbekannt führten. Die zuletzt genannte Person habe nach derzeitigem Erm ittlungsstand mit einem Aliasnamen bzw. möglicherweise einem falschen oder gefälschten Personalausweis ein Bankkonto eröffnet, auf das sie sich die Zahlungen/Rechnungsbeträge der Käufer habe überweisen lassen. Der Kläger hat beantragt, die öffentliche Zu stellung seiner Klage zu b e- willigen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit dem angefocht e- nen Einzelrichterbeschluss hat d as Landgericht die s ofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen . Mit der vom Beschwerdegericht wegen grundsätzl i- cher Be deutung, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. II. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgefüh rt, eine öffentliche Zustellung der Klage sei nur dann möglich, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt sei, nicht aber dann, wenn die Identität einer Partei insgesamt unbekannt sei und Klage gegen eine nicht existierende Person erhoben werde. Die P arteien müssten gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Klageschrift so genau bezeichnet werden, dass kein Zweifel an der Person bestehe. Daran fehle es vorliegend, weil die mutmaßl i- chen Gegner des Klägers auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden derzeit u n- bekan nt und da mit nicht identifizierbar seien und es auch den Ermittlungsb e- 2 3 - 4 - hörden nicht gelungen sei, den Namen einer tatverdächtigen Pers o n zuzuor d- nen. Ob die Voraussetzungen des § 185 ZPO im Übrigen vorlägen, insbeso n- dere ob auch bei einer nicht identifiziert en Person ein Zustellungsversuch stat t- gefunden haben müsse, könne dahinstehen. 2. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Sat z 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art au f- weisen, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejah t er - wie hier - mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwe r- de zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Ver fassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist ( st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW - RR 2012, 125 Rn. 9, mwN). 3. Für das weitere Verfahren weist der erkenn ende Senat darauf hin, dass die Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift nicht den Anforderu n- gen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genügt und die Klageschrift deshalb nicht z u- gestellt werden kann . a ) N ach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss eine Klageschrift unter anderem die Bezeichnung der beklagten Partei enthalten. Dies erfordert zwar in der R e- gel seine namentliche Bezeichnung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686). Ausnahmen sind aber denkbar. Wird eine Partei o h- ne Angabe ihres Nam ens so klar bezeichnet, dass keine Zweifel an ihrer Ident i- 4 5 6 7 - 5 - tät und Stellung aufkommen können und sie sich aus der Parteibezeichnung für jeden Dritten ermitteln lässt, so reicht dies aus (BGH aaO; ferner BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/ 8 7, BGHZ 1 02, 332, 334 ; Kleffmann, Unb e- kannt als Parteibezeichnung, 1983, Seite 37 ; Mantz, NJW 2016, 2845, 2846 ). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. We r sich hinter dem Aliasnamen " Mario Hummels " verbirgt, ist - sogar den Ermittlungsbehö r- den - unbekannt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich dem nicht entgegenhalten, es handle sich um die Person, die im Zeitpunkt der Einreichung der Klage Inhaber des genannten Kontos bei der P. - Bank war. Zwar mag es zutreffen, dass - wie die R echtsbeschwerde meint - " nur eine - und keine andere - Person " dieses Konto unter dem Aliasnamen " Mario Hummels " eröffnet haben kann und sich hierbei eines gefälschten Postiden t- formulars bedient ha ben muss . Zur Identifikation dieser Person reicht die Kenn tnis, dass sie unter falsche m Namen ein bestimmtes Konto eröffnet hat, aber nicht. Wie die strafrechtlichen Ermittlungen gezeigt haben, lässt sich da r- aus f ür einen Dritten gerade nicht ersehen, um wen es sich beim (anonym g e- bliebenen) Kontoinhaber handelt. Ungewissheit besteht dabei nicht nur über den richtigen Namen dieser Person, sondern auch über ihre Identität. b) Der erkennende Senat sieht keinen durchgreifenden Grund, das sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergebende Erfordernis der Bezeichnung der Part ei in Bezug auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles (weiter) zu lockern. aa) Ein solcher Grund ergibt sich zunächst nicht daraus, dass den Kläger an der fehlenden den Beklagten identifizierende n Parteibezeichnung kein Ve r- schulden trifft, sondern er die Identität des Schädigers nicht ermitteln konnte (in diese Richtung aber LG Berlin BeckRS 9998, 16345 ; ebenso Roth in: Stein/ Jonas, ZPO, 23. Aufl . , § 253 Rn. 16 ); dass die fehlende Identifizierbarkeit d a- 8 9 10 - 6 - rauf beruht, dass derjenige, der in Anspruch g enommen werden soll, seine Identität arglistig geheim hält , ist dabei ohne Belang (anders Assmann in : Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl . , § 253 Rn. 34; Raeschke - Kessler, NJW 1981, 663). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zul a s- sung eines " Titels gegen Unbekannt " oder eines " Titels gegen den, den es a n- geht " mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar ist (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 2018, 399 Rn. 18 ; zur Klage " gegen die Partei, die es angeht " vgl. auch OLG Oldenburg, NJW - RR 1995, 1164 , 1165 ) . Ein Ve r- zicht auf die gesetzliche Vorgabe der namentlichen , das heißt identifizierenden, Bezeichnung des Schuldners im Vollstreckungstitel (oder in der Vollstreckung s- klausel) kann allein der Gesetzgeber regeln (BGH aaO, Rn. 21). Muss die b e- klagte Partei aber unabhängig davon, ob dies möglich ist und welche Hind e- rungsgründe gegebenfalls bestehen, im Titel identifizierbar bezeichnet sein, so gilt dies notwendigerweise auch für die Klageschrift. Denn durch sie wird fest g e- legt, wer am Prozessrechtsverhältnis beteiligt ist und gegen wen das spätere Urteil ergeht. bb) Auch der Umstand, dass mit dem - im strafrechtlichen Ermittlung s- ve r fahren gesicherten - Konto ein Vermögensgegenstand vorhanden ist, der dem Schädiger zuzu rechnen ist, ändert am Erfordernis der identifizier enden Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift nichts. Dies folgt schon daraus, dass die Zulässigkeit einer auf Zahlung gerichteten Klage nach allgemeinen Grundsätzen davon unabhängig ist, ob und gege ben en falls welches Vermögen für eine spätere Zwangsvollstreckung zur Verfügung steht. Im Übrigen setzt gemäß § 750 Abs. 1 ZPO auch die Zwangsvollstreckung voraus , dass der Vol l- streckungsschuldner aus dem ihr zugrundeliegenden Titel heraus sicher ident i- fizi erbar ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 11 12 - 7 - 2018, 399 Rn. 17 ff.) . Fü r die im Falle einer - gegebenenfalls selbständigen (vgl. § 76a StGB) - Einziehung nach §§ 459h ff. StPO n.F. vorgesehenen Entschäd i- gung des Klägers als Verletztem bedarf es nicht zwingend eines zivilrechtlichen Titels (vgl. § 459j StPO n.F.) . c) Ist die Partei, gegen die sich die Klage richten soll, in der Klageschrift nicht hinreichend bezeichnet, so scheidet mangels Identifizierb arkeit auch eine Zustellung der Klage an sie aus (vgl. Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auf l. , § 253 Rn . 191 ; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. , § 253 Rn. 23 ). von Pentz Wellner Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: AG Osterholz - Scharmbeck, Entscheid ung vom 12.05.2017 - 3 C 180/17 - LG Verden, Entscheidung vom 30.06.2017 - 3 T 71/17 - 13
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