BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 35/01 vom 27. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2002 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 wird der B e - schluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. September 2001 aufgehoben. Beschwerdewert: 25.000 . Gründe: I. Der Kläger, der für die Beklagte zu 1 aufgrund des Handelsvertrete r - vertrages vom 1. April 1996 in Gebieten mit näher bezeichneten Postleitzahlen als Handelsvertreter tätig war, nimmt diese nach Beendigung des Vertragsve r - hältnisses im Wege der Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszuges, Za h - lung sich daraus noch ergebender Provision sowie auf Versicherung der Ric h - tigkeit und Vollständigkeit des erstellten Buchauszuges an Eides Statt in A n - spruch. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 29. Dezember 2000 die B e - klagte zu 1 verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte zu erteilen, die sie mit Kunden, die in den Postleitzahlgebieten 6, 7, 8, 9, 55 und 35300 bis 36999 ansässig sind, in der Zeit vom 1. April 1996 bis 31. Dezember 1997 abgeschlossen hat; dabei soll der Buchauszug in Form einer übersichtlichen Aufstellung erteilt werden, die Namen und Anschrift des - 3 - Kunden, Datum und Inhalt der Bestellung des Kunden, Datum, Nummer und Inhalt der Lieferung/Rechnung, Datum und Umfang der Zahlung des Kunden, Warenretouren und die Grnde, Provisionssatz sowie Provisionsbetrag in DM ohne Mehrwertsteuer enthalten soll. Hiergegen hat die Beklagte zu 1 fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 5. April 2001 begrndet. Durch Beschluß vom 9. April 2001 hat das Oberlandesgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet, eine Frist zum Eingang der Berufungsantwort bestimmt sowie der Beklagten zu 1 aufgegeben, die Beschwer "in Höhe der Berufungssumme glaubhaft zu machen (§ 511 a)". Nachdem der Prozeßbevollmchtigte der Beklagten zu 1 laut Akte n - vermerk vom 30. August 2001 telefonisch darauf hingewiesen worden war, daß eine Glaubhaftmachung nach §§ 511 a Abs. 1, 294 ZPO bisher nicht erfolgt sei, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 14. September 2001 die Berufung der Beklagten zu 1 als unzulss ig verworfen und den Wert der B e - schwer auf 1.000 DM festgesetzt. Zur Begrndung hat es ausgefhrt, die B e - klagte zu 1 habe weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß die in § 511 a ZPO bestimmte Berufungssumme berschritten sei. Substant i - ierter Vortrag zu dem Aufwand an Zeit und Kosten, der durch die Auskunftse r - teilung verursacht werde, fehle. Die pauschale Behauptung eines erheblichen Aufwands aufgrund der Notwendigkeit der Auswertung von 20.000 Rechnu n - gen, der vom Klger bestritten worden sei, genge zur Darlegung nicht; zudem sei dieser Vortrag nicht glaubhaft gemacht worden. Im Hinblick auf die Buc h - fhrungspflichten der Beklagten zu 1 könne auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Erteilung des Buchauszuges auf jeden Fall e i - nen die Berufungssumme bersteigenden Aufwand verursachen werde, da sich die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Daten den Bchern in der Regel unschwer entnehmen lassen mßten. - 4 - Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. II. Das zulssige Rechtsmittel (§ 519 b Abs. 2 ZPO a.F.) hatte in der S a - che Erfolg. 1. Der Wert der Beschwer im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges nach § 87 c Abs. 2 HGB bemiût sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, nach dem Au f - wand an Zeit und Kosten, den die Erfllung des titulierten Anspruchs erfordert (Senat, Beschluû vom 13. Juli 1994 - VIII ZB 27/94, NJW-RR 1994, 1271 unter II 1; Senat, Beschluû vom 18. Februar 1998 - VIII ZR 232/97, WM 1998, 1463 unter II). 2. Zwar kann die Entscheidung des Berufungsgerichts nur darauf be r - prft werden, ob es bei der Schtzung des Werts des Beschwerdegegensta n - des von dem ihm eingerumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat; ist dies nicht der Fall, so kann die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. auf neue Tatsachen gesttzt werden, die fr die Festsetzung des B e - schwerdewerts von Bedeutung sind (BGH, Beschluû vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00, NJW 2001, 1652 unter II 2 a). Ein solcher E rmessensfehler des Berufungsgerichts liegt hier jedoch vor, da dieses bei der Ermessensau s - bung ersichtlich wesentliche Teile des Streitstoffes unbercksichtigt gelassen hat. a) Die Beklagte zu 1 hatte - allerdings im Rahmen einer geltend g e - machten Verwirkung des Anspruchs des Klgers auf Buchauszug - vorgetr a - gen, fr die Erstellung des Buchauszuges mûten mehr als 20.000 Einzelrec h - nungen durchgesehen werden, wobei jeder einzelne Vertrag auf provis i - onspflichtige Vertragsbestandteile zu berprfen sei. Zustzlich mûte die - 5 - gleiche Anzahl von Lieferscheinen dahingehend untersucht werden, ob die Ware tatschlich ausgeliefert worden sei oder Stornierungen vorgelegen h t - ten. Ferner habe sie, die Beklagte zu 1, die Debitorenbuchhaltung fr den g e - samten Zeitraum daraufhin zu berprfen, ob Ausbuchungen aufgrund unei n - bringlicher Forderungen vorgenommen werden mûten. Sie knne diese Ma û - nahmen mit ihrem Personal nicht erledigen, ohne den normalen Geschftsb e - trieb zum Erliegen zu bringen. Ein Gutachter wre mit dieser Ttigkeit ber mehrere Monate beschftigt, wobei der Kostenaufwand nahezu einen sech s - stelligen Betrag erreichen wrde. Dieser hinreichend konkretisierte Vortrag ist vom Klger nicht substantiiert bestritten worden und bedurfte deshalb keiner Glaubhaftmachung. b) Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Daten mûten sich im Hinblick auf die Buchfhrung s - pflichten der Beklagten zu 1 (§§ 238 f HGB) "in der Regel unschwer" den B - chern entnehmen lassen, wird verkannt, daû der nach dem Teilurteil des Lan d - gerichts vom 29. Dezember 2000 zu erstellende Buchauszug die Beklagte zu 1 zu einer detaillierten Angabe ihrer Kundenbeziehungen in der Zeit vom 1. April 1996 bis 31. Dezember 1997 verpflichtet; die hierfr erforderlichen Angaben - einschlieûlich zu etwaigen Retouren sowie nach § 87 a Abs. 3 HGB provis i - onspflichtigen oder noch schwebenden Geschften - lassen sich regelmûig nicht den Handelsbchern im Sinne der §§ 238 f HGB entnehmen, die eine von den Kontrollrechten des Handelsvertreters nach § 87 c HGB verschiedene Funktion haben (Senatsurteil vom 21. Mrz 2001 - VIII ZR 149/99, WM 2001, 1258 unter II 2 a). Unter diesen Umstnden durfte das Berufungsgericht daher nicht annehmen, daû sich die im Buchauszug geforderten Angaben bereits aus den gefhrten Handelsbchern ergeben wrden. Demnach sind die vom Ber u - - 6 - fungsgericht mit einem Betrag von 1.000 DM geschtzten Kosten der Au s - kunftserteilung ohne ausreichende Grundlage. c) Darber hinaus hat die Beklagte zu 1, was aufgrun d der vom Ber u - fungsgericht ermessensfehlerhaft vorgenommenen Schtzung der Berufung s - summe weiter zu bercksichtigen ist (BGH, Beschluû vom 31. Januar 2001 aaO), in ihrer Beschwerdebegrndung vorgetragen und durch Fotokopien von Auszgen des Haupterlskontos fr das Geschftsjahr 1997 glaubhaft g e - macht, daû fr dieses Jahr ca. 5000 bis 6000 Geschftsvorgnge zu berpr - fen sind, wobei das Haupterlskonto nicht alle der geforderten Ausknfte, in s - besondere keine Angaben zu dem Postleitzahlengebiet des Kunden enthlt. Nach dem vorgelegten Schreiben des Steuerberaters L. vom 19. September 2001 hat dieser den Kostenaufwand fr die Erstellung des Buchauszuges fr das Jahr 1997 mit einem Betrag von rund 25.000 DM bis 48.000 DM sowie fr das Jahr 1996 in Hhe des hlftigen Betrages geschtzt. Damit ist aber hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daû der Wert des Beschwerdegegenstandes fr das Berufungsverfahren der Beklagten zu 1 e i - nen Betrag von 1.500 DM weit bersteigt. 3. Der angefochtene Beschluû war daher aufzuheben, ohne daû es auf die von der Beklagten zu 1 weiter gergte Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehrs und der Aufklrungspflicht gemû §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. ankommt. Dr. Hbsch Dr. Beyer Ball Wiechers Dr. Wolst
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