BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 35/06 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 293,50 200. Gr374nde: I. Bei der Festsetzung der von den Beklagten als Gesamtschuldner an den Kl344ger zu erstattenden Kosten hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht die von dem Kl344ger geltend gemachten Reisekosten und Abwesenheitsgelder sei-nes erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten in H366he von insgesamt 352 200 1 - 3 - als nicht erstattungsf344hig angesehen und sie dementsprechend im Kostenfest-setzungsbeschluss nicht ber374cksichtigt. 2 Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss der Einzelrichterin dem Kl344ger fiktive Reisekosten von 58,50 200 nebst Zinsen zuerkannt, die weitergehende sofortige Beschwerde zur374ckgewie-sen und die Rechtsbeschwerde gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Der Kl344ger begehrt mit der Rechtsbeschwerde, den Beschluss des Landge-richts insoweit aufzuheben, als die Reisekosten seines Prozessbevollm344chtig-ten nicht in Ansatz gebracht wurden und diese in Ab344nderung des Kostenfest-setzungsbeschlusses festzusetzen hilfsweise, die Sache zur weiteren Entschei-dung an das Landgericht zur374ckzuverweisen. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichte-rin entgegen 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. 4 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Auf-hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, son-dern h344tte das Verfahren gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer 374bertragen m374ssen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. M344rz 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712). 5 - 4 - 3. Die Aufhebung f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an die Einzel-richterin, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 6 Dressler Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Simmern, Entscheidung vom 12.07.2005 - 3 C 768/04 - LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 13.02.2006 - 1 T 61/05 -
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