BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 35/08 vom 21. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 21. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivil-senats des Oberlandesgerichts K366ln vom 25. Juli 2008 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Wert: bis 300 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger, von Beruf Steuerberater, ist in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker zur Auskunft an eine Erbengemeinschaft verur-teilt worden, unter anderem "374ber die Vertragsbedingungen und die Ent-wicklung des Festgeld-/Wertpapierdepots der Erblasserin in H366he von 100.000 DM zur Zeit des Erbfalls 205, inzwischen an die Erben ausge-kehrt, und zwar unter Vorlage der Zinsberechnungen" (Ziff. 2 des Te-nors). Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung nahm er zur374ck, nachdem das Berufungsgericht den Wert des Berufungsverfahrens im Hinblick auf den zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwand auf insgesamt 1.000 DM (511,29 200) festgesetzt hatte. 1 - 3 - 2 Die Erben, die Beklagten des jetzigen Verfahrens, betrieben die Zwangsvollstreckung und erwirkten die Festsetzung eines Zwangsgeldes in H366he von 15.000 200, ersatzweise Zwangshaft von einem Tag f374r je 1.000 200, und nachdem das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden konn-te, den Erlass eines Haftbefehls gegen den Kl344ger. Die Rechtsbehelfe des Kl344gers im Vollstreckungsverfahren blieben ohne Erfolg. Der Kl344ger hat daraufhin Vollstreckungsgegenklage mit dem An-trag erhoben, die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil bez374glich des Tenors Ziff. 2 f374r unzul344ssig zu erkl344ren, da er die gefor-derte Auskunft mittlerweile erteilt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Wert auf 15.000 200 festgesetzt. Das Berufungsge-richt hat dem Kl344ger aufgegeben, den mit der Erf374llung des titulierten Anspruchs verbundenen Aufwand gem344337 247 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft zu machen, und die Berufung anschlie337end als unzul344ssig verworfen, weil die Wertgrenze des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht 374berschritten sei. Da-gegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. 3 II. Das Rechtsmittel ist nach 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei der Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374s-sen (Senatsbeschl374sse vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07 - NJW-RR 2008, 889 Tz. 3; vom 23. Mai 2007 - IV ZB 48/05 - VersR 2007, 1535 Tz. 5, jeweils m.w.N.), sind nicht gegeben. Die vom Kl344ger dargelegten Rechtsfragen sind von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung bereits gekl344rt. Der Rechtssache kommt somit weder grunds344tzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer 4 - 4 - einheitlichen Rechtsprechung sonst eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts. 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Wert der Vollstre-ckungsgegenklage und entsprechend die Beschwer des Kl344gers durch deren Abweisung bestimmten sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschlie337ung der Zwangsvollstreckung. Ma337geblich sei das Interesse des Kl344gers, den titulierten Anspruch nicht erf374llen zu m374ssen. Dieses wiederum sei ausschlie337lich nach dem mit der Auskunftserteilung ver-bundenen Zeit- und Kostenaufwand zu bemessen, der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils objektiv noch geboten sei. Dem ge-gen374ber sei das Interesse des Kl344gers, die weitere Vollstreckung des Zwangsgeldbeschlusses und den Vollzug des Haftbefehls zu verhindern, als blo337es Folgeinteresse zu bewerten, das bei der Wertfestsetzung kei-ne Ber374cksichtigung finden k366nne. 5 Der Kl344ger habe nicht glaubhaft gemacht, dass mit der Auskunfts-erteilung der geltend gemachte Aufwand von 5.518,40 200 verbunden sei. Auf die Abgabe einer - zudem lediglich angebotenen - eidesstattlichen Versicherung komme es nicht an, weil der Kl344ger mit diesem Mittel der Glaubhaftmachung nicht zugelassen werden d374rfe (247 511 Abs. 3 ZPO). Der Aufwand sei daher vom erkennenden Gericht zu sch344tzen; dabei er-scheine ein Zeitaufwand von bis zu 10 Stunden als ausreichend, der in Anlehnung an 247 21 Satz 1 JVEG mit 12 200/Std. anzusetzen sei zuz374glich 100 200 f374r die Vorlage von Belegen und gegebenenfalls die Fertigung von Kopien. Die Mitwirkung von Sonderfachleuten - wie Rechtsanw344lten oder Steuerberatern - sei zur Erf374llung des titulierten Anspruchs nicht erfor-derlich. 6 - 5 - 7 Das erstinstanzliche Gericht h344tte f374r eine Zulassung der Berufung auch dann keine Veranlassung gehabt, wenn es bei seiner Entscheidung ebenfalls davon ausgegangen w344re, dass der Wert der Beschwer den Betrag von 600 200 nicht 374bersteige. Denn im Streitfall seien die Voraus-setzungen des 247 511 Abs. 4 ZPO nicht erf374llt. 2. Das l344sst zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht erkennen. 8 a) Bei der Pr374fung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den f374r eine Wertberufung ma337geblichen Betrag von 600 200 374bersteigt, ist das Berufungsgericht an die Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht nicht gebunden. Es stellt den Wert des Beschwerdegegenstan-des vielmehr im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Pr374fung der Zul344ssigkeitsvoraussetzungen gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach eigenem Ermessen fest (BGH, Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - NJW 2008, 218 Tz. 12; vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96 - NJW-RR 1998, 573 unter 2; Beschl374sse vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04 - NJW-RR 2006, 1146 Tz. 5; vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04 - NJW-RR 2005, 219 unter II 2 a). Dem ist das Berufungsgericht hier nachge-kommen; es hat zudem die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, ob die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Berufung gegeben sind, in der gebotenen Weise nachgeholt (vgl. Urteil vom 14. November 2007 aaO). 9 b) Der Wert des Aufwandes f374r die Auskunftserteilung war, da der Kl344ger den von ihm behaupteten Aufwand nicht glaubhaft gemacht hat, vom Berufungsgericht gem344337 247 3 ZPO nach freiem Ermessen festzuset-zen. Eine solche Festsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines 10 - 6 - Ermessens 374berschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Erm344chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 aaO vor 1; Beschl374sse vom 9. Februar 2006 aaO Tz. 7; vom 9. Juli 2004 aaO unter II 2 b aa; vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03 - NJW 2004, 2904 unter II 2 b). Das macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. (1) Nach den zutreffenden Ausf374hrungen des Berufungsgerichts wird die Wertgrenze von 600 200 vielmehr nicht 374berschritten. Das gilt auch f374r den Fall, dass f374r den seitens des Berufungsgerichts veran-schlagten Zeitaufwand von bis zu 10 Stunden entsprechend 247247 20, 22 JVEG ein Satz von 17 200/Std. zugrunde gelegt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 14) zuz374glich 100 200 f374r Schreib- und Ko-pierauslagen. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes f374r die Erteilung einer Auskunft 374ber den Bestand des Nachlasses sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten richtet, der der zur Auskunft verurteilten Partei entsteht (Senatsbe-schl374sse vom 30. April 2008 - IV ZR 287/07 - FamRZ 2008, 1346 Tz. 6; vom 20. Februar 2008 aaO; vom 5. September 2007 - IV ZB 13/07 - ZEV 2007, 535 Tz. 7; vom 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01 - FamRZ 2003, 87 un-ter 4; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06 - WuM 2008, 615 Tz. 6; GSZ BGHZ 128, 85, 87). Denn der Wert ist mit Blick darauf zu bestimmen, inwieweit die ergangene Entscheidung dem Rechtsmittelkl344-ger einen rechtlichen Nachteil bringt, dessen Beseitigung er mit dem Rechtsmittel erstrebt (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96 - NJW 1997, 3246 unter II 2). 11 (2) Der danach ermittelte Wert von bis zu 300 200 wird durch den Vortrag des Kl344gers best344tigt, mit dem er darlegt, er habe den zu voll- 12 - 7 - streckenden Anspruch bereits erf374llt. Dazu ist nach eigenem - und zutref-fendem - Vorbringen (lediglich) die Auskunft erforderlich, es habe zum Zeitpunkt des Erbfalles im Jahre 1997 kein "Depot" 374ber 100.000 DM (mehr) gegeben, sondern die Erblasserin habe ihm seit den Jahren 1989/90 einen Betrag in dieser H366he darlehensweise zu einem Zinssatz von zun344chst 5,5% p.a. und sp344ter 5% p.a. 374berlassen. Zwar habe er im Umfang eines Darlehens von urspr374nglich 300.000 DM ein Wertpapier-depot bei einem Bankhaus unterhalten, das der Beklagten als Sicherheit gedient habe. Dieses Depot sei aber schon im Jahre 1989 aufgel366st wor-den. Das Darlehen selbst in H366he von restlichen 100.000 DM sei - unstreitig - im Jahre 1997 einschlie337lich der f374r dieses Jahr angefalle-nen anteiligen Zinsen an die Erben zur374ckgef374hrt worden. 334ber die an die Erblasserin bis zum Erbfall gezahlten Zinsen habe er Abrechnungen erstellt und den Erben vorgelegt. Die betreffenden Zinsabrechnungen hat der Kl344ger zu den Akten gereicht; es ist nicht ersichtlich, dass bei erneu-ter Erteilung der Auskunft deren Erstellung den vom Berufungsgericht angesetzten Zeitaufwand von bis zu 10 Stunden 374bersteigen k366nnte, selbst wenn der Auffassung des Landgerichts in seinem mit der Berufung angefochtenen Urteil gefolgt wird, es fehle bislang an einer geordneten Zusammenfassung der bisherigen Abrechnungen und Einzelangaben des Kl344gers, so dass die Auskunft noch nicht ordnungsgem344337 erf374llt und vom Kl344ger deshalb zu wiederholen sei. c) Die dargestellten Grunds344tze gelten auch f374r den Wert der vom Kl344ger erhobenen Vollstreckungsgegenklage. Er bestimmt sich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren (Haupt-)Anspruchs, soweit dieser mit dem Antrag der klagenden Partei angegriffen wird (BGH, Beschl374sse vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60 - NJW 1962, 806; vom 12. M344rz 2008 - VIII ZB 60/07 - WuM 2008, 296 Tz. 7; vom 9. Februar 2006 aaO Tz. 9; 13 - 8 - vom 23. September 1987 - III ZR 96/87 - NJW-RR 1988, 444). Das ist hier die Verurteilung zur Auskunft gem344337 Ziff. 2 des Tenors; allein in die-sem Umfang m366chte der Kl344ger erreichen, dass die Zwangsvollstreckung f374r unzul344ssig erkl344rt wird. Das Berufungsgericht hat sich daher zu Recht an dem Wert des zu vollstreckenden (Teil-) Anspruchs orientiert, dessen Wert lediglich bis 300 200 betr344gt; es besteht keine Veranlassung, insoweit von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuweichen. d) Der Rechtsbeschwerde ist insbesondere nicht darin zu folgen, zus344tzlich und werterh366hend sei das Interesse des Kl344gers, die weitere Vollstreckung des Zwangsgeldbeschlusses und den Vollzug des Haftbe-fehls zu verhindern, einzubeziehen. Die Rechtsbeschwerde macht in die-sem Zusammenhang geltend, es handele sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht um ein blo337es Folgeinteresse. Bei Ermitt-lung der Rechtsmittelbeschwer h344tten lediglich solche Interessen au337er Betracht zu bleiben, die Dritten gegen374ber best374nden. Das diesbez374gli-che Interesse des Kl344gers habe indes kein drittgerichtetes Ziel, sondern beziehe sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits, denn ein Erfolg der Vollstreckungsgegenklage f374hre unmittelbar dazu, dass eine Vollstre-ckung des von den Beklagten erwirkten Zwangsgeldbeschlusses und des Haftbefehls nicht mehr statthaft sei. 14 (1) Das verkennt zum einen den Gegenstand der Vollstreckungs-gegenklage. Nach 247 767 Abs. 1 ZPO kann der Kl344ger beim Prozessge-richt Einwendungen geltend machen, die den durch das Urteil festgestell-ten - und wertbestimmenden - Anspruch selbst betreffen. Es handelt sich dabei um eine rechtsgestaltende Klage (Senat in BGHZ 167, 150, 154) mit dem Ziel, die Vollstreckbarkeit des Urteils zu beseitigen, soweit die 15 - 9 - Partei durch den rechtskraftf344higen Inhalt der Entscheidung materiell be-lastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94 - NJW 1995, 3318 unter II 2 b). Durch ein der Vollstreckungsgegenklage stattgebendes Urteil werden eingeleitete oder bereits getroffene Vollstre-ckungsma337nahmen nicht ohne weiteres - als unmittelbare Folge der rechtsgestaltenden Entscheidung - hinf344llig, sondern der obsiegende Schuldner muss, wie bereits das Berufungsgericht richtig ausgef374hrt hat, unter Vorlage einer Ausfertigung des die Zwangsvollstreckung f374r unzu-l344ssig erkl344renden Urteils - gegebenenfalls auch unter Nachweis einer von ihm zu erbringenden Sicherheitsleistung - die Einstellung oder Be-schr344nkung der Zwangsvollstreckung beim zust344ndigen Vollstreckungs-organ gesondert beantragen. Die Einstellung oder Beschr344nkung der Zwangsvollstreckung hat sodann unter Bezeichnung des Einstellungs-grundes durch Beschluss zu erfolgen; bereits getroffene Ma337nahmen sind ebenfalls im Beschlusswege aufzuheben (247247 775 Nr. 1, 776 ZPO; Z366ller/St366ber, ZPO 27. Aufl. 247 775 Rdn. 10). Es kann daher keine Rede davon sein, dass es sich bei einer Zwangsvollstreckungsma337nahme um einen unmittelbar aus dem rechtskr344ftigen Urteil flie337enden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05 - Tz. 5) und mit ei-ner erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage ohne weiteres beseitigten Nachteil handelt, der sich werterh366hend auszuwirken h344tte. (2) Der von der Rechtsbeschwerde eingenommene Standpunkt w374rde zum anderem dem Charakter des Zwangsgeldbeschlusses als ei-genst344ndiger Ma337nahme der Zwangsvollstreckung nicht gerecht. Der Zwangsgeldbeschluss erlangt formelle Rechtskraft und ist zugleich selbst Vollstreckungstitel i.S. des 247 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Z366ller/St366ber aaO 247 888 Rdn. 13). Er unterliegt der sofortigen Beschwerde; in dem Rechtsmittelverfahren hat bis zu dessen Abschluss der Einwand der Er- 16 - 10 - f374llung Ber374cksichtigung zu finden, da die Nichterf374llung der geschulde-ten Handlung - hier die unterbliebene Auskunftserteilung - gem344337 247 888 ZPO i.V. mit 247 887 ZPO eine tatbestandliche Voraussetzung f374r den Er-lass des Zwangsgeldbeschlusses ist. Der Schuldner ist also nicht nur im Verfahren der Vollsteckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvoll-streckungsverfahren mit dem Einwand zu h366ren, der vollstreckbare An-spruch sei erf374llt (BGHZ 161, 67, 72). Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 13.03.2008 - 7 O 340/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 25.07.2008 - 2 U 44/08 -
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