BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 35/08 vom 25. M344rz 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. M344rz 2008 (2-09 T 439/07) wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 200, zur Zahlung von 10.481,48 200 und zur Zahlung von 6.495,96 200 (insgesamt 129.972,95 200) an den Gl344ubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aush344ndigung von Inhaberschuldverschreibun-gen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte sp344ter den Tenor dieses Urteils durch Beschluss vom 18. Juli 2005 hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 200 dahingehend, dass statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gl344ubiger herauszugeben sind. 1 Der Gl344ubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil bzw. Be-richtigungsbeschluss aufgef374hrten Inhaberschuldverschreibungen und Zins- 2 - 3 - scheine am 23. Mai 2005 dem Prozessbevollm344chtigten der Schuldnerin und am 29. Juni 2006 der in den Anleihebedingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin an. Alle Angebotsempf344nger erkl344rten, dass die Forderung nicht bezahlt werden k366nne. Der Prozessbevollm344chtigte der Schuldnerin wies zus344tzlich darauf hin, dass f374r die Entgegennahme nicht die Rechtsanw344lte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zust344ndig seien. Der Gerichtsvollzieher stell-te den Annahmeverzug der Schuldnerin fest. Auf Antrag des Gl344ubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 29. August 2006 die Pf344ndung von angeblichen Forderungen der Schuldne-rin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Betrages von mindestens 172.000 200 nebst Zinsen und Kosten angeordnet und die Anspr374che an den Gl344ubiger zur Einziehung 374berwiesen. Die gepf344ndeten Betr344ge sollten hinterlegt bleiben. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht zur374ck-gewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hatte ebenfalls keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schlusses und die Zur374ckweisung des Antrags auf dessen Erlass weiter. 3 II. Das Beschwerdegericht f374hrt u.a. aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevoll-m344chtigten, jedoch durch das Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Erkl344rung, nicht zahlen zu k366nnen, in Annahmeverzug gekommen. Ein Versto337 gegen 247 882 a ZPO komme nicht in Betracht, da sich diese Vorschrift nur auf inl344ndische juristische Personen des 366ffentlichen Rechts beziehe, die Schuldne-rin jedoch Ausl344nderin sei. 4 - 4 - III. 5 Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 6 1. Die Forderung, wegen derer der Gl344ubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, ist hinreichend bestimmt. 7 Die Forderung des Gl344ubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Be-schluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07, BGHZ 177, 178, 180). Soweit die Voll-streckungsforderung zun344chst mit "mindestens 172.000 200" genannt ist, ergibt sich aus der dem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss beigef374gten Forde-rungsaufstellung der genaue, dort im Einzelnen aufgeschl374sselte Gesamtbetrag von 172.988,39 200 per 21. August 2006. Der Gl344ubiger gen374gt hiermit den ge-nannten Anforderungen. Er macht die Hauptforderung in H366he von 129.972,95 200 zuz374glich Verzugszinsen in H366he von 43.015,44 200 und der ent-stehenden Vollstreckungskosten geltend. Die Hauptforderung setzt sich aus den drei Teilforderungen von 112.995,51 200, 10.481,48 200 und 6.495,96 200 des der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteils zusammen. Eine dar374ber hinausge-hende Aufschl374sselung ist nicht erforderlich. Eine Gesamtabrechnung ist ent-behrlich, weil der Anspruch tituliert ist und deshalb im titelschaffenden Verfah-ren bereits 374berpr374ft wurde (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07, aaO). Eine zu verrechnende Zahlung seitens der Schuldnerin ist bislang un-streitig nicht erfolgt. 2. Unzutreffend ist die R374ge der Rechtsbeschwerde, im Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss sei der Titel nicht korrekt wiedergegeben, weil der Be-richtigungsbeschluss vom 18. Juli 2005 nicht ber374cksichtigt sei. In der dem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss beigef374gten Forderungsaufstellung ist 8 - 5 - im Gegenteil hinsichtlich der Forderung in H366he von 6.495,96 200 ausdr374cklich der Beschluss vom 18. Juli 2005 genannt. 9 3. Die von der Schuldnerin in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung weiter erhobenen R374gen des fehlenden Annahmeverzuges und der fehlenden 334ber-gabe der Inhaberschuldverschreibungen an das Vollstreckungsgericht sind ebenfalls nicht begr374ndet. Hierzu wird auf die Begr374ndung (Gr374nde III. 4.) in dem Beschluss des Senats vom 8. Juli 2008 im Rechtsbeschwerdeverfahren VII ZB 64/07 (BGHZ 177, 178), das zwischen den gleichen Parteien gef374hrt wurde und in dem die identischen R374gen erhoben worden waren, Bezug ge-nommen. 4. Soweit die Rechtsbeschwerde einen Versto337 gegen 247 882 a ZPO r374gt, weil dieser ihrer Auffassung nach auch auf ausl344ndische juristische Personen des 366ffentlichen Rechts anzuwenden ist, hat sie keinen Erfolg. Die Rechtsbe-schwerde legt schon nicht dar, dass die weiteren Voraussetzungen des 247 882 a ZPO nicht erf374llt w344ren. Feststellungen dazu enth344lt der angefochtene Be-schluss nicht. 10 - 6 - IV. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.05.2007 - 82 M 16268/06 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.03.2008 - 2/9 T 439/07 -
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