BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 35/10 vom 10. Februar 2010 in der Freiheitsentziehungssache mit den Beteiligten: Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247 70 Abs. 3 Satz 2 Ohne Zulassung ist nach 247 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zul344ssig. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Beh366rde gegen eine Verk374rzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung nach 247 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 - V ZB 35/10 - LG Bielefeld AG Bielefeld - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2010 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 2010 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Dem Betroffenen ist durch bestandskr344ftigen Bescheid aufgegeben wor-den, das Bundesgebiet bis zum Ablauf des 30. November 2008 zu verlassen. Zur Sicherung der Abschiebung ist am 27. Juni 2009 die Sicherungshaft zuletzt bis zum Ablauf des 26. Dezember 2009 angeordnet worden. Die danach ange-ordnete weitere Sicherungshaft hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss bis zum 11. Februar 2010 verk374rzt. 1 II. 1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen diese Verk374rzung der weiteren Sicherungshaft ist unzul344ssig. Sie ist in dem Beschluss nicht zuge-lassen. Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nach 247 70 Abs. 3 Satz 2 2 - 3 - FamFG nur zul344ssig, wenn sie sich gegen die Anordnung der Sicherungshaft richtet. Gemeint ist damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung (Begr374ndung der Vorschrift in der Beschlussempfehlung zur BRAO-Novelle 2009 in BT-Drucks. 16/12717 S. 60). F374r das Rechtsmittel der beteiligten Beh366rde, das sich gegen die Verk374rzung der Sicherungshaft richtet, sollte es dagegen bei der Notwendigkeit einer Zulassung bleiben. Diese liegt hier nicht vor. Sie kann auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung gesehen wer-den, die in erster Linie f374r den Betroffenen gedacht ist und diesen jedenfalls inhaltlich zutreffend darauf hinweist, dass er selbst gegen die verk374rzte Fort-dauer der Sicherungshaft ohne Zulassung Rechtsbeschwerde einlegen konnte. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich hier-mit. 3 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 84 FamFG. 4 Klein Schmidt-R344ntsch Czub Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 23.12.2009 - 9 XIV 5382 B - LG Bielefeld, Entscheidung vom 27.01.2010 - 23 T 3/10 -
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