BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 3 5 /1 3 vom 6. März 2014 in dem Rechts streit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , d en Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und We inland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, au ch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.200 Gründe: I. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung u. a. in WM 2013, 1275 f. veröffentlic ht ist, hat auf die Beschwerde der Beklagten dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, nachdem die Parteien die Hauptsache überei n- stimmend für erledigt erklärt haben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte zu 1 bea ntragt, will der Kläger die Wiede r- 1 - 3 - herstellung der landgerichtlichen Entscheidung erreichen, nach der die Bekla g- ten anteilig die Kosten des Rechtsstreits tragen. II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach g e- festigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wi edergeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Se p- tember 2010 - V ZB 95/10, juris , Rn. 3 und vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649 und vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW - RR 2010, 1582 Rn. 5 mwN). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsb e- schwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das B e- schwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwe r- degerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfah rensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Besc hwerdeen t- scheidung nach sich zieht (Senat, Beschluss vom 18. April 2013 V ZB 81/12, juris, Rn. 3; Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030). 2. So verhält es sich hier. Der angefochtene Beschluss enthält nur bruchstückhaft eine Wiederg abe des entscheidungserheblichen Sachverhalts . Aus ihm geht hervor, dass der Kläger gegen die Beklagten eine Klage mit dem Ziel erhoben hat, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich verjährter Zinsansprüche 2 3 4 - 4 - aus notariellen Grundschuldurkunden für unzulässig zu erklären. Nachdem die Beklagten vollstreckbare Ausfertigungen, die die verjährten Zinsansprüche nicht mehr ausweisen, erlangt haben und die weitergehenden vollstreckbaren Ausfe r- tigungen herausgegeben w o rden sind , haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat für die Vollstreckungsgegenklage ein Rechtsschutzbedürfnis als gegeben anges e- hen, obwohl ein eingeleitetes Zwangsversteigerungsverfahren wegen der ve r- jährten Grundschuldzinsen nicht betr ieben wurde und eine dahingehende A b- sicht der Beklagten nicht bestanden hat. Das Berufungsgericht verneint ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Aus dem landgerichtlichen Beschluss, auf den e s verweist, ergibt sich weitergehend nur der Hinweis, dass die i n den streitgegenständlichen Urkunden enthaltenen Zinsforderun gen, die vor dem 1. Januar 2006 fällig wurden, verjährt gewesen seien. Eine wörtliche oder auch nur sinngemäße Wiedergabe der ursprünglich von dem Kläger gestellten Klageanträge erfolgt nich t. Daher kann schon nicht überprüft werden, ob die Zwangsvollstreckungsgegenklage anfänglich begrü n- det war. Ebenso bleibt offen, ob der Kläger die Beklagten vor der Klageerh e- bung zu einem bestimmten Vorgehen aufgefordert hat und mit welchen Arg u- menten sich die Beklagten gegen die Klage verteidigt haben. Weiterhin erklärt sich die unterschiedliche Beteiligung der Beklagten an dem Rechtsstreit , die das Landgericht zu einer Kostenverteilung im Verhältnis von 1/9 zu 8/9 vera n- lasst hat, nicht aus dem wiedergegeb enen Sachverhalt. D ie tatsächlichen Fes t- stellungen ermöglich en somit keine rechtliche Überprüfung des angegriffenen Beschlusses. Diese liefe, da nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen dargestellt sind, auf die Klärung abstrakter Rechtsfragen hinaus. Das ist aber 5 - 5 - nicht Zweck einer Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004 IV ZB 21/02, NJW - RR 2004, 1219, 1220). III. Hinsichtlich der weiteren Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde nicht hätte zugelassen we rden dürfen . Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortz u- bilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 XI Z B 24/07, NJWRR 2009, 425 Rn. 9 mwN) . Die Ko s- tenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinsti m- mend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berüc k- sichtigung des bisherigen Sach - und S treitstandes. Grundlage der Entsche i- dung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht a uch bei einer Entscheidung im Revisions - oder Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sach e nur 6 - 6 - wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Recht s- fragen abzuhandeln (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 IV ZB 21/02, NJWRR 2004, 12 1 9, 1220 mwN ). Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.10.2012 - 10 O 203/11 - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 25.02.2013 - 24 W 2/13 -
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