ECLI:DE:BGH:2018:100418BVIIIZB35.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 35/17 vom 10. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. A chilles, Dr. Schneider und Kosziol beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der undatierte Ve r- werfungsbeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (Aktenzeichen 3 S 44/17) aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 Gründe: I. Der Kläger erwarb vom Beklagten einen gebrauchten BMW 120d und macht geltend , dieser habe ihn beim Abschluss des Kaufvertrages arglistig g e- täuscht. Wegen eines Minderwerts des Fahrzeugs verlangt der Kläger die Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger ha t gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 9. März 2017 zugestellte Urteil mit am 31. März 2017 beim Landgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz war nicht unterschrieben. 1 2 - 3 - Die Geschäftsstelle des Landgerichts hat die Kanzlei des klägerischen Prozessbevollmächtigten am 31. März 2017 telefonisch über die fehlende U n- terschrift informiert. Im Rahmen eines am 4. April 2017 geführten weiteren Tel e- fonats hat die Kanzlei des Klägervertreters mitgeteilt, dass sich dieser b is zum 10. April 2017 in Urlaub befinde und nach seiner Rückkehr einen unterzeichn e- ten Berufungsschriftsatz an das Gericht übersenden werde. Nach telefonischer Erinnerung durch die Geschäftsstelle ist die unterschriebene Berufungsschrift am 20. April 2017 per Fax beim Landgericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 24. April 2017 hat der Klägervertreter die Berufung begründet. Das Landgericht hat den Kläger mit Verfügung vom 5. Mai 2017 darauf hingewiesen, dass die Berufung verspätet eingegangen sei, weil di e unte r- schriebene Berufung erst am 20. April 2017 vorgelegen habe. Auch eine Wi e- dereinsetzung komme nicht in Betracht, weil die Geschäftsstelle die Kanzlei des Klägervertreters über die fehlende Unterschrift bereits am 31. März 2017 info r- miert habe und inn erhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist kein Wi e- dereinsetzungsgesuch eingereicht worden sei. Der Klägervertreter hat in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 auf eine Mitteilung der Geschäftsstelle verwiesen, wonach die mit der ursprüngl i- chen Beru fungsschrift eingereichte beglaubigte Abschrift unterschrieben gew e- sen sei; hierüber habe ihn die Geschäftsstelle mündlich unterrichtet. Hilfsweise hat er Wiedereinsetzung beantragt. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den A n- tra g auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begrü n- dung hat es ausgeführt, dass es sich bei dem am 31. März 2017 eingegang e- nen Schreiben nicht um eine ordnungsgemäße Berufungsschrift handele, da weder das Schreiben noch ein anderweitig b eigefügtes zuzuordnendes Schrif t- 3 4 5 6 - 4 - stück von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet gewesen sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde führt gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur Aufh e- bung des ange fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stattha f- te Rechtsbeschwerde ist form - und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig, weil di e Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserhebl i- cher Weise das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf rechtli ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit zugleich auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger äumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG, AnwBl 2015, 976, 977 mwN; Senatsbeschlüsse vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 7; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; jeweils mwN). 7 8 9 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begrü ndet. Das Berufungsgericht dur f- te das Rechtsmittel des Klägers nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Begründung, die vor Ablauf der Einlegungsfrist (§ 517 ZPO) eingereichte Ber u- fungsschrift sei entgegen § 519 ZPO nicht unterzeichnet worden, als unzul ässig verwerfen, ohne zuvor dem Vortrag des Klägers nachzugehen, dass die beig e- fügte beglaubigte Abschrift unterschrieben gewesen sei. Insoweit hätte das B e- rufungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen. a) Ob eine Berufung zulässig ist oder nicht, haben sowohl das Ber u- fungsgericht als auch das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn. 19 mwN). Ausgehend vom Vorbringen des Klägers, welches im Rechtsbeschwe r- deverfahren zugrunde zu legen ist, war die beglaubigte Abschrift der Ber u- fungsschrift vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterschrieben, was für eine ordnungsgemäße Einlegung der Berufung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend ist. aa) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grun d- sätzlich die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers nach § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Berufungsschrift. Mit der Unte r- schrift soll die Identifizierun g des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglicht und dessen unbedingter Wille zum Ausdruck gebracht werden, den Schriftsatz zu verantworten und bei Gericht einzureichen. Für den Anwaltspr o- zess bedeutet dies, dass die Berufungsschrift von einem d azu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst ve r- fasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, aaO 10 11 12 13 - 6 - Rn. 9; vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, NJW - RR 2017, 760 Rn. 6; vom 13. Juni 2017 - XI ZB 25/16, juris Rn. 6; jeweils mwN). bb) Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen möglich. Denn das Erfordernis der Schriftlichkeit ist kein Selbstzweck. Deshalb dürfen an die B e- achtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Recht s- schutzbegehrens keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086 unter II 1 d bb; B e- schlüsse vom 24. November 2009 - VI ZB 36/ 09, aaO; vom 2. April 2008 XII ZB 120/06, aaO). Wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unte r- schrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, kann das Fehlen einer Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein (BGH, Beschlüsse vom 10. März 2009 VIII ZB 55/06, NJW - RR 2009, 933 Rn. 8; vom 24. November 2009 - VI ZB 36/09, juris Rn. 8; vom 2. April 2008 - XII ZB 120/06, NJW - RR 2008, 1020 Rn. 8). Es ist daher in der Rechtsprechun g des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden kann, auf der der Beglaubigungsver merk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. Denn dann ist davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt eines fristwahrenden Schriftsatzes übernommen hat (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1957 - VII ZB 7/ 57, BGHZ 24, 179, 180; vom 24. November 2009 - VI ZB 36/09, aaO; vom 2. April 2008 - XII ZB 120/06, aaO Rn. 9; vom 26. März 2012 - II ZB 23/11, NJW 2012, 1738 Rn. 9 mwN). b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beac h- tet. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Berufungsgericht das Vo r- 14 15 16 - 7 - bringen des Klägers zur rechtzeitigen Einreichung einer unterschriebenen b e- glaubigten Abschrift nicht zur Kenntnis genommen hat. Es hat in seinem B e- schluss ausgeführt, dass "weder das Schreiben n och ein anderweitig beigefü g- tes, zuzuordnendes Schriftstück von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet war". Auf den Vortrag des Klägers, dass innerhalb der Berufung s- frist nicht nur eine nicht unterzeichnete Urschrift, sondern auch eine vom Kl ä- gervertreter unterschriebene beglaubigte Abschrift der Berufung eingereicht und dies auf telefonische Nachfrage von der Geschäftsstelle am 20. April 2017 b e- stätigt worden sei, ist es gehörswidrig nicht eingegangen. Mangels Aufklärung des Sachverhalts ka nn nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Vortrag z u- trifft. Der Berufungsbeklagte, der im Besitz der beglaubigten Abschrift ist, hat dem klägerischen Vortrag nicht widersprochen. Das Berufungsgericht hat, was die Rechtsbeschwerdebegründung ebenfalls zu R echt rügt, weder den Bekla g- tenvertreter aufgefordert, die beglaubigte Abschrift zu den Akten zu reichen, noch eine dienstliche Stellungnahme der Geschäftsstelle hierzu eingeholt. - 8 - 3. Der Verwerfungsbeschluss war daher aufzuheben und die Sache an das Ber ufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können. Der Senat ist nicht gehalten, die fehlenden Feststellungen selbst nachzuholen. Vielmehr ist es schon im Hinblick auf d ie größere Orts - und Sachnähe sachgerecht, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderl i- chen Feststellungen selbst trifft (Senatsurteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn. 30 mwN). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinstanzen: AG Detmold, Entscheidung vom 24.02.2017 - 6 C 280/16 - LG Detmold, - 3 S 44/17 - 17
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