ECLI:DE:BGH:2019:120219BVIZB35.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 35/17 vom 12. Februar 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3, § 522 Abs 1, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachve rhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegen- stand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und be- reits deshalb aufzuheben. BGH, Beschluss v om 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17 - LG Zweibrücken AG Zweibrücken - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2019 dur ch d ie Richter in von Pentz als Vorsitzende , den Richter Offenloch, die Richter innen Dr. Oehler und Müller und den Ri chter Dr. Allgayer beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 22. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa hrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Besc hluss die Berufung der Beklagte n gegen das Urteil des Amtsgerichts verworfen, weil der Wert des 1 - 3 - statthaft sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbesch werde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). 2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist. a) N ach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Be- schlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den m aßgeblichen Sachver- halt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat. Enthält der angefochte- ne Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdege- richt zu einer rechtlichen Überp rüfung nicht in der Lage (vgl. etwa Senatsbe- schlüsse vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 5; vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2017 - VIII Z B 7/16, juris Rn. 6; vom 21. Juli 2016 - I ZB 121/15, juris Rn. 7; vom 18. September 2014 2 3 4 - 4 - - III ZB 20/14, juris Rn. 5; vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13, NJW - RR 2014, 1531 Rn. 7 jew eils mwN). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens über- schritten oder rechtsfehlerh aft von ihm Gebrauch gemacht hat (Senatsbe- schlüsse vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - VIII ZB 16/15, juris Rn. 5; vom 14. Oktober 2015 - IV ZB 21 /15, juris Rn. 6; vom 18. September 2014 - III ZB 20/14, juris Rn. 5; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW - RR 2010, 1582 Rn. 5). b) Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht. Er lässt weder den Streitgegenstand noch die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen. Ihm kann, auch in der Zusammenschau mit dem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 31. Mai 2017, lediglich entnommen werden, dass das Amtsgericht den setzt hatte, das Berufungsgericht dies aber nicht als bindend angesehen und insoweit ausgeführt hat, dass die Darlegungen der Beklagten " einen Beschwer- die im Urteil festgestellte weitere Ersatzpflicht der Beklagten " nicht erkennen ließen. Das Amtsgericht habe ledig- lich die Verpflichtung zu einer Teilreparatur festgestellt, mit welcher Nettorepa- " (Über)Z ahlung der Be- " vor. Die gesetzlichen Anforderungen an die Gründe einer Entscheidung werden damit nicht erfüllt. Weder in dem angefochtenen 5 6 - 5 - Beschluss noch in dem Hinweisbeschluss werden die Anträge und der für das Berufungsverfahren ma ßgebliche Sachverhalt mitgeteilt. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde- erwiderung nicht daraus, dass das Berufungsgericht die tatbestandlichen Fest- stellungen des Amtsgerichts, das Sachverständigengutachten und die Stellung- nahm e der Beklagten auf den Hinweisbeschluss in Bezug genommen hätte. Ausdrücklich in Bezug genommen hat das Berufungsgericht nur seinen eigenen Hinweisbeschluss, in welchem die erforderlichen Angaben aber nicht enthalten sind. Soweit es darüber hinaus erwähnt , dass die " Gegenerklärung " der Beklag- ten keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gegeben habe, weil - was " das Amtsgericht im Urteil vom 3. April 2017 ausführlich begründet " habe - sich die Kosten der allein erforderlichen Teilreparatur nur " auf 2 .200,00 14 des Gutachtens) " beliefen, liegt darin bereits keine inhaltliche Bezugnahme auf die Stellungnahme der Beklagten zum Hinweisbeschluss oder auf die tat- sächlichen Feststellungen des Amtsgerichts; erst recht ermöglichen diese Aus- führu ngen keinen Rückschluss auf das Begehren der Parteien in den beiden Tatsacheninstanzen. III. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit der Beschwer der Rechtsbeschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Aus- führungen in der Be schwerdebegründung und der einschlägigen Rechtspre- chung (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW - RR 2013, 1077 Rn. 9; vom 20. Mai 2014 - VI ZB 49/12, VersR 2014, 1149 Rn. 5 jeweils mwN) erneut zu befassen. 7 8 - 6 - Die Entscheidung über d ie Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach - und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah- rens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt. von Pentz Offenloch Oehler Müller Allgayer Vorinstanzen: AG Zweibrücken, Entscheidung vom 03.04.2017 - 2 C 88/16 - LG Zweibrücken, Entscheidung vom 22.06.2017 - 3 S 34/17 - 9
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