ECLI:DE:BGH:2018:131118BVIIIZB35.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 35/18 vom 13. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2018 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt als Einzelrichter beschlossen: Die Erinn erung der Kläger gegen den Kostenansatz des Bunde s- gerichtshofs vom 7. Juni 2018 - Kostenrechnung mit Kassenze i- chen 780018124761 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Landgericht Potsdam hat die Beschwerde der Kläger gegen die Z u- rückweisung ihres Prozess kostenhilfeantrags mit Beschluss vom 6. September 2017 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen haben d ie Kläger durch ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beim Landgericht Potsdam " Nichtzulassungsbeschwerde " eingelegt und beantragt, die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss zuzulassen. Nachdem die Kläger trotz eines Hinweises des Landgerichts auf die U n- zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erklärten, an dieser festzuhalten, legte das Landgericht Potsdam diese mit Beschluss vom 4. April 2018 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Mit Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 wurde die als Rechtsbeschwerde gewertete " Nichtzulassungsbeschwe r- de " verworfen, da sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch im angefo chtenen Beschluss zugelassen wurde . Zudem könne eine Rechtsb e- schwerde beim Bundesgerichtshof wirksam nur von einem beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. 1 2 - 3 - Nach Sollstellung der für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde angefa l- len en Kosten in Höhe von 120 a- gen. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof sei ohne Zutun der klägerischen Prozessbevollmächtigten durch das Landgericht Potsdam erfolgt. II. Der Antrag der Kläger, die Gerichtskosten n iederzuschlagen , ist , nac h- dem sie die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs erhalten ha ben , als Eri n- nerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 1997 - II ZR 314/95, NJW - RR 1997, 831 unter II; vom 15. August 2002 - I ZA 1/01, juris Rn. 2; vom 13. März 2017 - AnwZ (Brfg) 55/16, juris Rn. 2; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, 3. Aufl. 2014, § 21 Rn. 14) . Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einze l- richter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN). III. Die zulässige Erinnerung der Kläger hat keinen Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlu ng der Sache nicht entstanden wären. Die Vorlage der " Nichtzulassungsbeschwerde " durch das Landgericht Potsdam an den Bunde s- gerichtshof stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, sondern erfolgte zu Recht . Zudem sind die Prozessbevollmächtigten der Kläger schon vom Landg e- richt auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen worden und haben von der ihnen damit eröffneten Möglichkeit, d ieses noch vor Weiterleitung an den Bundesgerichtshof zurückzunehmen , keinen Gebrauch gemacht. 3 4 5 6 - 4 - IV. Das Verfahren ü ber die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Nauen, Entscheidung vom 27.04.2017 - 14 C 124/16 - LG Potsdam, Entscheidung vom 06.09.2017 - 4 T 25/17 - 7
Full & Egal Universal Law Academy