BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 36/01 vom 2. Mai 2002 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 45 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 2 a) Für die gemäß § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnung seige n - tumssachen ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung. b) Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über einzuha l - tende Form- und Fristerfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist. c) Unterbleibt die erforderliche Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumss a - chen, so steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen. d) Ist der Belehrungsmangel im Einzelfall für das Versäumen der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden, so ist bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers - entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO - unwiderlegbar zu vermuten. BGH, Beschl. v. 2. Mai 2002 - V ZB 36/01 - BayObLG - 2 - LG Ingolstadt AG Ingolstadt - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Mai 2002 durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Dem Antragsgegner wird gegen die Versumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den B e - schluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 13. August 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Grnde: I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentmer einer größeren Wo h - nungseigentumsanlage in I. Die Antragsteller verlangen von dem A n - tragsgegner den Ausgleich der auf ihn entfallenden Nachzahlungsbetrge aus den Wohngeldabrechnungen fr die Wirtschaftsjahre 1995 bis 1998 in Höhe von insgesamt 2.178,80 DM zuzglich Verzugszinsen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemß zur Zahlung verpflichtet. Diesen Beschluß hat der - nicht anwaltlich vertretene - Antragsgegner angefochten und den Gege n - antrag gestellt, den Antragstellern die Zahlung von 2.730 DM zum Ausgleich seiner Aufwendungen bei Unterbindung der Prostitution in der Wohnungse i - gentumsanlage aufzugeben. Das Beschwerdegericht hat den Gegenantrag nicht zugelassen und im brigen die sofortige Beschwerde des Antragsgegners im wesentlichen zurckgewiesen. Nach Zustellung am 18. August 2001 hat der - 4 - Antragsgegner gegen die Beschwerdeentscheidung durch ein von ihm selbst unterzeichnetes Schreiben "Einspruch erhoben". Nach gerichtlichem Hinweis hat er am 18. September 2001 zu Protokoll der Geschftsstelle des Bayer i - schen Obersten Landesgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versumung der Recht s - mittelfrist beantragt. Das Bayerische Oberste Landesgericht mchte zunchst ber den A n - trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheiden und diesem stat t - geben. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Oberlande s - gerichts Celle vom 10. September 1998 (NJW-RR 1999, 811) und des Obe r - landesgerichts Kln vom 29. Mai 2000 - 16 Wx 72/00 - gehindert und hat de s - halb die Sache mit Beschluû vom 24. Oktober 2001 (BayObLGZ 2001, 297 = NZM 2002, 30 = WuM 2002, 45 = FGPrax 2002, 14 = ZfIR 2002, 239 = ZWE 2002, 177 = ZMR 2002, 287) dem Bundesgerichtshof zur "zur Entscheidung ber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versumung der Rechtsbeschwerdefrist" vorgelegt. II. Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 WEG i.V. mit § 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Gericht will dem Antragsgegner gegen die Versumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 4 5 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 2 - 5 - FGG gewhren. Es vertritt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsansicht (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 606) die Auffassung, der Antragsgegner habe die Versumung der ihm unbekannten Frist nicht verschuldet, weil ihn keine Obli e - genheit getroffen habe, sich alsbald nach Zustellung der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Form und Frist des beabsichtigten Rechtsmittels zu erkundigen. Demg e - genber vertreten verschiedene Oberlandesgerichte - auch noch in Entsche i - dungen, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1995 (BVerfGE 93, 99) auf weitere Beschwerden ergangen sind - bei der Auslegung des § 22 Abs. 2 FGG die Ansicht, ein Beteiligter habe sich in zumutbarer Weise rechtzeitig nach Form und Frist eines beabsichtigten Rechtsmittels zu erkundigen. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung knne die Fristversumung grundstzlich nicht entschuldigen, weil in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsmitte l - belehrung nur in den ausdrcklich gesetzlich geregelten Fllen bestehe. Mit dieser Begrndung haben das Oberlandesgericht Celle (NJW-RR 1999, 811), das Oberlandesgericht Kln (Beschl. v. 29. Mai 2000, 16 Wx 72/00 - nicht ve r - ffentlicht) und das Oberlandesgericht Hamburg (ZMR 2001, 845) Wiederei n - setzung in den vorigen Stand gegen die Versumung der Frist zur sofortigen Beschwerde verweigert. Damit wird eine Rechtsprechung der Oberlandesg e - richte fortgesetzt, die schon zuvor in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und insbesondere in Wohnungseigentumssachen unter Hinweis auf eine E r - kundigungspflicht der Beteiligten das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt hat (vgl. OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1979, 16, 18; OLG Kln, OLGZ 1991, 403, 406). Die Divergenz zur Auffassung des vorlegenden Gerichts rechtfertigt die Vorlage. - 6 - - 7 - III. Der Antrag auf Erteilung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die vom Antragsgegner versumte Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ist zulssig und begrndet. 1. Der Antragsgegner hat am 18. September 2001 rechtzeitig Wiede r - einsetzung in den vorigen Stand beantragt und ebenfalls rechtzeitig die ve r - sumte Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde nachgeholt. Beides ist, wie es § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG i.V. mit § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG verlangt, inne r - halb einer Frist von zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses g e - schehen. Erst durch die gerichtlichen Hinweise im Schreiben vom 6. S eptember 2001 war die bis dahin nicht verschuldete Unkenntnis des A n - tragsgegners ber die Formerfordernisse einer (sofortigen) weiteren B e - schwerde und damit der Umstand, der der Wahrung der Beschwerdefrist en t - gegenstand, ausgerumt. 2. Auch die materiellen Voraussetzungen fr eine Wiedereinsetzung gemû § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG sind erfllt. Der Antragsgegner war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren B e - schwerde einzuhalten. a) Durch das vom Antragsgegner unterzei chnete, bereits am 22. August 2001 beim Landgericht eingegangene Schreiben vom 20. August 2001 konnte die zweiwchige Rechtsmittelfrist (§ 45 Abs. 1 WEG i.V. mit § 22 Abs. 1 FGG) nicht eingehalten werden. Zur Wahrung der Frist ist nur eine in der richtigen Form eingelegte weitere Beschwerde geeignet (vgl. Keidel/Kahl, FGG, - 8 - 14. Aufl., § 22 Rdn. 14). Das Schreiben vom 20. August 2001 ist jedoch nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und gengt damit nicht der Form, die § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG im Fall einer weiteren Beschwerde fr die Beschwe r - deschrift verlangt. Erfllt wurde das Formerfordernis erst am 18. September 2001 mit Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde zu Protokoll der G e - schftsstelle des Gerichts der weiteren Beschwerde (§ 29 Abs. 4 i.V. mit § 21 Abs. 2 Satz 1 FGG). Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Einlegung der s o - fortigen weiteren Beschwerde bereits abgelaufen. b) Der Lauf der zweiwchigen Rechtsmittelfrist ist nmlich bereits mit der Zustellung (§ 16 Abs. 2 FGG) der Beschwerdeentsc heidung des Landgerichts am 18. August 2001 in Gang gesetzt worden. Zwar ist wegen des verfassung s - rechtlichen Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) und aus Grnden des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in Wohnungseigentumssachen die Erteilung einer Belehrung ber fristg e - bundene Rechtsmittel erforderlich. Unterbleibt sie aber, so steht das dem B e - ginn des Laufs der Rechtsmittelfrist nicht entgegen. aa) Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist im W ohnungseige n - tumsgesetz nicht vorgeschrieben. Eine dahingehende Verpflichtung folgt auch nicht auch aus dem Gesetz ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gericht s - barkeit, auf dessen Verfahrensregeln § 43 Abs. 1 WEG verweist. Dort ist eine Rechtsmittelbelehrung - entgegen dem Vorschlag der Kommission zur Reform der Zivilgerichtsbarkeit (vgl. Bericht der Kommission zur Reform der Zivilg e - richtsbarkeit, 1961, S. 385) - nicht schlechthin, sondern nur in bestimmten - hier nicht einschlgigen - Sonderbestimmunge n (§ 69 Abs. 1 Nr. 6, § 70 f Abs. 1 Nr. 4 FGG; auch § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG) vorgesehen. Das Erfordernis - 9 - einer Rechtsmittelbelehrung ergibt sich jedenfalls fr die gemû § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen jedoch unmitte l - bar aus der Verfassung (vgl. Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl, § 44 WEG Rdn. 50; Demharter, FGPrax 1995, 217 f; ders., WuM 2000, 43 f; ders., WuM 2001, 311 f; allgemein fr die freiwillige Gerichtsbarkeit: abweichende Meinung des Richters Khling, BVerfGE 93, 117, 120; Keidel/Schmidt, aaO, § 16 Rdn. 61; Kunz, FPR 1997, 189, 191; einschrnkend aber ders., Rechtsmitte l - belehrung durch die Zivilgerichte, 2000, S. 157 ff; fr befristete Rechtsmittel nach der GBO: Demharter, GBO, 24. Aufl., § 1 Rdn. 53; Budde in Ba u - er/von Oefele, GBO, § 73 Rdn. 13; a.A. fr Wohnungseigentumssachen: B r - mann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 44 Rdn. 122; Mller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 646). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) besteht auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2095, 2096). Er gebietet eine Rechtsmittelbelehrung, wenn diese erfo r - derlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung im Insta n - zenzug, die durch die Ausgestaltung eines Rechtsmittels bedingt sind, ausz u - gleichen. Solche knnen insbesondere dann gegeben sein, wenn - namentlich in Verfahren ohne Anwaltszwang - die Formerfordernisse des Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, daû nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darber rechtzeitig Aufklrung verschaffen knnen (BVerfGE 93, 99, 108). Diese Voraussetzungen sind fr die gemû § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentum s - sachen erfllt. Anders als bislang in den Klageverfahren des Zivilprozesses (vgl. BVerfGE 93, 99, 112; BGH, Beschl. v. 19. Mrz 1997, XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989; Greger, JZ 2000, 131 ff) kann den Rechtsuchenden hier nicht z u - gemutet werden, sich ber die deutlich komplizierteren Rechtsmittelmglic h - - 10 - keiten und -erfordernisse zu erkundigen (hnlich bereits Keidel, Rpfleger 1957, 173, 178; a.A. OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1979, 16, 18; OLG Kln, OLGR 1991, 403, 406; OLG Celle, NJW-RR 1999, 811, 812; OLG Hamburg, ZMR 2001, 845). (1) Eine anwaltliche Vertretung ist in Wohnungseigentumssachen weder in erster Instanz noch im Beschwerdeverfahren vorgeschrieben. Fr das Ve r - fahren der weiteren Beschwerde ordnet § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG (mit Ausn a h - men fr Behrden und Notare in § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts bei Einlegung des Rechtsmittels an. Abgesehen davon, daû die anwaltliche Vertretung auch hier bei Einlegung der weiteren Beschwerde zu Protokoll der Geschftsstelle (§ 29 Abs. 4, § 21 Abs. 2 Satz 1 FGG) entbehrlich ist, wird damit eine sachkundige Beratung des Rechtsuchenden ber die Form- und Fristerfordernisse des beabsichtigten Rechtsmittels nicht sichergestellt. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, hat im Gegenteil der Anwaltszwang bei Unterzeichnung der Beschwerdeschrift fr den Beteiligten, der bis zu dahin - auch bei Einlegung der Erstbeschwerde - ohne anwaltliche Vertretung ha n - deln konnte, zunchst die Wirkungen eines berraschenden Formerforderni s - ses. (2) Wegen der vom Gesetzgeber gewhlten Regelungstechnik erschli e - ûen sich zudem fr den Rechtsuchenden die maûgeblichen Vorschriften nur schwer. So verweist § 43 Abs. 1 WEG auch hinsichtlich des Beschwerdeve r - fahrens auf die Regelungen im Gesetz ber die Angelegenheiten der freiwill i - gen Gerichtsbarkeit, was zunchst den Eindruck vermitteln kann, fr die A n - fechtung seien die Beschwerde (§ 19 FGG) bzw. die weitere Beschwerde (§ 27 FGG) erffnet. Tatschlich enthlt das Wohnungseigentumsgesetz in § 45 - 11 - Abs. 1 WEG vorrangige Bestimmungen (vgl. § 43 Abs. 3 WEG), nach denen gegen End- und Zwischenentscheidungen des Amtsgerichts nur die sofortige Beschwerde und gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nur die sofortige weitere Beschwerde erffnet ist. Fr die Feststellung der danach ei n - zuhaltenden Frist gibt das Wohnungseigentumsgesetz keinen Hinweis, so daû der Rechtsuchende nun wieder den Weg zu den allgemeinen Verfahrensreg e - lungen fr die freiwillige Gerichtsbarkeit (§ 22 Abs. 1 FGG) finden muû. Hierbei hat er jedoch als Sonderbestimmung fr Wohnungseigentumssachen zu b e - achten, daû nach § 45 Abs. 1 WEG die Zulssigkeit der sofortigen Beschwerde und der sofortigen weiteren Beschwerde zustzlich von dem Erreichen eines Beschwerdewertes von mehr als 750 abhängi g ist. Prft der Rechtsuchende diese Voraussetzung, darf er nicht dem Miûverstndnis erliegen, der B e - schwerdewert bestimme sich nach dem festgesetzten Geschftswert (vgl. Demharter, FGPrax 1995, 217 f; ders., WuM 2000, 43). Maûgeblich ist insoweit vielmehr das Änderungsinteresse des Beschwerdefhrers, weshalb G e - schftswert und Beschwerdewert nicht notwendigerweise bereinstimmen mssen (Senat, BGHZ 119, 216, 218 f). (3) Kompliziert sind aus der Sicht eines nicht anwaltlich vertretenen B e - teiligten auch die Vorschriften zur Einlegung der Rechtsmittel. Die Einlegung der (Erst-)Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Ausgangs- oder dem Beschwerdegericht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 FGG) mag zwar noch den gngigen Vorstellungen entsprechen, fr das grundstzliche Erfo r - dernis der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt bei Einlegung der weit e - ren Beschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG) kann das jedoch - wie ausgefhrt - nicht mehr gelten. Überdies erschlieût sich fr den Rechtsuchenden aus der pauschalen Verweisung in § 29 Abs. 4 FGG auf die "Vorschriften ber die B e - - 12 - schwerde" nicht ohne weiteres, daû die weitere Beschwerde auch durch Erkl - rung zu Protokoll des Ausgangsgerichts, des Beschwerdegerichts oder des Gerichts der weiteren Beschwerde eingelegt werden kann. Fr einzelne Bu n - deslnder gelten schlieûlich besondere Regelungen, die von § 28 Abs. 1 FGG, der "das Oberlandesgericht" als Gericht der weiteren Beschwerde bestimmt, abweichen. So ist nach § 199 Abs. 1 FGG fr Bayern die Zustndigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 BayAGGVG) und fr Rheinland-Pfalz die Zustndigkeit des Oberlandesgerichts Zweibrcken (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 lit. a RhPfGerOrgG) vorgesehen. bb) Angesichts der geschilderten Vorschriften ist das Rechtsmittels y - stem in Wohnungseigentumssachen schon fr die Anfechtung erstinstanzlicher End- und Zwischenentscheidungen, namentlich aber fr die Anfechtung von Beschwerdeentscheidungen fr den rechtsuchenden Brger nur schwer be r - schaubar. Es ist in keiner Weise vergleichbar mit dem, was ihm etwa aus den Klageverfahren des Zivilprozesses bislang als herkmmlich vertraut sein mag. Damit erfordert auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung. Die ungleichen Rechtsfolgen, die aus den fr andere Gerichtsbarkeiten vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrungen folgen, konnten bisher fr Urteile ber zivilrechtliche Klagen nur wegen des ausnahmslosen Anwaltszwangs im Rechtsmittelverfahren und der allgemeinen Kenntnis vom Rechtsmittelsystem gerechtfertigt sein (BVerfGE 93, 99, 111 f). An beidem fehlt es in Wohnungseigentumssachen. Verstrkt wird die durch keinerlei sachliche Grnde gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch dadurch, daû der Gesetzg e - ber mit § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG in einem Verfahren, das ebenfalls den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt, eine Rechtsmittelbelehrung vorg e - schrieben hat (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 44 WEG Rdn. 50). Auf die zu - 13 - § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG entwickelten Grundstze kann daher auch fr die B e - stimmung des erforderlichen Inhalts der Rechtsmittelbelehrung in Wohnung s - eigentumssachen zurckgegriffen werden (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 21 Rdn. 65 f). Zu belehren ist in schriftlicher Form ber das Recht s - mittel selbst, ber einzuhaltende Form- und Fristerfordernisse sowie ber die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist. Einer "Negativbelehrung" dahin, daû ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nicht gegeben ist (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 2 ArbGG), bedarf es dagegen fr die Gewhrleis tung wi r - kungsvollen Rechtsschutzes nicht. cc) Unterbleibt - wie hier gegenber dem Antragsgegner - die erforderl i - che Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen, so steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Senat, Beschl. v. 4. Juli 1979, V BLw 33/78, LM § 6 HfeO Nr. 22 fr § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG) noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen. (1) Allerdings wird auch fr die Flle, in denen das Gesetz fr Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtsmittelbelehrung vorschreibt, ohne die Folgen bei deren Unterbleiben zu regeln (§ 69 Abs. 1 Nr. 6, § 70 f Abs. 1 Nr. 4 FGG), die Auffassung vertreten, eine Rechtsmittelfrist beginne bei fe h - lender Rechtsmittelbelehrung nicht zu laufen (vgl. BayObLGZ 1999, 232; OLG Stuttgart, FamRZ 1996, 1342, 1343; Keidel/Kayser, aaO, § 69 Rdn. 9, § 70 f Rdn. 7). Diese Folge ergibt sich fr andere gesetzliche Vorschriften, die eine Rechtsmittelbelehrung vorsehen, bereits unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 3 Ar bGG; § 58 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 1 SGG; § 55 Abs. 1 FGO), teilweise mit der Maûgabe, daû fr den Fall der Zustellung einer Entscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung ein gesonderter Beginn des Fristlaufs bestimmt ist - 14 - (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG: fnf Monate nach Zustellung). Hieraus lût sich jedoch nichts fr den vorliegenden, gesetzlich nicht geregelten Fall herleiten; denn der Rechtsordnung ist ein allgemeiner Grundsatz nicht zu entnehmen, nach dem das Fehlen einer erforderlichen Belehrung den Lauf einer Recht s - mittelfrist nicht in Gang setzen kann. So ordnet § 35 a StPO bei befristeten Rechtsmitteln die Belehrung des Betroffenen ber die Mglichkeit der Anfec h - tung und die dafr vorgeschriebenen Formen und Fristen an. Das Unterbleiben dieser Belehrung hindert jedoch den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht (BGH, Beschl. v. 29. November 1983, 4 StR 681/83, NStZ 1984, 181; Lwe/Rosen- berg/Wendisch, StPO, 25. Aufl., § 35 a Rdn. 28; HKStPO/Lemke, 3. Aufl., § 35 a Rdn. 9). Das Gesetz erffnet vielmehr ber die unwide rlegbare Verm u - tung fehlenden Verschuldens (§ 44 Satz 2 StPO) fr den Betroffenen die M g - lichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, falls ein urschlicher Z u - sammenhang zwischen Belehrungsmangel und der Fristversumnis besteht (BGH, Beschl. v. 16. August 2000, 3 StR 339/00, NStZ 2001, 45). Ferner soll auch bei § 89 Abs. 2 GBO das Unterlassen der dort vorgesehenen Rechtsmi t - telbelehrung fr den Beginn des Laufs der zweiwchigen Beschwerdefrist ohne Bedeutung sein (KGJ 16, 322, 323; Demharter, aaO, § 89 Rdn. 7; KEHE- Kuntze, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 89 GBO Rdn. 7; Meikel/Ebeling, Grun d - buchrecht, 7. Aufl., § 89 Rdn. 7; a.A. aber Budde in Bauer/von Oefele, aaO, § 89 Rdn. 3). (2) Auch die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz, die der Senat bei Auslegung der Verfahrensvorschriften zu b e - achten hat (vgl. BVerfGE 88, 118, 125), erfordert in Wohnungseigentumss a - chen nicht, den Lauf der Fristen fr die sofortige Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde von einer Rechtsmittelbelehrung abhngig zu machen. Die - 15 - unterbliebene Rechtsmittelbelehrung darf zwar nicht dazu fhren, daû den Beteiligten der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingerumten I n - stanz in unzumutbarer, aus Sachgrnden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1811; 1997, 2941). Dies ist aber auch nicht der Fall, wenn trotz unterbliebener Rechtsmittelbelehrung von einem B e - ginn des Fristenlaufs ausgegangen wird. Dem Rechtsuchenden bleibt nmlich bei Ablauf der Anfechtungsfrist noch immer der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 22 Abs. 2 FGG), um sich den Weg in die Beschwerdei n - stanzen zu erffnen. Fr den Rechtsuchenden ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht unzumutbar. Selbst wenn wegen fehlender Rechtsmitte l - belehrung der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden wre, htte das an der Wirksamkeit der Entscheidung nichts gendert. Ihre Aufh e - bung kann der Beteiligte mithin in jedem Fall nur nach einer Anfechtung erre i - chen. Zustzlich wird von ihm lediglich ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 22 Abs. 2 FGG verlangt. Dabei steht fr einen schutzbedrftigen Beteiligten auûer Frage, daû die Voraussetzungen fr den Erfolg dieses Antrages erfllt sind. Es kann nmlich - entsprechend der § 44 Satz 2 StPO zugrundeliegenden We r - tung des Gesetzgebers, fehlendes Verschulden zu fingieren, wenn eine unte r - lassene Rechtsmittelbelehrung keine fristhemmende Wirkung hat (vgl. BT- Drucks. 7/551 S. 58) - auch zugunsten des Beteiligten in Wohnungseig entum s - sachen unwiderlegbar vermutet werden, daû er die Versumung der Fristen fr die sofortige Beschwerde oder die sofortige weitere Beschwerde bei fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht verschuldet hat. Das gleichwohl bestehende E r - fordernis eines urschlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversumnis (vgl. BGH, Beschl. v. 16. August 2000, aaO, zu § 44 - 16 - Satz 2 StPO) erlaubt es, insbesondere die Flle von einer Wiedereinsetzung auszunehmen, in denen ein Beteiligter wegen ohnehin vorhandener Kenntnis zur effizienten Verfolgung seiner Rechte nicht der Untersttzung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf (vgl. dazu BayObLG, ZWE 2001, 602, 603; zur Entbehrlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung in Notarsachen wegen Recht s - kenntnis der Beteiligten vgl. BGHZ 42, 390, 391 f; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978, NotZ 3/78, DNotZ 1979, 373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381). Ferner kann nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG (vgl. dazu BayObLG, NJW-RR 2001, 444, 445) bei anwaltlicher Vertretung e i - nes Beteiligten dessen geringerer Schutzbedrftigkeit Rechnung getragen werden (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 20). Dagegen wird der Rechtsuchende durch die Mglichkeit der Versumung der zweiwchigen A n - tragsfrist nicht erheblich benachteiligt. Deren Lauf beginnt erst dann, wenn das Hindernis fr die Fristwahrung nicht mehr besteht oder sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGHZ 4, 389, 396); von diesem Zeitpunkt an ist der Beteiligte jedoch auch nicht mehr schutzb e - drftig. Ebensowenig stellt fr den Rechtsuchenden die einjhrige Ausschlu û - frist fr die Wiedereinsetzung (§ 22 Abs. 2 Satz 4 FGG) eine unzumutbare B e - lastung dar. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert nicht nur wirkungsvollen Rechtsschutz zugunsten des einzelnen Rechtsuchenden, sondern auch die Herstellung von Rechtssicherheit. Strittige Rechtsverhltnisse mssen in a n - gemessener Zeit geklrt und verbindlich entschieden werden (vgl. BVerfGE 60, 253, 269). Diesem Ziel dient die Ausschluûfrist, die mit der verfassungsrech t - lich unbedenklichen Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 24. September 1986, VIII ZB 42/86, VersR 1987, 256) bereinstimmt. Ve r - gleichbare Ausschluûfristen von einem Jahr - wenngleich mit Ausnahmen fr Flle hherer Gewalt oder unzutreffender Belehrung ber eine Unanfechtba r - - 17 - keit - sehen im brigen auch die Vorschriften vor, die ausdrcklich den Fristb e - ginn von einer Rechtsmittelbelehrung abhngig machen (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG; § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO; § 66 Abs. 2 Sa tz 1 SGG; § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO). Auch aus Sachgrnden ist es geboten, daû in Wohnungseigentumss a - chen eine unterbliebene Rechtsmittelbelehrung keine Fristhemmung nach sich zieht. Ohne Ablauf der Rechtsmittelfrist erwchst eine gerichtliche Entsche i - dung nicht in formelle Rechtskraft. Es fehlt dann nicht nur eine das Verfahren abschlieûende, im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit una n - fechtbare gerichtliche Entscheidung, sondern wegen § 45 Abs. 3 WEG auch die Grundlage fr eine Zwangsvollstreckung. Das so begrndete Fehlen eines Vollstreckungstitels kann der Schuldner ber § 45 Abs. 3 WEG mit den im Zwangsvollstreckungsverfahren erffneten Rechtsbehelfen - etwa mit der Eri n - nerung nach § 766 ZPO oder der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 85 f; Brmann/ Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 159) - jederzeit geltend machen. Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zu den Folgen fehlender Rechtsmittelbelehrungen lassen keinen allgemeinen Rechtsgedanken erkennen, mit dem eine etwa gleichwohl best e - hende Unanfechtbarkeit begrndet werden knnte. Selbst im Anwendungsb e - reich der Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden sich einerseits mit § 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG, der lediglich einen verzgerten Beginn der Rechtsmitte l - frist vorsieht und auf diese Weise zu einer formell rechtskrftigen Entscheidung fhren kann, und anderseits mit § 69 Abs. 1 Nr. 6, § 70 f Abs. 1 Nr. 4 FGG, die im Sinne einer andauernden Fristhemmung verstanden werden, gegenlufige Bestimmungen. - 18 - c) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Der anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluû des B e - schwerdegerichts zu wahren. Hierbei sind die Umstnde, aus denen sich der Wiedereinsetzungsgrund herleitet, aktenkundig. Über die Formerfordernisse fr die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde war der Antragsgegner nicht informiert. Nachdem er bereits den Beschluû des Amtsgerichts durch eine von ihm unterschriebene Beschwerdeschrift in zulssiger Weise angefochten hatte, ging er davon aus, daû fr die Anfechtung der Entscheidung des B e - schwerdegerichts nichts anderes gelten knne. Dies und das Nachholen des Rechtsmittels in der vorgeschriebenen Form alsbald nach den gerichtlichen Hinweisen belegt die Urschlichkeit der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung fr die Fristversumung. Sein fehlendes Verschulden ist den Umstnden nach zu vermuten. IV. Der Senat beschrnkt seine Entscheidung auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu zwingt allerdings nicht die Begrenzung des Vorlag e - beschlusses auf diese Frage. Mit der zulssigen Vorlage ist die Entscheidung ber die weitere Beschwerde im ganzen auf den Bundesgerichtshof berg e - gangen. Der Senat hat deshalb nicht nur ber die streitige Rechtsfrage zu en t - scheiden, sondern an Stelle des vorlegenden Gerichts nach jeder Richtung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu prfen, ob der mit der sofortigen weiteren Beschwerde angefochtene Beschluû des Landgerichts auf einer Ve r - - 19 - letzung des Rechts beruht (vgl. Senat, BGHZ 47, 41, 46; 64, 194, 200). Von der Entscheidungszustndigkeit des Senats wird auch die Entscheidung ber die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umfaût (vgl. BGH, Beschl. v. 30. September 1971, VII ZB 14/71, NJW 1972, 52, 53). Allerdings kann auch bei Anwendung des § 22 Abs. 2 FGG das Verfa h - ren zunchst auf den Wiedereinsetzungsantrag beschrnkt werden (vgl. Ja n - sen, FGG, 2. Aufl., § 22 Rdn. 28; Keidel/Kahl, aaO, § 22 Rdn. 39). Der Senat macht von dieser Mglichkeit im Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht a n - gestellten Erwgungen Gebrauch. Die Verfahrenslage ist damit vergleichbar mit der bei Verbindung mehrerer selbstndiger Verfahrensgegenstnde, bei der vom Bundesgerichtshof ebenfalls nur der zur Vorlage fhrende Verfa h - rensgegenstand vollstndig zu erledigen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071). Im Rahmen seiner Entscheidung ber das Rechtsmittel des Antrags- gegners wird das vorlegende Gericht auch ber die Kosten der Wiedereinse t - zung zu befinden haben (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Januar 1979, IV ZB 44/78, VersR 1979, 443, 444). Wenzel Krger Klein Lemke Gaier
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