BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZB 36/02 vom11. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, denRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 11. Dezember 2002beschlossen:Die Sache wird an das Landgericht Baden-Baden zurück-gegeben.Gründe: Die vom Beklagten gegen die Beschwerdeentscheidung des Land-gerichts vom 14. Oktober 2002 beim Landgericht eingelegte sofortige(weitere) Beschwerde ist keine Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO,über die der Bundesgerichtshof nach § 133 GVG zu befinden hätte.Der Umstand, daß die Rechtsmittel der sofortigen und der weiterenBeschwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungender Landgerichte nach der hier anzuwendenden Neufassung der Zivil-prozeßordnung nicht mehr gegeben sind, rechtfertigt es nicht, eingleichwohl als sofortige und/oder weitere Beschwerde bezeichnetes un-statthaftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerdeumzudeuten (BGH, Beschluß vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02 - BGH-Report 2002, 803 = NJW 2002, 1958; Greger, NJW 2002, 3049, 3053 - 3 -unter XI 3). Aus dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben desLandgerichts vom 7. November 2002 kann auch nicht geschlossen wer-den, daß er sein Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde gewertet wissenwill, weil diese - worauf das Landgericht hingewiesen hat - nicht statthaftund auch im übrigen offensichtlich unzulässig ist und auf seine Kostenzu verwerfen wäre.Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
Full & Egal Universal Law Academy