Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 36/02 vom22. Juli 2002in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende RichterinDr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und denRichter Stöhram 22. Juli 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Kostenausspruch imZwischenurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom10. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Gegenstandswert: 7.300 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil zum einen ein Zwischen-urteil gemäß § 280 Abs. 2 ZPO in betreff der Rechtsmittel als Endurteilanzusehen ist und zum anderen die isolierte Anfechtung der Kosten-entscheidung unzulässig ist, § 99 Abs. 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Dr. MüllerDr. DresslerWellnerDiederichsenStöhr
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