BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 36/04 vom 24. November 2004 in der Zwangsversteigerungssache - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 24. November 2004 beschlossen: Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Be-schluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungs-verfahrens zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Be-schluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen. Für den Bereich des Zwangsversteigerungsgesetzes gelten die all-gemeinen Vorschriften der ZPO über Prozeßkostenhilfe; gegen Ent-scheidungen eines Beschwerdegerichts gibt es das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur, wenn es in der angefochtenen Entscheidung zu- - 3 - gelassen worden ist (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl. 2002 Einl. 45.1 § 95 Rdn. 6). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde hier je-doch nicht zugelassen, weil es deren Voraussetzungen nicht für gegeben hielt. Diese Entscheidung ist vom Bundesgerichtshof nicht zu überprüfen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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