BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 36/05 vom 14. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ ZPO 247 233 Fd Zu den Anforderungen an eine m374ndliche Weisung des Rechtsanwalts an sein B374ro, einen Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist vorzubereiten. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZB 36/05 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 14. Juni 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344ger gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2005 wird verworfen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens einschlie337lich der Kosten des Streithelfers. Streitwert: 235.000 200 Gr374nde: I. Die Kl344ger, deren auf 247 2287 BGB gest374tzte Klage auf Heraus-gabe von Grundst374cken durch Urteil des Landgerichts vom 11. M344rz 2005 abgewiesen worden war, haben die Frist zur Berufungsbegr374ndung vers344umt. Das landgerichtliche Urteil wurde ihrem Prozessbevollm344chtig-ten am 31. M344rz 2005 zugestellt. Am 19. April 2005 wurde rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Begr374ndung der Berufung lief am 31. Mai 2005 ab. Erst am 1. Juni 2005 ging ein Schreiben des Prozess- 1 - 3 - bevollm344chtigten der Kl344ger von diesem Tage beim Berufungsgericht ein, mit dem eine Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungfrist wegen Ur-laubs und Arbeits374berlastung des alleinigen Sachbearbeiters um einen Monat beantragt wurde. Nach einem Hinweis auf den Fristablauf wurde am 24. Juni 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; am 29. Juni 2005 ging die Berufungsbegr374ndung ein. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungs-antrags wurde vorgetragen, eine sonst stets zuverl344ssige Rechtsanwalts-fachangestellte habe den Ablauf der Berufungsfrist (am Montag, dem 2. Mai 2005,) und die Frist zur Berufungsbegr374ndung nebst zugeh366rigen Vorfristen zwar in der Handakte zutreffend berechnet und als erledigt no-tiert; bei der Eintragung im Fristenkalender habe sie das Ende der Beru-fungsbegr374ndungsfrist aber nicht auf den 31. Mai 2005 vermerkt, son-dern auf den 2. Juni 2005. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt war vom 19.-30. Mai 2005 berufs- und urlaubsbedingt ortsabwesend. Im Hinblick darauf habe er zuvor "in der Kanzlei" verf374gt, dass in dieser Sache eine Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist um einen Monat beantragt werden solle. Entgegen der Weisung sei dieser Antrag aber weder dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt noch vor dem 19. Mai 2005 vorgelegt worden noch seinem Vertreter in der Kanzlei in der Zeit seiner Abwesen-heit, sondern wegen des unrichtig im Kalender eingetragenen Fristab-laufs erst am 1. Juni 2005. 2 Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung zur374ckgewiesen und die Berufung der Kl344-ger als unzul344ssig verworfen. Zwar habe sich der Anwalt darauf verlas-sen d374rfen, dass die in der Handakte zutreffend berechnete und mit ei- 3 - 4 - nem Erledigungsvermerk versehene Frist von seinem B374ro beachtet werde; zur Einsicht auch in den Fristenkalender sei er nicht verpflichtet. Da der Kl344gervertreter aber nicht dargelegt habe, dass er die Vorlage ei-nes Verl344ngerungsantrags schriftlich verf374gt habe, sei davon auszuge-hen, dass diese Verf374gung nur m374ndlich erfolgte. Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist nur durch m374ndliche Anweisung veranlasst werde, seien zus344tzliche organisatori-sche Vorkehrungen erforderlich, damit die Anweisung sofort erledigt und nicht etwa wegen anderer Arbeiten zur374ckgestellt werde oder in Verges-senheit gerate. Das Fehlen solcher Vorkehrungen zeige sich hier daran, dass der Verl344ngerungsantrag dem sachbearbeitenden Anwalt erst am 1. Juni 2005 und nicht - wie es seiner Anweisung entsprochen h344tte - noch vor seiner Abwesenheit vorgelegt und auch nicht einem Kollegen w344hrend seiner Abwesenheit zur Unterschrift gegeben worden sei. II. Die gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und rechtzeitig erhobene Rechtsbeschwer-de war als unzul344ssig zu verwerfen, da die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Sie w344re auch unbegr374ndet. 4 1. Nach Ansicht der Beschwerde kommt der Frage, ob bei einer m374ndlich erteilten Anweisung besondere organisatorische Vorkehrungen gegen ein Vergessen zu treffen sind, grunds344tzliche Bedeutung zu. Das Berufungsgericht st374tze sich insoweit auf Entscheidungen, in denen der Rechtsanwalt ein Empfangsbekenntnis 374ber die Urteilszustellung unter-zeichnet und zur374ckgegeben, seine B374rokraft aber lediglich m374ndlich be-auftragt hatte, das (f374r die Berechnung der Rechtsmittelfristen erforderli- 5 - 5 - che) Zustellungsdatum in den Handakten zu vermerken (BGH, Beschl374s-se vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435 unter II 1 a; vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01 - NJW 2002, 3782 unter II 1 a; vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688 unter II 2 a bb; BAG NJW 2003, 1269, 1270). Diese ausdr374cklich von dem Grundsatz abweichenden Entscheidungen, dass sich ein Rechtsanwalt auf die Be-folgung seiner Anweisungen verlassen d374rfe, auch wenn sie m374ndlich er-teilt werden, k366nnten nicht auf F344lle wie den vorliegenden 374bertragen werden, in denen es um eine - noch dazu erste - Verl344ngerung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist gehe. Eine solche Verl344ngerung k366nne noch am letzten Tag der zu verl344ngernden Frist beantragt werden, mithin an dem Tag, an dem die Handakte wegen des Fristablaufs ohnehin vorgelegt werde. Auch in einem Beschluss des BGH vom 11. Februar 1998 (XII ZB 184/97 - NJW-RR 1998, 787 unter II 2 a und c) sei eine m374ndliche Ein-zelanweisung, die sich auf den Weg der Bef366rderung eines derartigen Verl344ngerungsantrags an das zust344ndige Gericht bezog, als ausreichend angesehen worden. Zumindest m374sse die Beschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuge-lassen werden. 2. Der vorliegende Fall bietet indessen unter keinem der nach 247 574 Abs. 2 ZPO ma337gebenden Gesichtspunkte Anlass zu einer Zulas-sung der Beschwerde. Vielmehr ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des den Kl344gern nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzu-rechnenden Verschuldens ihres Anwalts mit Recht zur374ckgewiesen wor-den. 6 - 6 - a) Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit zus344tzlicher organisato-rischer Vorkehrungen gegen ein Vergessen nur m374ndlich erteilter Anwei-sungen ist nicht auf F344lle der Eintragung des Ablaufs einer Rechtsmittel-frist beschr344nkt. Zwar gilt sie nur f374r besonders wichtige Vorg344nge; dazu ist aber auch die Absendung eines Schriftsatzes gerechnet worden, durch den die Berufungsbegr374ndungsfrist gewahrt werden sollte (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361 unter 2). Hier sollte diese Frist zwar noch nicht endg374ltig durch Vorlage der Berufungsbegr374ndung eingehalten, sondern zun344chst gem344337 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO verl344ngert werden. Voraussetzung daf374r ist der Ein-gang des Verl344ngerungsantrags vor Fristablauf; ohne diesen kann die abgelaufene Frist nicht mehr verl344ngert werden (BGHZ 83, 217, 221 f.; 116, 377, 378 f.; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02 - NJW 2003, 3418 unter II 2 a.E.). Damit ist der rechtzeitige Eingang des Verl344ngerungsantrags bei Gericht nicht weniger wichtig als die richtige Berechnung des Fristendes. 7 b) Ungeachtet der vom Berufungsgericht vermissten organisatori-schen Vorkehrungen gegen ein Vergessen der m374ndlich erteilten Wei-sung war die hier vorgetragene m374ndliche Verf374gung des Anwalts schon aus sich heraus nicht hinreichend pr344zis. Aus dem Kl344gervorbringen er-gibt sich nicht, ob die Anweisung einer bestimmten B374rokraft pers366nlich erteilt worden ist und ob dies etwa die Angestellte war, die das Ende der Berufungsbegr374ndungsfrist falsch in den Kalender eingetragen und den Verl344ngerungsantrag erst am 1. Juni 2005 zur Unterschrift vorgelegt hat. Ihrer eidesstattlichen Versicherung ist 374ber die vorgetragene m374ndliche Verf374gung des Anwalts nichts zu entnehmen. Unklar bleibt weiter, wel-che Anforderungen der Anwalt hinsichtlich des Zeitpunkts der Vorlage 8 - 7 - des Verl344ngerungsantrags gestellt hat. Wenn er gesagt haben sollte, der Antrag solle entweder noch ihm selbst vor seiner am 19. Mai 2005 be-ginnenden Ortsabwesenheit zur Unterschrift vorgelegt werden oder aber seinem Vertreter in der Zeit seiner Abwesenheit vom 19.-30. Mai 2005, w344re durch die Einr344umung eines so langen Spielraums f374r die Erledi-gung des Auftrags die Gefahr eines Vergessens gegen374ber zahlreichen anderen Verpflichtungen der betreffenden B374rokraft stark erh366ht worden. Eine solche Einzelweisung bietet keine hinreichende Gew344hr daf374r, dass eine Fristvers344umung zuverl344ssig verhindert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 - NJW 1999, 429 unter II 3). c) Nach dem Kl344gervorbringen ist nicht ausgeschlossen, dass der Anwalt 374berhaupt nicht mehr verlangt hat als eine zeitlich von ihm nicht n344her eingegrenzte Vorbereitung des Verl344ngerungsantrags. Wenn der B374rokraft nicht vorgegeben war, wann der Antrag zur Unterschrift vorge-legt werden sollte, hat der Anwalt die von ihm im Hinblick auf den Ver-l344ngerungsantrag als einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenver-antwortlich wahrzunehmenden Pflichten vers344umt, den Zeitpunkt des Fristablaufs zu 374berpr374fen und die Einhaltung der Frist zu sichern (vgl. BGH, Beschl374sse vom 17. M344rz 2004 - IV ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 1150 unter II; vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - NJW-RR 1991, 827 unter II 2 b aa). Vielmehr blieb es der B374rokraft 374berlassen, wann sie den Verl344ngerungsantrag zur Unterschrift vorlegen w374rde. Diese wird sich auf die (fehlerhafte) Eintragung des Fristablaufs im Kalender verlas-sen haben. F374r die Annahme, dass der Anwalt hier den Ablauf der Beru-fungsbegr374ndungsfrist selbst nicht kontrolliert hat, spricht der Umstand, dass er den Verl344ngerungsantrag noch am 1. Juni 2005 unterschrieben hat, also einen Tag nach Ablauf der Frist, und erst auf den Hinweis des 9 - 8 - Berufungsgerichts, dass die Frist vers344umt sei, Wiedereinsetzung bean-tragt hat. Er hat gegen374ber dem Berufungsgericht die unzutreffende An-sicht vertreten, ein Anwalt m374sse bei Unterzeichnung eines solchen Ver-l344ngerungsantrags die Einhaltung der Berufungsbegr374ndungsfrist nicht selbst 374berpr374fen (Schriftsatz vom 11. Juli 2005 auf Seite 2). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2005 - 5 O 86/99 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2005 - 3 U 20/05 -
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