BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 36/06 vom 18. Juli 2007 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG 247247 13a, 27; ZPO 247247 103, 574 Das statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensa-chen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, f374r die 247 13a Abs. 3 FGG auf Vorschrif-ten der Zivilprozessordnung verweist, ist die sofortige weitere Beschwerde gem344337 247247 27 ff. FGG, 374ber die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, und nicht die Rechtsbeschwerde nach 247247 574 ff. ZPO zum Bundesgerichtshof; die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; im An-schluss an BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158). BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZB 36/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 18. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde wird an das Oberlandes-gericht M374nchen zur374ckgegeben. Gr374nde: I. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht hat die Kosten festgesetzt, die die Beteiligten zu 1 und zu 2 den anderen Beteiligten aufgrund eines Erbscheinsverfahrens zu erstatten haben. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 344nderte das Landgericht die Kostenfestset-zungsbeschl374sse durch einen Kammerbeschluss ab, in dem die Rechts-beschwerde zugelassen wurde. Gegen diesen Beschluss haben die an-deren Beteiligten Rechtsmittel eingelegt. 1 Das Oberlandesgericht h344lt sich in 334bereinstimmung mit dem Be-schluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2004 (V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412, unter II 1) f374r zust344ndig, sieht sich aber an einer eige-nen Sachentscheidung gehindert durch den Beschluss des Bundesge-richtshofs vom 9. M344rz 2006 (V ZB 164/05 - NJW 2006, 2495), in dem 374ber eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwil- 2 - 3 - ligen Gerichtsbarkeit sachlich entschieden wurde, ohne die Zust344ndigkeit des Bundesgerichtshofs in Frage zu ziehen. Deshalb hat das Oberlan-desgericht die Sache gem344337 247 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. Die Vorlage ist unzul344ssig. Deren Voraussetzungen sind inzwi-schen weggefallen. 3 1. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die seinem Be-schluss vom 9. M344rz 2006 hinsichtlich der Zust344ndigkeit zugrunde lie-gende Rechtsauffassung in einem Beschluss vom 28. September 2006 (V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 Tz. 14) ausdr374cklich aufgegeben. Er ist zu seiner im Beschluss vom 30. September 2004 (aaO) vertretenen An-sicht zur374ckgekehrt, dass es bis zu der vom Bundesministerium der Jus-tiz geplanten Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den An-gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der eigenen und ab-schlie337enden Zust344ndigkeitsregelung in den 247247 27 ff. FGG verbleibe. Auch nach Ansicht des erkennenden Senats ist - sofern keine gesetzli-che Sonderregelung besteht - das statthafte Rechtsmittel gegen Be-schwerdeentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbar-keit, f374r die 247 13a Abs. 3 FGG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist, die sofortige weitere Beschwerde gem344337 247247 27 ff. FGG, 374ber die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, und nicht die Rechtsbe-schwerde nach 247247 574 ff. ZPO zum Bundesgerichtshof; die sofortige wei-tere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom Beschwerde-gericht zugelassen wird (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 4 - 4 - 5 2. Damit besteht keine Notwendigkeit mehr f374r eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs 374ber die Auslegung der gesetzli-chen Zust344ndigkeitsregelung in der hier vorgelegten Sache. 247 28 FGG dient der Wahrung der Rechtseinheit. Diesem Zweck ist auch dann ge-n374gt, wenn die zur Vorlage f374hrende Rechtsfrage jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die Vorlage gekl344rt ist (BGHZ 5, 356, 357 f.; BGH, Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 25/84 - WM 1985, 1325 un-ter 1; Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. 247 28 Rdn. 31). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 05.09.2006 - 16 T 13378/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 25.10.2006 - 32 Wx 145/06 -
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