BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 36/07 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 30. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 2.000 200. Gr374nde: I. Die Ehefrau des Beklagten, H. B. , war Eigent374merin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundst374cks in M. . Der Beklagte und seine Frau bewohnten das Haus. Einen Raum im Dachgeschoss hatte H. B. an die Firma B. GmbH vermietet, f374r die der Beklagte und sie t344tig waren. 1 - 3 - Mit Testament vom 16. Oktober 1986 bestimmte H. B. den gemeinschaftlichen Sohn, Ho. B. , zu ihrem Erben und wandte dem Be-klagten als Verm344chtnis den lebenslangen Nie337brauch an den Gegenst344nden ihres Verm366gens zu. Mit gemeinschaftlichem Testament vom 7. Oktober 1992 setzten sich die Eheleute B. gegenseitig zu Erben ein. 2 Nach dem Tod von H. B. verblieb der Beklagte in dem Haus. Ho. B. erwirkte aufgrund des Testaments von H. B. vom 16. Oktober 1986 einen - zwischenzeitlich eingezogenen - Erbschein, der ihn als Erben nach H. B. auswies, und 374bertrug das Grundst374ck auf seine Lebensgef344hrtin, die Kl344gerin. Diese hat den Beklagten mit einer Vielzahl von Antr344gen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage im We-sentlichen abgewiesen, ihr jedoch stattgegeben, soweit die Kl344gerin beantragt hat, 3 - mit ihr zusammen nach entsprechender Vorank374ndigung Besich-tigungen des Hauses vorzunehmen, - ihr einen Schl374ssel f374r Notf344lle (Gefahrabwendung) auszuh344ndi-gen und - der Firma B. GmbH den Zugang zu den von der Kl344-gerin gemieteten R344umen zu gew344hren. Hiergegen hat sich der Beklagte mit der Berufung gewandt. Das Landge-richt hat die Berufung als unzul344ssig verworfen, weil die Beschwer des Beklagten durch das Urteil des Amtsgerichts 600 200 nicht 374bersteige. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. 4 - 4 - II. Die nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Be-schwerde ist zul344ssig. Insbesondere ist die Zul344ssigkeitsvoraussetzung von 247 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative ZPO erf374llt. Die angefochtene Entscheidung be-schr344nkt den Anspruch des Beklagten auf effektiven Rechtsschutz in einer nicht zu rechtfertigenden Weise (vgl. Senat, Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217, 1218 m.w.N.). 5 2. Die Beschwerde ist auch begr374ndet. 6 a) Der zugunsten der Kl344gerin titulierte Anspruch auf Vornahme von Be-sichtigungen des Hauses enth344lt keine Beschr344nkungen. Insoweit weist die Be-schwerde zutreffend darauf hin, dass die Kl344gerin derartige Besichtigungen t344g-lich verlangen und damit den Besitz des Beklagten an dem von ihm als Wohn-haus genutzten Haus nachhaltig beeintr344chtigen kann. In welchem Ma337e die Kl344gerin von diesem Anspruch tats344chlich Gebrauch macht, ist ohne Bedeutung. 7 Schon deswegen kommt die Bemessung der Beschwer des Beklagten auf einen 600 200 nicht 374bersteigenden Betrag nicht in Betracht. Der von dem Beru-fungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. November 1999, XII ZB 111/98, FamRZ 199, 647, 648, ist nichts anderes zu entnehmen. Durch diesen Beschluss ist 374ber die H366he der Beschwer durch die Verpflichtung entschieden worden, die Besichtigung eines Hauses durch einen Sachverst344ndi-gen zu dulden, der das Geb344ude bewerten sollte. Die ausgeurteilte Verpflichtung erledigte sich mit der Besichtigung und war aus diesem Grund gering zu bewer-ten. Das hat mit der vorliegend angefochtenen dauerhaft bestehenden Verpflich-tung nichts zu tun. 8 - 5 - b) Dass die B. GmbH entgegen dem Tenor des angefochte-nen Urteils nur einen Raum in dem von dem Beklagten genutzten Haus gemietet hat, hat keinen Einfluss auf die Beschwer des Beklagten durch seine Verurtei-lung, den Firmenangeh366rigen Zutritt zu gew344hren. Auch wenn der Beklagte nicht dazu verurteilt worden ist, den f374r mehr als 200 200 pro Monat vermieteten Raum herauszugeben, kann seine Beschwer durch den zuerkannten Anspruch auf Zu-gang nicht als vernachl344ssigenswert gering angesehen werden. 9 c) Das Interesse der Kl344gerin an der Durchsetzung der Anspr374che, zu de-ren Erf374llung der Beklagte verurteilt worden ist, und deren Bewertung durch das Amtsgericht, sind f374r die Bemessung der Beschwer des Beklagten ohne Bedeu-tung. 10 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Soltau, Entscheidung vom 04.05.2006 - 4 C 768/05 - LG L374neburg, Entscheidung vom 30.01.2007 - 6 S 64/06 -
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