BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 36/08 vom 25. September 2008 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO 247247 30 Abs. 1, 145 Abs. 1 Erstellt der Notar einen Serienentwurf, ist der Gesch344ftswert mit der Summe der Einzelwerte der in Aussicht genommenen Vertr344ge zu bemessen. BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - V ZB 36/08 - OLG D374sseldorf LG Krefeld - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17. September 2007 wird zur374ckgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgeb374hrenfrei. Der Kostenschuldner tr344gt die au337ergerichtlichen Kosten des Kos-tengl344ubigers. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 6.189,75 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kostenschuldnerin ist Eigent374merin eines nach dem Wohnungsei-gentumsgesetz aufgeteilten Grundst374cks, das sie als Bautr344gerin bebauen und ver344u337ern wollte. Vor diesem Hintergrund wurde der Kostengl344ubiger (im Fol-genden Notar) eingeschaltet, der der Kostenschuldnerin am 24. November 2006 einen noch der Konkretisierung bed374rftigen Kaufvertragsentwurf und am 18. Januar 2007 eine Kostenberechnung in H366he von insgesamt 6.189,75 200 1 - 3 - 374bersandte, in der die Geb374hren nach einem Gesch344ftswert bestimmt sind, der auf der Summe der Einzelwerte der geplanten Vertr344ge beruht. Die gegen die Kostenberechnung von der Kostenschuldnerin erhobenen Einwendungen hat das Landgericht nicht f374r durchgreifend erachtet. Die weitere Beschwerde hat es nur zur Kl344rung der Frage zugelassen, welcher Gesch344ftswert der Kostenbe-rechnung zugrunde zu legen ist. Die von der Kostenschuldnerin uneinge-schr344nkt eingelegte weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unzu-l344ssig verworfen, soweit die Kostenschuldnerin den angefochtenen Beschluss 374ber den zugrunde gelegten Gesch344ftswert hinaus angegriffen hat. Im 334brigen m366chte es dem Rechtsmittel teilweise stattgeben, sieht sich hieran aber durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg (richtig: des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts) vom 17. Juni 1993 (JurB374ro 1994, 287 f.) und des Oberlandesgerichts M374nchen (richtig: des Bayerischen Obersten Lan-desgerichts) vom 5. September 1991 (DNotZ 1992, 326 ff.) gehindert. Es hat die Sache deshalb insoweit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorge-legt. II. Die Vorlage ist statthaft (247 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. 247 28 Abs. 2 FGG). 2 1. Das vorlegende Gericht einerseits und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht sowie das Bayerische Oberste Landesgericht andererseits sind unterschiedlicher Ansicht dar374ber, ob als Gesch344ftswert die volle oder nur die halbe Summe der Einzelwerte der geplanten Vertr344ge zugrunde zu legen ist. Das rechtfertigt die Vorlage. 3 - 4 - 2. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformge-setzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingef374hrt worden ist und die Auf-fassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen abweicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2005, V ZB 144/05, NJW 2006, 1208, 1209 m.w.N., insoweit in BGHZ 165, 243 ff. nicht ab-gedruckt). 4 III. Die weitere Beschwerde ist in dem noch anh344ngigen Umfang zul344ssig (247247 156 Abs. 2 u. 4 KostO). In der Sache bleibt ihr jedoch der Erfolg versagt. 5 1. Der Notar hat in der Kostenberechnung zwei Geb374hren nach 247247 36 Abs. 2, 145 Abs. 1 KostO in Ansatz gebracht. Da das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde rechtskr344ftig als unzul344ssig verworfen hat, soweit die Kos-tenschuldnerin den angefochtenen Beschluss 374ber den zugrunde gelegten Ge-sch344ftswert hinaus angegriffen hat, steht die Kostenberechnung nur noch inso-weit zur 334berpr374fung, als es um die Bemessung des Gesch344ftswerts als Grund-lage der Geb374hrenbemessung geht. 6 2. Welcher Wert zugrunde zu legen ist, wenn der Notar einen noch der Konkretisierung bed374rftigen Text eines Grundst374ckkaufvertrages f374r eine Mehr-zahl von Verkaufsf344llen fertigt, der sp344ter den jeweiligen Beurkundungen zugrunde gelegt werden soll (im Folgenden: Serienentwurf), ist umstritten. W344h-rend die wohl herrschende Meinung den addierten Wert der Einzelgesch344fte f374r ma337geblich erachtet (BayObLG DNotZ 1992, 326 ff.; OLG Schleswig JurB374ro 1994, 287 f.; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 17. Aufl., 247 145 Rdn. 17 7 - 5 - m.w.N.; Rohs in: Rohs/Wedewer/Rohs/Rohs/Waldner, KostO, 3. Aufl., 247 145 Rdn. 9a), geht das vorlegende Gericht mit der Gegenauffassung davon aus, dass der Wert regelm344337ig mit der H344lfte dieser Summe zu bestimmen ist (vgl. OLG Frankfurt JurB374ro 1980, 116; OLG D374sseldorf JurB374ro 1983, 1242; MDR 1993, 1022 f.; OLG Hamm DNotZ 1992, 110 ff.; Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., "Mustervertragsentwurf" Nr. 2 m.w.N.). 3. Der Senat entscheidet die Rechtsfrage im Sinne der zuerst genannten Rechtsauffassung. 8 a) Nach 247 30 Abs. 1 KostO ist der Gesch344ftswert nach freiem, d.h. pflichtgem344337em Ermessen zu bestimmen, soweit er sich in einer verm366gens-rechtlichen Angelegenheit aus den Vorschriften der Kostenordnung nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht. So verh344lt es sich hier. Die Kostenordnung ent-h344lt keine Bestimmung dar374ber, wie der Gesch344ftswert f374r die Fertigung eines Serienentwurfs zu bestimmen ist. Auch ist der Gegenauffassung zuzugeben, dass 247 44 Abs. 2a KostO nicht einschl344gig ist, weil diese Vorschrift nur eingreift, wenn mehrere in einer Verhandlung beurkundete Erkl344rungen verschiedene Gegenst344nde haben. Das ist in Konstellationen der vorliegenden Art nicht der Fall. 9 b) Allerdings beruht die Regelung des 247 44 Abs. 2a KostO auf einer ge-setzgeberischen Erw344gung, die bei der Ermessensaus374bung nach 247 30 Abs. 1 KostO nicht au337er acht gelassen werden darf. 247 44 Abs. 2a KostO tr344gt n344mlich dem Gedanken Rechnung, dass es f374r die Geb374hrenberechnung nicht gleich-g374ltig ist, ob mehrere Erkl344rungen mit verschiedenen Gegenst344nden in getrenn-ten Urkunden oder in einer einzigen Urkunde niedergelegt werden (zutreffend OLG Schleswig JurB374ro 1994, 287, 288). Auch wenn der Serienentwurf die Grundlage f374r mehrere Einzelvertr344ge bildet, die verschiedene 226 wenn auch 10 - 6 - gleichartige 226 Gegenst344nde betreffen, ist die geistige Arbeit des Notars 226 wie in den F344llen des 247 44 Abs. 2a KostO 226 doch in einer einzigen Urkunde zusam-mengefasst. Seine Leistung bezieht sich auf die Gesamtheit der Einzelgesch344f-te, die er s344mtlich bei der Gestaltung des Serienentwurfs in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht durchdenken muss (BayObLG DNotZ 1992, 326, 327). Das l344sst es sachgerecht erscheinen, den Gesch344ftswert auch bei Serienentw374rfen mit der vollen Summe der Einzelwerte Summe zu bemessen. Dass der Serien-entwurf als solcher selbst nicht beurkundet werden kann und soll, es zur Her-stellung beurkundungsreifer Einzelvertr344ge vielmehr der Erg344nzung um die konkreten Einzelheiten des jeweiligen Rechtsgesch344fts bedarf, rechtfertigt nach dem Sinn des 247 145 Abs. 1 KostO keinen prozentualen Abschlag (BayObLG aaO). Wenn der Notar nach dieser Vorschrift f374r die Fertigung des Entwurfs die f374r die Beurkundung bestimmte Geb374hr erh344lt, so beruht dies auf der gesetzge-berischen Erw344gung, dass sich die Leistung des Notars, die sich in einem Ent-wurf niederschl344gt, in Art und Aufwand nicht nennenswert von der Beurkun-dungst344tigkeit unterscheidet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., 247 145 KostO Rdn. 5). Das ist nach dem oben Gesagten bei Serienentw374rfen nicht an-ders. - 7 - IV. 11 Der Kostenausspruch beruht auf 247247 2, 156 Abs. 5 i.V.m. 247 131 Abs. 1 KostO und 247 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 17.09.2007 - 6 T 89/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.03.2008 - I-10 W 177/07 -
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