BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 36/08 vom 20. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Mai 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.455 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin, eine niederl344ndische Gesellschaft mit Sitz in A. , nimmt die Beklagte auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in H366he von 3.936 200 nebst Zinsen als Verzugsschaden in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage - unter Abweisung im 334brigen - in H366he von 2.455 200 nebst Zinsen stattgegeben. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 14. Dezember 2007, dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten am 17. Dezember 2007 zugestellt worden. Mit am 7. Januar 2008 beim Landgericht eingegangen Schriftsatz hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Amts-gerichts eingelegt und das Rechtsmittel in demselben Schriftsatz begr374ndet. 1 - 3 - Die Berufungsschrift ist dem Vorsitzenden der Berufungskammer des Landge-richts zusammen mit dem beigef374gten angefochtenen Urteil am 8. Januar 2008 vorgelegt worden. Der Kammervorsitzende hat noch am 8. Januar 2008 die R374cksendung des beigef374gten erstinstanzlichen Urteils an den Berufungsf374hrer sowie die Zustellung der Berufungsschrift an den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin verf374gt. Dar374ber hinaus hat der Vorsitzende die Akten erster Instanz angefordert und eine Wiedervorlage auf den 20. Februar 2008 verf374gt. Mit am 11. Januar 2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schrift-satz hat die Kl344gerin Berufung eingelegt. Nachdem die Prozessbevollm344chtig-ten der Kl344gerin Bedenken gegen die Rechtsmittelzust344ndigkeit des Landge-richts erhoben hatten, hat die Beklagte am 30. Januar 2008 ebenfalls Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begr374ndet. In demselben Schriftsatz hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungseinlegungsfrist beantragt und vorsorglich Anschlussberufung eingelegt. 2 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 15. Mai 2008 als unzul344ssig verworfen und den Antrag auf Wiedereinset-zung in die Vers344umung der Frist zur Berufungseinlegung zur374ckgewiesen. Da-gegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 1. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 - 4 - Die Berufung der Beklagten sei nach 247 522 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht eingelegt worden sei. Die Berufungsfrist sei am 17. Januar 2008 abgelaufen; die Berufungsschrift sei aber erst am 30. Januar 2008 eingegangen. Wiederein-setzung in den vorigen Stand k366nne der Beklagten nicht gew344hrt werden, da die Vers344umung der Frist allein auf dem Verschulden des Prozessbevollm344ch-tigten der Beklagten beruhe; dieser habe die Bestimmung des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG 374bersehen. Der Eingang der Berufung innerhalb offener Frist beim (unzust344ndigen) Landgericht am 7. Januar 2007 helfe der Beklagten nicht. Zwar k366nne ein unzust344ndiges Gericht unter dem Gesichtspunkt des An-spruchs der Partei auf ein faires Verfahren verpflichtet sein, von sich aus frist-gebundene Schrifts344tze an das zust344ndige Gericht weiterzuleiten. Dies k366nne aber nur dann gelten, wenn das zun344chst angegangene Gericht seine Unzu-st344ndigkeit auch habe erkennen m374ssen, und dies auch nur dann, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das zust344ndige Gericht im ordentlichen Ge-sch344ftsgang ohne Weiteres erwartet werden k366nne. Daran fehle es vorliegend. Entscheidend f374r die Zust344ndigkeitsbestimmung des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sei der Wohnsitz der Kl344gerin zur Zeit der Rechtsh344ngigkeit der Klage und nicht der Wohnsitz zur Zeit des Erlasses des erstinstanzlichen Ur-teils. Nur diesen Wohnsitz habe der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts aber anhand der mit der Berufungsschrift 374bersandten Ausferti-gung des erstinstanzlichen Urteils erkennen k366nnen, da er zu diesem Pr374fungs-zeitpunkt die - von ihm nach Vorlage der Berufungsschrift sofort angeforderten - Akten (noch) nicht zur Verf374gung gehabt habe. Als dem Vorsitzenden die Akten am 20. Februar 2008 vorgelegt worden seien, sei die Berufungseinlegungsfrist l344ngst abgelaufen gewesen. 6 2. Die gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im 334brigen (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 247 575 ZPO) zul344ssige Rechtsbe- 7 - 5 - schwerde der Beklagten ist begr374ndet. Mit der vom Berufungsgericht gegebe-nen Begr374ndung kann die Berufung der Beklagten nicht gem344337 247 522 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig verworfen werden. 8 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Sachbehandlung des Vorsitzenden des zun344chst von der Beklagten angerufenen, nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG unzust344ndigen Landge-richts im Hinblick auf eine im Rechtsstaatsprinzip verankerte faire Verfahrens-gestaltung nicht zu beanstanden ist. Eine faire Verfahrensgestaltung, insbesondere die prozessuale F374rsor-gepflicht gebietet es nicht, den Vorsitzenden einer Berufungskammer als ver-pflichtet anzusehen, bei einer noch innerhalb der Berufungsfrist an ihn erfolgten Vorlage einer Berufungs- oder Berufungsbegr374ndungsschrift, aus denen sich gewichtige Anhaltspunkte f374r einen Auslandsbezug ergeben, der eine Beru-fungszust344ndigkeit des Oberlandesgerichts nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG begr374nden kann, die abschlie337ende Pr374fung der Zust344ndigkeit so zu be-schleunigen, dass die Berufungsschrift noch vor Fristablauf an das Oberlan-desgericht weitergeleitet werden kann. Denn da es nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auf den allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit in erster Instanz, also regelm344337ig den Zeitpunkt der Zustel-lung der Klageschrift nach 247 253 Abs. 1, 247 261 Abs. 1, 2 ZPO ankommt, der von der aktuellen Anschrift einer Partei im Zeitpunkt des Urteilserlasses und der Berufungseinlegung durchaus abweichen kann, reicht die Kenntnis der Beru-fungs- und Berufungsbegr374ndungsschrift sowie des angefochtenen Urteils in vielen F344llen zur endg374ltigen Beurteilung der Zust344ndigkeit nicht aus, sondern bedarf es einer Kenntnis der Akten, insbesondere der Angabe des Wohnsitzes in der Klageschrift. Eine Verpflichtung des Vorsitzenden, sich diese Akten schneller, als dies im ordentlichen Gesch344ftsgang zu erwarten w344re, vorlegen 9 - 6 - zu lassen oder sich bei dem Berufungsf374hrer oder dem Gericht erster Instanz nach dem Wohnsitz bei Zustellung der Klage zu erkundigen, w374rde die Verfah-rensbeteiligten ihrer prim344ren Verantwortung f374r die Bestimmung des zust344ndi-gen Rechtsmittelgerichts entheben (Senatsbeschluss vom 18. M344rz 2008 - VIII ZB 4/06, NJW 2008, 1890, 1891, Tz. 12). 10 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war der Vorsitzende der Berufungskammer beim Landgericht auch nicht verpflichtet, wenigstens ei-ne "Grobpr374fung der Zust344ndigkeit" vorzunehmen. Eine derartige "Grobpr374fung" h344tte allein anhand der Berufungsschrift und des beigef374gten erstinstanzlichen Urteils erfolgen k366nnen. Dass in den dortigen Rubra die Kl344gerin mit ihrem aus-l344ndischen Gesch344ftssitz angef374hrt war, musste den Vorsitzenden jedoch nicht zu dem von der Rechtsbeschwerde vermissten Hinweis auf die m366glicherweise fehlende Zust344ndigkeit des Landgerichts veranlassen, denn es kommt auf den allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit an und nicht auf den Wohnsitz im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung oder des Urteilserlasses (Senat, aaO). Zu einem Hinweis ist das Gericht indes nur dann verpflichtet, wenn ein rechtlich erheblicher Gesichtspunkt erkennbar 374bersehen wurde (247 139 Abs. 2 ZPO). Dies konnte der Kammervorsitzende je-doch erst nach Einsicht in die Gerichtsakten beurteilen. b) Das Berufungsgericht hat jedoch 374bersehen, dass die beim Oberlan-desgericht versp344tet eingelegte Berufung nicht als unzul344ssig verworfen werden darf, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Januar 2008 neben einer Haupt-berufung vorsorglich auch Anschlussberufung eingelegt hat, die derzeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als unzul344ssig angesehen werden kann. 11 Legt eine Partei gegen eine bestimmte Entscheidung mehrfach Berufung ein, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel; ihr Begehren richtet sich im Er- 12 - 7 - gebnis nur auf eine sachliche 334berpr374fung des angefochtenen Urteils. Daher ist nach st344ndiger Rechtsprechung 374ber die Berufung einheitlich zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Berufungsbeklagte sowohl eine selbst344ndige Be-rufung einlegt als auch eine Anschlusserkl344rung nach 247 524 ZPO abgibt. Ent-spricht - wie hier - die zun344chst eingelegte Berufung nicht den f366rmlichen An-forderungen des Gesetzes, darf sie daher auch nicht gesondert als unzul344ssig verworfen werden (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1502 unter II 2 m.w.N.). Die Sache ist daher unter Aufhebung der Berufungsverwerfung zur Fort-setzung des Berufungsverfahrens an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 13 Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 12.12.2007 - 114 C 4093/06 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 42/09 -
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