BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 36/08 vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt f374r eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Partei und zugleich f374r diese als Streithelferin einer anderen Partei t344tig, steht ihm keine erh366hte Geb374hr nach Nr. 1008 RVG-VV zu. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederich-sen und den Richter St366hr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 3 gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2008 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 358,15 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Fahrer bzw. Halter sowie gegen die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Die Beklagte zu 3 ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1 und 2, die durch einen eigenen Prozessbevoll-m344chtigten vertreten waren, als Streithelferin beigetreten, weil wegen des Ein-wands einer Unfallmanipulation eine Interessenkollision nicht auszuschlie337en war. Ihr Prozessbevollm344chtigter hat "namens und auftrags der Beklagten zu 3" in deren Eigenschaft als Streithelferin der Beklagten zu 1 und 2 ebenfalls Kla-geabweisung beantragt. 1 - 3 - 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Kl344gerin die Kosten des Rechtsstreits einschlie337lich der Kosten der Nebenintervention auferlegt. Bei der Kostenfestsetzung hat es den Antrag der Beklagten zu 3 abgelehnt, im Hin-blick auf ihre Nebenintervention eine zweifache Erh366hungsgeb374hr von 0,3 ge-m344337 Nr. 1008 RVG-VV festzusetzen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3 hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss zur374ckge-wiesen. Das Landgericht habe die Voraussetzungen f374r eine erh366hte Geb374hr gem344337 Nr. 1008 RVG-VV zu Recht als nicht erf374llt erachtet. Voraussetzung f374r eine Erh366hung sei, dass der Prozessbevollm344chtigte mehrere Mandanten ver-treten habe. Der von dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten zu 3 erkl344rte Beitritt der Beklagten zu 3 als Streithelfer der Beklagten zu 1 und 2 habe aber kein Mandat der - anderweitig anwaltlich vertretenen - Beklagten zu 1 und 2 im Sinne der Nr. 1008 RVG-VV zur Folge gehabt. Vielmehr habe der von der Be-klagten zu 3 im eigenen Interesse erkl344rte Beitritt als Nebenintervenient (247 66 Abs. 1 ZPO) lediglich zur Folge gehabt, dass die Beklagte zu 3 kraft eigenen Rechts die Rechtsstellung eines Gehilfen der Beklagten zu 1 und 2 im Prozess erlangt habe. Die erh366hte Geb374hr gem344337 Nr. 1008 RVG-VV falle im Falle der Nebenintervention nur an, wenn der von dem Rechtsanwalt vertretene Streithel-fer und die von ihm vertretene Partei nicht dieselbe Person sei. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Beklagte zu 3 den Antrag weiter, ihr eine zweifach erh366hte Geb374hr nach Nr. 1008 RVG-VV zuzubilligen. 3 - 4 - II. 4 Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Voraussetzungen f374r die Zubilligung einer erh366hten Geb374hr verneint. 1. Zwar gilt im Haftpflichtprozess nach einem Verkehrsunfall im Innen-verh344ltnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer 247 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB. Danach hat der Versicherungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits des-sen F374hrung dem Versicherer zu 374berlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - VersR 2004, 622, 623). Wird gem344337 dieser Be-stimmung im Haftpflichtprozess gegen den Versicherungsnehmer und den Haft-pflichtversicherer ein einheitlicher Prozessbevollm344chtigter bestellt, wird dieser f374r mehrere Personen im Sinne der Nr. 1008 RVG-VV t344tig. 5 2. Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine andere Situation vor. Hier ist der Prozessbevollm344chtigte f374r die Beklagte zu 3 als im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Partei und zugleich f374r die Beklagte zu 3 als Streithelferin der Be-klagten zu 1 und 2 t344tig geworden. In diesem Fall steht dem Prozessbevoll-m344chtigten keine erh366hte Geb374hr nach Nr. 1008 RVG-VV zu, weil er nicht f374r verschiedene Personen im Sinne dieser Vorschrift t344tig geworden ist. 6 Der Nebenintervenient ist nicht Vertreter der von ihm unterst374tzten Par-tei. Er beteiligt sich vielmehr nur an einem fremden Prozess und handelt inso-weit neben der Hauptpartei. Der Nebenintervenient handelt mithin stets in eige-nem Namen und kraft eigenen Rechts (vgl. Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., 247 67 Rn. 2; PG/Gehrlein, ZPO, 247 67 Rn. 1; Z366ller/Vollkommer, 27. Aufl., ZPO, 247 67 Rn. 1, jeweils m.w.N.). 7 - 5 - 8 Im Hinblick darauf wird zu Recht ein Anspruch auf eine erh366hte Geb374hr nach Nr. 1008 RVG-VV (fr374her: 247 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) verneint, wenn ein Rechtsanwalt in einem Prozess eine Partei und zugleich diese als Streithelfer eines Dritten vertritt (vgl. OLG Braunschweig, OLGR Braunschweig 2001, 181, 182; OLG Koblenz, JurB374ro 2004, 484; OLG M374nchen, OLGR M374nchen 1993, 171). Nach dem Sinn und Zweck der Nr. 1008 RVG-VV soll mit der Erh366hung dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informations-aufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, in genereller Weise Rechnung getragen werden. Zudem wird die Erh366hung in solchen F344llen mit dem f374r den Prozessbevollm344chtigten bestehenden h366heren Haftungsrisiko be-gr374ndet (vgl. BGH, NJW 1987, 2240, 2241; OLG M374nchen, aaO; Ge-rold/Schmidt/M374ller-Rabe, Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz, 18. Aufl., 1008 VV Rn. 37; BT-Drucks. 7/2016 S. 99; BT-Drucks. 15/1971 S. 205). Nach diesem Sinn und Zweck ist es zwar grunds344tzlich m366glich, dass der Rechtsanwalt eine erh366hte Geb374hr erh344lt, wenn er eine Partei und zugleich einen Streithelfer ver-tritt, weil es unerheblich ist, in welcher Rolle die mehreren Auftraggeber an ei-ner Angelegenheit beteiligt sind (vgl. Gerold/Schmidt/M374ller-Rabe, aaO, Rn. 40). Der Anwalt muss aber f374r mehrere Personen t344tig werden. Dies ist nicht der Fall, wenn er einen Auftraggeber vertritt, der in verschiedenen Rollen am Verfahren teilnimmt, wie hier die Beklagte zu 3 als Partei und zugleich als Nebenintervenient (vgl. Gerold/Schmidt/M374ller-Rabe, aaO, Rn. 48). In einem solchen Fall liegt eine andere Situation vor als in den Verfahren, in denen der Rechtsanwalt den Nebenintervenienten und die von diesem unterst374tzte Partei vertritt (vgl. OLG Hamburg JurB374ro, 1984, 702) oder eine Person - 6 - gleichzeitig als Partei kraft Amtes und als nat374rliche Person gesamtschuldne-risch in Anspruch genommen wird (vgl. OLG K366ln, OLGR K366ln 2009, 64). Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 06.03.2008 - 3 O 16/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 15.05.2008 - 12 W 43/08 -
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