BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 36/09 vom 24. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Die-derichsen und den Richter St366hr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. M344rz 2009 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 25.000 200 Gr374nde: I. Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. Dezember 2008, den Prozessbe-vollm344chtigten des Kl344gers zugestellt am 29. Dezember 2008, die Klage abge-wiesen. Am 27. Januar 2009 sind die erste Seite einer zweiseitigen Berufungs-schrift, zwei einfache und zwei beglaubigte Abschriften der Berufungsschrift sowie das erstinstanzliche Urteil per Telefax beim Kammergericht eingegangen. Die Berufungsschrift ist vom Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers nicht unter-zeichnet worden. Die erste Seite der Berufungsschrift enth344lt die 334berschrift "Berufung", die Bezeichnung der Parteien und ihrer Prozessbevollm344chtigten 1 - 3 - sowie die Angabe des Urteils erster Instanz mit Aktenzeichen und Zustellungs-datum. Die beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift tr344gt auf der ersten Seite in der Mitte am rechten Rand den vom Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers unterschriebenen Beglaubigungsvermerk. Dort steht: "Beglaubigt zwecks Zu-stellung". Es folgen darunter der handschriftliche Namenszug des Prozessbe-vollm344chtigten und die Bezeichnung "Rechtsanwalt". Auf richterlichen Hinweis vom 5. Februar 2009 hat der Kl344ger am 13. Februar 2009 per Telefax erneut Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Berufungsfrist beantragt. Zur Wiedereinsetzung hat der Kl344ger vorgetragen, dass die den Faxversand durchf374hrende Mitarbeiterin nicht be-merkt habe, dass die zweite Seite der Berufungsschrift nicht 374bermittelt worden sei. Es sei ihr nicht aufgefallen, dass statt der zu sendenden 20 Seiten nur 19 Seiten gesendet worden seien. Angesichts der "Ok"-Meldung auf dem 334bertra-gungsprotokoll habe sie sich auf den vollst344ndigen Versand verlassen. Die Mit-arbeiterin arbeite seit Jahren zuverl344ssig. 334blicherweise werde bei Faxsendun-gen die Anzahl der zu sendenden Seiten mit dem Sendeprotokoll abgeglichen. Es handle sich deshalb um ein bislang noch nicht aufgetretenes Versehen der Mitarbeiterin. Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nicht gew344hrt und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers, mit der er die Aufhebung des Beschlusses und die Zur374ckverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Entscheidung an das Be-rufungsgericht begehrt. 2 - 4 - II. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zul344ssig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, denn die angefochtene Entscheidung verletzt den Kl344ger in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit zugleich auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes. 2. Das Rechtsmittel ist auch begr374ndet. 4 a) Das Kammergericht hat die Berufung f374r unzul344ssig gehalten, weil die eingereichte Berufungsschrift entgegen 247 519 ZPO nicht vom Prozessbevoll-m344chtigten des Kl344gers unterschrieben sei. Zwar k366nne eine gleichzeitig einge-reichte beglaubigte Abschrift, die der Rechtsanwalt unterzeichnet habe, die feh-lende Unterschrift auf der Urschrift ersetzen. Auch in diesem Fall d374rfe jedoch zum Zeitpunkt des Fristablaufs kein Zweifel mehr m366glich sein, dass der be-stimmende Schriftsatz von dem Unterschriftsleistenden herr374hrt, so dass die Rechtssicherheit nicht in Frage gestellt sei. Der unterschriebene Beglaubi-gungsvermerk auf der ersten Seite der Abschrift lasse aber nicht erkennen, ob der Schriftsatz in seiner Gesamtheit von dem unterzeichneten Rechtsanwalt stamme und von ihm kontrolliert worden sei. Dies f374hre bei Gericht und beim Rechtsmittelgegner zu einer Unklarheit und Unsicherheit der Rechtslage, die dem Rechtsmittelbeklagten nicht zugemutet werden k366nne. Es sei deshalb im Interesse der Rechtssicherheit zu fordern, dass eine Unterzeichnung den Inhalt der Kl344rung r344umlich decken, d.h. hinter oder unter dem Text stehen m374sse. 5 b) Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 6 - 5 - 7 aa) Im Ansatz zutreffend ist das Kammergericht allerdings davon ausge-gangen, dass die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des f374r sie verantwortlich Zeichnenden tragen muss. Die Unterschrift ist grund-s344tzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung erm366glichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung f374r den Inhalt des Schriftsatzes zu 374bernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Durch die Unterschrift soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftst374ck nicht nur um einen Ent-wurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. F374r den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsschrift von einem dazu Bevollm344chtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst ver-fasst, aber nach eigenverantwortlicher Pr374fung genehmigt und unterschrieben sein muss (Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04 - VersR 2006, 387; vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - VersR 2005, 136, 137 zum Fall der fehlenden Unterzeichnung einer Berufungsbegr374ndung; ebenso BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086, 2088 m.w.N.; Beschl374sse vom 2. April 2008 - XII ZB 120/06 - NJW-RR 2008, 1020 f. und vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - NJW 2008, 2508). Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen m366glich. Denn das Er-fordernis der Schriftlichkeit ist kein Selbstzweck. Wenn sich aus anderen An-haltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gew344hr f374r die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, kann das Fehlen einer Unterschrift ausnahmsweise unsch344dlich sein. Diese Beurtei-lung tr344gt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf wirkungsvollen Rechts-schutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es verbieten, den Zu-gang zur jeweiligen n344chsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht 8 - 6 - mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228, 234). An die Beachtung formeller Voraussetzungen f374r die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens d374rfen deshalb keine 374berspannten Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086, 2088). Mit R374cksicht darauf ist allgemein anerkannt, dass der Mangel der Un-terschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden kann, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollm344ch-tigten handschriftlich vollzogen worden ist (BGHZ 24, 179, 180; Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 120/06 - aaO, 1021). 9 bb) Zwar stellt das Berufungsgericht diese Grunds344tze nicht in Frage. Jedoch 374berspannt es die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsschrift und den Nachweis f374r deren Urheberschaft. Bei W374rdigung der Umst344nde des Streitfalls konnte unter den Beteiligten des Rechtsstreits weder eine Unklarheit noch eine Unsicherheit der Rechtslage trotz der fehlenden zweiten Seite der Berufungsschrift mit der Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers entstehen. 10 Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass bei Ersetzung der fehlenden Unterschrift auf der Urschrift durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift, die der Rechtsanwalt unterzeichnet hat, die Unterzeichnung den In-halt der Erkl344rung r344umlich decken, d.h. hinter oder unter dem Text stehen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - NJW-RR 2004, 1364). Das Fehlen der Unterschrift kann nur bei Vorliegen besonderer Umst344n-de ausnahmsweise unsch344dlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gew344hr f374r die Urheberschaft und den Wil- 11 - 7 - len ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - aaO, m.w.N.). 12 Im Streitfall finden sich die nach 247 519 Abs. 2 ZPO notwendigen Anga-ben f374r die Berufungsschrift bereits auf der ersten Seite des Schriftsatzes, der an das Berufungsgericht gefaxt worden ist. Weitere Angaben sind zur Einle-gung der Berufung nicht erforderlich und auch nicht 374blich. Dementsprechend wird auf Seite 2 des Schriftsatzes lediglich in Worten noch einmal wiederholt, was sich bereits aus der Seite 1 unzweifelhaft ergibt. Dass der Prozessbevoll-m344chtigte des Kl344gers die Verantwortung hierf374r 374bernehmen wollte, ist hinrei-chend bewiesen durch die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk. War somit im Streitfall eine Unklarheit und Unsicherheit der Rechtslage, die dem Rechtsmittelgericht und dem Rechtsmittelbeklagten nicht zugemutet werden k366nnte, nicht gegeben, ist die Berufung per Telefax am 27. Januar 2009 fristge-recht eingelegt worden. c) Ob im 334brigen von einer hinreichenden Ausgangskontrolle des Pro-zessbevollm344chtigten auszugehen w344re und zur Beurteilung insoweit auch die zus344tzliche Begr374ndung in der Rechtsbeschwerde herangezogen werden k366nn-te (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - aaO, 1365), muss somit nicht entschieden werden. 13 3. Die Verwerfung der Berufung erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden im Ergebnis als richtig (247 577 Abs. 3 ZPO), weil die Berufung mit 14 - 8 - Schriftsatz vom 30. M344rz 2009 (Montag) fristgerecht begr374ndet worden ist. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache an das Kammer-gericht zur374ckzuverweisen. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 13 O 151/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2009 - 20 U 14/09 -
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