BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 36/10 vom 14. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. B374nger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 19. April 2010 auf-gehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Kl344ger werden die Kostenfest-setzungsbeschl374sse I und II des Amtsgerichts Brilon vom 26. No-vember 2009 dahin abge344ndert, dass 374ber die dort festgesetzten Kosten hinaus die von dem Beklagten an die Kl344ger aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Brilon vom 22. April 2009 zu erstattenden Kosten auf jeweils weitere 132,38 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2009 festgesetzt werden. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Streitwert: 264,76 200. Gr374nde: I. Die Kl344ger haben vom Beklagten Schadensersatz wegen Lieferung einer mangelhaften K374che beansprucht; der Beklagte hat widerklagend die Zahlung des restlichen Kaufpreises f374r die von ihm gelieferte K374che beansprucht. Das 1 - 3 - Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung der weitergehenden Klage und der Widerklage durch Urteil vom 22. April 2009 teilweise stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits und des zuvor durchgef374hrten selbstst344ndigen Beweisverfah-rens hat es dabei den Kl344gern zu 28 Prozent und dem Beklagten zu 72 Prozent auferlegt. Hierauf gest374tzt haben die Parteien Kostenausgleichung beantragt, wobei die Kl344ger die nach einem Streitwert von 7.280 200 bemessene Verfah-rensgeb374hr f374r das selbstst344ndige Beweisverfahren ungek374rzt mit dem 1,6-fachen Satz gem344337 Nr. 3100, 1008 VV RVG, also mit 659,20 200, in Ansatz ge-bracht haben. Das Amtsgericht hat die Kosten im Verh344ltnis des Beklagten zu den bei-den Kl344gern jeweils gesondert ausgeglichen und die von dem Beklagten an die Kl344ger zu erstattenden Kosten auf jeweils 590,05 200 nebst Zinsen festgesetzt. Dabei hat es die durch ein vorprozessuales T344tigwerden des Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344ger angefallene Gesch344ftsgeb374hr mit einem Geb374hrensatz von 0,75 auf die zur Ausgleichung angemeldete Verfahrensgeb374hr f374r das selbstst344ndige Beweisverfahren angerechnet und die Verfahrensgeb374hr - je-weils h344lftig auf die Kl344ger verteilt - nur mit dem 0,85-fachen Satz in Ansatz ge-bracht. Deren mit dem Ziel, die Anrechnung der vorgerichtlichen Gesch344ftsge-b374hr zu beseitigen, eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Landgericht insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Kl344ger ihren Antrag auf Ber374cksichtigung einer ungek374rzten 1,6-fachen Verfah-rensgeb374hr und demgem344337 der Festsetzung eines Betrages von insgesamt jeweils 722,43 200 weiter. 2 II. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 575 ZPO) hat Erfolg. 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass es nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu einer K374rzung der von der Beklag-ten angesetzten Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 VV RVG kommen m374sse, weil 247 15a RVG nicht auf Altf344lle anwendbar sei. Denn bei dieser Bestimmung handele es sich nicht lediglich um eine Klarstellung der bestehenden Gesetzes-lage, sondern um eine Gesetzes344nderung, die die Frage der Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Gesch344ftsgeb374hr neu geregelt habe. Dies falle nach dem klaren Gesetzeswortlaut unter die 334bergangsvorschrift des 247 60 RVG, wonach die Verg374tung nach bisherigem Recht zu berechnen sei, wenn - wie hier - der unbedingte Auftrag zur Klage vor dem Inkrafttreten der Geset-zes344nderung erteilt worden sei. Wenn der Gesetzgeber die Absicht gehabt h344t-te, den neu eingef374gten 247 15a RVG von der Geltung des 247 60 RVG auszuneh-men, h344tte es nahe gelegen, dies klarzustellen. 4 2. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, dass die in Vorbemer-kung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Kostenfest-setzungsverfahrens der Parteien in der Weise h344tte erfolgen m374ssen, wie sie nunmehr in 247 15a RVG beschrieben ist, der durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Ge-setzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Be-rufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz eingef374gt worden und gem344337 Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in Kraft getreten ist. 6 a) Die Frage, ob sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG die in einem anschlie- 7 - 5 - 337enden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vermindert, war bislang umstrit-ten und ist auch nach Einf374gung des 247 15a RVG umstritten geblieben, soweit es den zeitlichen Geltungsbereich dieser Anrechnungsvorschrift betrifft. Dessen Absatz 1 bestimmt zur Anrechnung einer Geb374hr, dass in F344llen, in denen das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz die Anrechnung einer Geb374hr auf eine andere Geb374hr vorsieht, der Rechtsanwalt beide Geb374hren fordern kann, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der bei-den Geb374hren. Absatz 2 sieht vor, dass ein Dritter sich auf die Anrechnung nur berufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Geb374hren erf374llt hat, wegen eines dieser Anspr374che gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Geb374hren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. b) Der Senat hat bis zum Erlass des 247 15a RVG in st344ndiger Rechtspre-chung die Auffassung vertreten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Gesch344ftsgeb374hr, sondern die in dem anschlie337enden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Ver-fahrensgeb374hr vermindert und dass es f374r die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Gesch344ftsgeb374hr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits begli-chen ist oder nicht. Dieser im Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 6 ff.) n344her ausgef374hrten Sichtweise, der insbe-sondere mehrere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs gefolgt sind, hat sich der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 6 ff.), nicht anzuschlie337en vermocht, seine Beden-ken jedoch nicht n344her ausgef374hrt, weil er den zwischenzeitlich in Kraft getrete-nen 247 15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsver- 8 - 6 - fahren angewandt wissen will. Dies hat er damit begr374ndet, dass der Gesetzge-ber mit dem neu eingef374gten 247 15a RVG das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz nicht ge344ndert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits vor dessen Einf374gung bestehende Rechtslage klargestellt habe, derzufolge sich die An-rechnung gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grunds344tzlich im Verh344ltnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirke, sondern nur das Innenverh344ltnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe. Dieser Sichtweise, der sich mehrere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs angeschlos-sen haben, ist auch der Senat durch Beschluss vom 10. August 2010 (VIII ZB 15/10, zur Ver366ffentlichung vorgesehen) zur Vermeidung eines der Sache nicht angemessenen Vorgehens nach 247 132 GVG beigetreten. Danach ist auch f374r die Zeit vor Inkrafttreten des 304nderungsgesetzes da-von auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung f374r die H366he der gesetzlichen Geb374hren, deren Erstattung 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verh344ltnis der Prozessparteien untereinander vorsieht, ohne Bedeutung ist und eine obsiegende Prozesspartei mithin die Erstattung einer ungek374rzten Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann. 9 3. Die Rechtsbeschwerde r374gt hiernach zu Recht, dass das Beschwer-degericht die angemeldete Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG f374r das selbstst344ndige Beweisverfahren nicht mit dem 1,6-fachen Satz, sondern durch die Anrechnung von insgesamt 309 200 um 154,50 200 je Kl344ger gek374rzt in Ansatz gebracht hat. Im Ergebnis kann jeder der Kl344ger deshalb die Festsetzung eines weiteren Betrages von 132,38 200 beanspruchen (154,50 200 netto = 183,86 200 brut-to x 72 %). Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, son-dern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gem344337 247 577 10 - 7 - Abs. 5 ZPO nach Ma337gabe vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst zu entscheiden. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Brilon, Entscheidung vom 26.11.2009 - 8 C 185/07 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 19.04.2010 - I-6 T 56/10 + I-6 T 55/10 -
Full & Egal Universal Law Academy