BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 36/10 vom 26. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 a) Ein aus unleserlichen Zeichen bestehender Schriftzug am Ende einer Berufung s- schrift stellt je denfalls dann eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO dar, wenn seine individuellen, charakteristischen Merkmale die Wiedergabe eines N a- mens erkennen lassen und aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Ber u- fungsgericht bei Ablauf der Berufungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände die Identifizierung des Ausstellers ermöglichen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. November 2009 XI ZB 6/09, NJW - RR 2010, 358). b) Ein Rechtsanwalt, der die Berufungsschrift für den dort bezeichneten Prozessb e- vollmä chtigten der Partei mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet, handelt erkennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwo r- tung für den Inhalt der Berufungsschrift. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 36/10 - OLG München LG Augsburg - 2 - Der VII. Zivilsen at de s Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2012 durch den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbes chwerde des Beklagten wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München , Zivilsenate in Augsburg, vom 10. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache w ird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah rens, an das Beruf ungsgericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat die Klage insgesamt und die Widerklage des B e- e- ses Urteil wendet sich der Beklagte mit sei ner Berufung. Die am letzten Tag der Berufungsfrist eingegangene Berufungsschrift enthält am Ende den maschine n- schriftlichen Na menszusatz "W.D." und darunter " Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau - und Architektenrecht " . Unmittelbar über diesem Text befinden sic h an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle überwiegend unleserliche Schriftze i- chen. Auf einen Hinweis des Vorsitzenden, es liege mangels Unterschrift keine 1 - 3 - ordnungsgemäß e Berufung vor, hat der Beklagte erklärt, dass die Berufung s- schrift von dem im B riefkopf aufgeführten Rechtsanwalt M. in Vertretung seines Kollegen W.D. unterzeichnet worden sei. Die Unterschrift, die - auch vom e r- kennenden Gericht - in 20 Jahren nie beanstandet worden sei, entspreche den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an da s Unterschriftser fordernis stelle. Ferner hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Wi e- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und z ugleich die Ber ufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen beides richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Berufung e r- st rebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses und zur Zurückve rweisung der Sache an das Ber u- fungs gericht. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stat t- hafte Rechtsbeschwerde is t zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die auf der unzutreffenden Annahme einer nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsschrift beruhe nde Verwerfung seiner Berufung als unzulässig verletzt den Beklagten in seinen Verfahren s- grundrechten auf Gewähru ng rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und 2 3 4 - 4 - auf Gewährung wirkungsv ollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rech tsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; NJW - RR 2002, 1004). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht durfte das Rechtsmittel nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Begründung verwerfen , die Berufungsschrift sei nicht or d- nungsgemäß unterzeichnet, die Berufung damit nicht form - und fristgerecht ei n- gelegt. a) D ie Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwalt s- prozess grundsätzlich von einem be im Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändi g unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozes s- handlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zu m Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatze s zu übernehmen (BGH, B e- schluss vom 2 6. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, R n. 6, bei juris ; Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 R n. 5; Urteil vom 11. Ok - tober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 200 5, 3773; Beschluss vom 15. Juni 2004 VI ZB 9/04 , NJW - R R 2004, 1364; Beschluss vom 28. August 2003 - I ZB 1/03, MDR 2004, 349, 350 ; Urteil vom 31. März 2003 II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; ebenso: BAG, NJW 1990, 2706). Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um e inen Entwurf handelt, sondern dass e s mit Wissen und Willen des Bere chtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 2 6. Oktober 2011 IV ZB 9/11, R n. 6, bei juris). aa) Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unte r- schrift se tzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen die Ident i- tät des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der 5 6 7 8 - 5 - individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wi edergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess geken n- zeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbeso n- dere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnl i- cher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH, Beschluss vom 27. Sep tember 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 m.w.N.; Beschluss vom 17 . November 2009 - XI ZB 6/09, NJW - RR 2010, 358 R n . 12). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schrif t- zug auf der Berufungsschrift um e ine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO. Die hierfür erforderlichen Feststellungen trifft der Senat selbständig ohne Bindung an die Ausführun gen des Berufungsgerichts (BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW - RR 2010, 358; Urteil vom 24. Juli 2001 VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888). Allerdings ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass die Unterschrift keinen lesbaren Namenszug er kennen lässt. Sie besteht, wie die vom Bekla g- ten zur Akte gereichten Schriftproben zeigen, nach einem jahrzehntelangen, sukzessiven Abschleifungsprozess nur noch aus den stilisierten Überbleibseln einer Reihenfolge von Buchstaben, aus denen sich der Vor - u nd Nachname Rechtsanwalt M.s zusammensetzt. Gleichwohl weist der vom Berufungsgericht zutreffend als Abfolge aus Strichen, Punkten und Haken beschriebene Schrif t- zug starke individuelle Merkmale auf, die insbesondere wegen der ungewöhnl i- chen Kombination der Schriftzeichen keinen ernsthaften Zweifel daran au f- 9 10 - 6 - kommen lassen, dass es sich um eine von ihrem Urheber zum Zwecke der I n- dividualisierung und Legitimierung geleistete Unterschrift handelt. Rechtsanwalt M. unterschreibt, wie er durch seine ebenso unterzei chnete eidesstattliche Ve r- sicherung glaubhaft gemacht hat, seit Jahren in dieser Weise. Auch dem Ber u- fungsgericht liegen aus anderen Verfahren Schriftstücke vor, welche seine gleich geartete Unterschrift tragen, ohne dass dies beanstandet worden wäre. cc) Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Berufungsschrift weise deshalb ke ine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO auf, weil sie nicht e r- kennen lasse, dass sie in Vertretung des Prozessbevollmächtigten des Bekla g- ten von einem anderen verantwortlich en Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. (1) Anders als das Berufungsgericht meint , können die Schriftzeichen links von einem langen senkrechten Strich, mit dem der stilisierte Namenszug beginnt, ohne weiteres al s Kürzel "i.V." identifiziert werden. Sie lassen unzwe i- felhaft ein kleines "i", dann einen Punkt, sodann einen als "V" zu deutenden Haken und schließlich wieder einen Punkt erkennen. Ihr Erscheinungsbild ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts au ch nicht " fast identisch " mit den Zeichen rechts von jenem Strich. Dort finden sich zwar auch Punkte und Haken, die allerdings im unteren Bereich leicht gerundet sind und deshalb, a n- ders als der Haken links des Strichs, nicht die spitz zulaufenden Konturen eines "V" aufweisen. Ein "i" enthält der den Namen des Unterzeichnenden betreffe n- de Teil der Unterschrift überhaupt nicht. (2) Entscheidend tritt hinzu, dass das Berufungsgericht unter Berücksic h- tigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bei objek tiver Betrachtung s- weise keinen vernünftigen Zweifel daran haben konnte, dass die Berufung s- schrift von Rechtsanwalt M. unterzeichnet ist. In einem schriftlichen Hin weis des 11 12 13 - 7 - Vorsitzenden vom 19. April 2010 hat es den Parteien mitgeteilt, die Unterschri f- ten a ller Anwälte der Kanzlei, zu der der Prozessbevollmächtigte W.D. des B e- klagten, Rechtsanwalt M. und ein weiterer Anwalt K. gehören, zu kennen. Der Senat geht ebenso wie die Rechtsbeschwerde davon aus, dass diese Mitteilung zutrifft. Dann aber hätte dem Ber ufungsgericht auffallen müssen, dass es sich bei der mit einem langen senkrechten Strich beginnenden Schriftzeichenfolge um die stets gleichartige Unterschrift des Rechtsanwalts M. handelt und dass die ersten vier Zeichen des Schriftzuges folglich nicht de n Namen des Unte r- zeichnenden betreffen; sie konnten vernünftigerweise nur als Zusatz "i.V." gel e- sen werden. c) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können Rechtsmitte l- schrift en unter Wahrung der sich aus § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 4 ZPO ergebe n- den Formerfordernisse in Untervollmacht von einem zugelassenen Rechtsa n- walt unterzeichnet werden, weil auch dann sichergestellt ist, dass der Unte r- zeichnende die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift und deren Einreichung bei Gericht trägt (BGH , Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BAG , NJW 1990, 2706, m.w.N . ). Hier steht außer Frage, dass es sich beim Aussteller um einen bei dem Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt. Dass Rechtsanwalt M. in Untervollm acht für den Prozessbevollmächtigten W.D. des Beklagten g e- handelt hat, ergibt sich ohne weiteres aus dem seiner Unterschrift handschrif t- lich hinzugefügten Zusatz "i. V." (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 V ZR 139/87, NJW 1988, 210 - in Abgrenzung zur Unterzeichnung mit dem Zusatz "i.A."). 14 15 - 8 - 3. Da der Beklagte seine Berufung demnach rechtzeitig und formgerecht begründet hat, hätte das Berufungsgericht sie nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Der Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufung s- gericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es bedarf keiner En t- scheidung über den von dem Beklagten wegen Versäumung der Berufungsb e- gründungsfrist eingelegten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Insoweit ist der Beschluss des Berufungsgerichts gegenstandslos. Nur ergä n- zend weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht dem Beklagten von seinem Standpunkt aus jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand w e- gen der Versäumung der Ber ufungsfrist hätte gewähren müssen , weil durch eidesstattliche Versicherung des M. glaubhaft gemacht ist, dass seine Unter - 16 - 9 - schrift von den Gerichten jahrelang unbeanstandet geblieben ist und er deshalb ohne ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden annehmen durfte, dass sie den allge mein in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen en t- sprach. Kuffer Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 04.03.2010 - 6 O 5362/06 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 10.05.2010 - 27 U 219/10 -
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