BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 36/12 vom 10. Mai 2012 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 19, § 27 Satz 1 Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück bedarf es weder der Zustimmung eines für de n Eigentümer handelnden Pflegers noch der des früheren Eigentümers. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 36/12 - OLG Frankfurt/Main AG Fritzlar - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsmittel der beteiligten Gläubigerin werden der B e- schluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Januar 2012 und di e Zwischenverfügung des Amtsgerichts Fritzlar Grundbuchamt vom 22. März 2011 aufgehoben. Das Amtsgericht Fritzlar Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Löschung der in Abt. III Nr. 1 eingetrag e- nen Grundschuld nicht aus den in de r genannten Zwischenverf ü- gung angeführten Gründen zu verweigern, soweit diese auf das Erfordernis einer Zustimmung des Eigentümers bezogen sind. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Zugunsten der Beteiligten sind an dem im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstück sechs Grundschulden eingetragen. Die Eigentümerin 1 - 3 - gab das Eigentum an dem Grundstück durch Verzicht gemäß § 928 Abs. 1 BGB auf. Die Beteiligte beantragt die Löschung der in Abteilung III Nr. 1 des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld unter Vorlage der Löschungsbewill i- gung, weil sie aus dem in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Recht die Zwangsversteigerung betreibt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 22. März 2011 darauf hingewiese n, dass die Löschung die Zustimmung des Eigentümers voraussetze und diese gegebenenfalls im Klagewege zu e r- setzen sei. Die Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dag e- gen wendet sich die Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie erreich en will, dass das Grundbuchamt die Löschung nicht aus den in der Zwischenve r- fügung genannten Gründen verweigern darf. II. Das Beschwerdegericht meint, die Löschungsbewilligung des Gläubigers reiche für die Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück nicht aus. Weil ein gegenwärtiger Eigentümer nicht existiere, müsse die gemäß § 27 GBO erforderliche Zustimmung des Eigentümers im Klageverfahren e r- setzt werden, indem gemäß § 58 ZPO ein Pfleger eingesetzt werde. Grund für das Zustimmungserford ernis sei der Schutz des möglicherweise fortbestehe n- den Interesses des Eigentümers an dem Erhalt einer Eigentümergrundschuld oder eines entsprechenden Anwartschaftsrechts. Es müsse verhindert werden, dass Interessen des früheren Eigentümers, des Aneignungs berechtigten oder ablösungsberechtigter Dritter, die bereits Zahlungen auf die Grundschuld g e- leistet hätten, bei der Löschung unberücksichtigt blieben. 2 - 4 - III. Die gemäß § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht an, dass ein Pfleger die Interessen des Eigentümers wahrzunehmen und die Z u- stimmung zu der Löschung der Grundschuld zu erteilen hat. 1. Gemäß § 27 Satz 1 GBO darf eine Grundschuld nur mit Zustimmung des Eigentümer s des Grundstücks gelöscht werden. Nach dem Wortlaut der Norm bedarf es bei einem herrenlosen Grundstück keiner Zustimmung, weil der Eigentümer im Zeitpunkt der Löschung gemeint ist (Bauer/v. Oefele/Kohler, GBO, 2. Aufl., § 27 Rn. 28; Demharter, GBO, 28. A ufl., § 27 Rn. 15; Le m- ke/Zimmer/Hirche, Immobilienrecht, § 27 GBO Rn. 9; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 27 Rn. 82). Einen solchen gibt es aufgrund der Dereliktion nicht. 2. Eine analoge Anwendung von § 27 Satz 1 GBO auf den Sonderfall der Dereliktion scheidet aus, weil es an einer Regelungslücke fehlt und es der Erteilung der Zustimmung durch einen Pfleger nicht bedarf. § 27 Satz 1 GBO bezweckt allein den Schutz des Eigentümers. Ihm soll ein durch Zahlungen auf das Grundpfandrecht entstandenes, aus de m Grundbuch nicht ersichtliches Eigentümergrundpfandrecht nicht ohne seine Zustimmung genommen werden können (BeckOK - GBO/Holzer, Stand 1.3. 2012, § 27 Rn. 2; Lemke/ Zimmer/Hirche, aaO, § 27 Rn. 1; Meikel/Böttcher, aaO, § 27 Rn. 1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts schützt die Norm weder den Anei g- nungsberechtigten als möglichen zukünftigen Eigentümer noch den früheren Eigentümer oder Dritte, die Zahlungen auf die Grundschuld geleistet haben. Das zeigt sich schon daran, dass der Aneignungsberech tigte nach der Anei g- nung die Zustimmung erteilen kann, ohne auf die Interessen Dritter Rücksicht nehmen zu müssen. Die Einsetzung eines Pflegers wäre sinnlos. Er dürfte bei seiner Entscheidung nur die Interessen des nicht vorhandenen gegenwärtigen 3 4 5 - 5 - Eigentüm ers wahrnehmen und sich nicht von denjenigen Dritter leiten lassen. Solche Interessen gibt es nicht, weil zugunsten eines nicht vorhandenen Eige n- tümers kein Eigentümergrundpfandrecht entstehen kann. 3. Ebenso wenig ergibt sich aus § 19 GBO ein Bewilligun gserfordernis für Dritte (vgl. Lemke/Zimmer/Hirche, aaO, § 27 Rn. 10). Insbesondere die frühere Eigentümerin muss auch dann nicht zustimmen, wenn man mit der überwiegenden Ansicht davon ausgeht, dass sich eine durch Zahlung des E i- gentümers auf die Grundsch uld entstehende Eigentümergrundschuld mit der Eigentumsaufgabe in eine Fremdgrundschuld umwandelt (Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 928 Rn. 3; MünchKomm - BGB/Kanzleiter , 5. Aufl., § 928 Rn. 11). Ein solches Recht der früheren Eigentümerin hätte das Grund buchamt nämlich nur dann zu beachten, wenn es für dessen Entstehung Anhaltspunkte gäbe , durch die die Vermutung gemäß § 891 Abs. 1 BGB zugunsten der Bete i- ligten als eingetragener Grundschuldgläubigerin widerlegt wäre (Sch ö- ner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Au fl., Rn. 2757; für den Sonderfall der Höchstbetragshypothek OLG Frankfurt, MittBayNot 1984, 85, 86; Demharter, aaO, § 27 Rn. 15; Meyer - König, Rpfleger 2004, 348, 349 jeweils mwN). Einen solchen Geschehensablauf hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt; für ihn ist auch nichts ersichtlich. 6 - 6 - IV. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Krüger Schmidt - Räntsch RiBGH Dr. Roth ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Ka rlsruhe, den 18. Mai 2012 Der Vorsitzende Krüger Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Fritzlar, Entscheidung vom 22.03.2011 - BW - 5025 - 17 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.01.2012 - 20 W 162/11 - 7
Full & Egal Universal Law Academy