ECLI:DE:BGH:2015:021215BVIIZB36.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 36/13 vom 2. Dezember 201 5 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 829; SpG BW § 23 Abs. 1 Die Bezeichnung einer in Baden - Württemberg ansässigen Drittschuldnerin als "S parkasse Schwarzwald - Baar, Gerberstraße 45, 78050 Villingen - Schwenningen" ist hinreichend bestimmt. Es bedarf auch für die Zustellung des Pfändungsb e- schlusses keiner Angaben über das zur Vertretung berechtigte Organ und die Mi t- glieder des Vertretungsorgans . BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 36/13 - LG Konstanz AG Villingen - Schwenningen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und d ie Richterinnen Graßnack und Wimmer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Be schluss der 6. Zivilkammer des Landesgerichts Konstanz vom 8. August 2013 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der B e- schluss des Amtsgerichts Vollstreckungsgerichts Villingen - Schwenningen vom 4. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Ko s- ten der Beschwerdeverfahren, an das Amtsgericht Vollstreckungsgericht Villingen - Schwenningen zurüc k- ve r wiesen. Das Amtsgericht Vollstreckungsgericht Villingen - Schwenningen darf den Erlass des von der Gläubigerin b e- antragten Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen . - 3 - Gründe: I. Die Gläubige rin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2012 hat sie beim Vollstreckungsgericht beantragt , gegen den Schuldner einen Pfändungs - und Überweisungsb eschluss wegen einer Forderung in Höhe von 5.403,90 . Wegen dieses Anspr u- ches soll die angebliche Forderung des Schuldne rs gegen die in Baden - Württemberg ansässige "Sparkasse S chwarzwald - Baar , G erbers traße 45 , 78050 V illingen - Sch wenningen " gepfändet werden. Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 hat das Vollstre ckungsgericht den A n- trag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bezeichnung der Drittschuldnerin reiche nicht aus. Erforderlich sei die Angabe eines gesetzlichen Vertreters bzw. eines Vertretungsorgans. Gegen diesen Beschluss hat die Gläu bigerin sofortige Beschwerde ei n- gelegt. Die sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der vom Beschwerdegericht zugela s- senen Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sa che Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die Drittschuldnerin nicht hinreichend bestimmt sei. Die Gläubigerin habe weder dargetan, in we l- cher Rechtsform die Drittschuldnerin auftrete, noch wie die Drittschuldnerin ve r- treten werde. Da s sei aber erforderlich. Wer als Drittschuldner gemeint sei, 1 2 3 4 5 - 4 - müsse im Pfändungs - und Überweisungsbeschluss immer ausreichend und zuverlässig erkennbar sein. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da es an einer Angabe der Organstellung fehle. Zwar habe der Bun desgerichtshof entschi e- den, dass bei einer Aktiengesellschaft das zur Vertretung berechtigte Organ bzw. der gesetzliche Vertreter nicht aufgeführt werden müsse. Denn bei einer Zustellung im Geschäftslokal käme n als Zustellungsempfänger nur die Vo r- standsmit glieder der Aktiengesellschaft in Betracht. Diese Erwägung könne auf eine Sparkasse aber nicht ü bertragen werden. I n dem Antrag sei bereits nicht ausgeführt, in welcher Rechtsform die Sparkasse handele. 2. Da s hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stan d. Die Auffassungen des Beschwerdegerichts, der Pfändungsantrag enthalte keine hinreichende B e- zeichnung des Drittschuldners und eine Zustellung des P fändungsbeschlusses könne an die Drittschuldner in nicht erfolgen, sind von Rechtsirrtümern beei n- flusst. a ) Für die Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses ist die eindeutige B e- zeichnung des Drittschuldners notwendig, um für die am Vollstreckungsverfa h- ren Beteiligten und den Rechtsverkehr klarzustellen, welches Recht Gege n- stand der Pfändung ist. Es muss deshalb a us dem Pfändungsbeschluss zwe i- felsfrei ersichtlich sein, gegen wen dem Schuldner die gepfändete Forderung zusteht ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 VII ZB 8/05, NJW - RR 2006, 425 Rn. 8; Urteil vom 9. Juli 1987 IX ZR 165/8 6 , WM 1987, 1311, 1312 , j uris Rn. 16 ; Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2. Aufl., Rn. 20). Diesen Anforderungen genügt der A ntrag der Gläubigerin, der die Drittschuldnerin als " Sparkasse Schwarzwald - Baar " bezeichnet. aa) Soweit das Beschwerdegericht meint, diese Bezei chnung sei unz u- rei chend, weil die Rechtsform der " Sparkasse Schwarzwald - Baar " nicht mitg e- 6 7 8 - 5 - teilt werde, ist das unzutreffend. Nach dem Sparkassengesetz (SpG) für Baden - Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2005 (GBl. 2005, S. 587) sind S parkassen in Baden - Württemberg rechtsfähige Ansta lten des öffentlichen Rechts (§ 1 SpG/BW). Es ergibt sich damit aus dem Gesetz, dass die Drittschuldnerin als Sparkasse Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Die Bezeichnung " Sparkasse " ist deshalb in Bade n - Württemberg die Bezeic h- nung für eine Rechtsform, ohne dass es eines Zusatzes bedürfte. bb) Ebenso wenig ist es für die hinreichende Bezeichnung der Drit t- schuldnerin erforderlich, die zur Vertretung berechtigte n Personen anzugeben, da die se für die Iden tität einer (juristischen) Person unerheblich sind . b) Die Angabe des zu r Vertretung berechtigten Organs der Drittschuldn e- rin und die Bezeichnung der zur Vertretung berechtigten Mitglieder des Organs sind auch nicht erforderlich , um mit der vom Gläubige r zu veranlassenden Z u- stellung des Pfändungsbeschlusses an die Drittschuldnerin die Pfändung zu bewirken (§ 829 Abs. 2 Satz 1, § 829 Abs. 3 ZPO). Nach §§ 191, 182 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Zustellungsurkunde die Bezeichnung der Person enthalten, an die zugestellt werden soll. Bei einer juri s- tischen Person wie der Drittschuldnerin ist das ihr gesetzlicher Vertreter. Das ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1, 2 SpG/BW der Vorstand für die Geschäfte der Spa r- kasse. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es aber , w enn bei einer Zustellung an den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Pe r- son in deren Geschäftslokal ausschließlich die Gesellschaft in der Zustellung s- urkunde bezeichnet wird . Es bedarf weder einer Bezeichnung des zur Vertr e- tung berechtigten Organs noch der Mitglieder des Organs (BGH, Urteil e vom 4. Februar 1997 VI ZR 306/95, BGHZ 134, 343, 352 , juris Rn. 25, für jurist i- sche Personen des öffentlichen Rechts; vom 22. Mai 1989 II ZR 206/88, 9 10 11 - 6 - BGHZ 107, 297, 29 9 , juris Rn. 6, für eine Aktienge sellschaft; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 182 Rn. 5 ). 3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Der Se nat entscheidet über die sofo r- tige Beschwerde der Gläubigerin selbst, indem e r den angefochtenen B e- schluss des Vollstreckungsgerichts wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis aufhebt und die Sache an das Vollstreckungsgericht zurückverweist , § 572 Abs. 3 ZPO . Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer Vorinstanzen: AG Villingen - Schwenningen, Entscheidung vom 04.06.2012 - 25 M 2685/12 - LG Konstanz, Entscheidung vom 08.08.2013 - 62 T 65/12 A - 12
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