BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 36/14 vom 28. April 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 269 a) Im Falle der Rücknahme des Antrags auf Durchführung einer Beweisau f nahme i m selbständigen Beweisverfahren hat die Kosten dieses Verfahrens entspr e- chend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich der Antragsteller zu tragen. b) Der Kostenausspruch ist in diesem Fall jedenfalls dann dem Hauptsacheverfa h- ren vorbehalten, wenn ein solche s anhängig ist und dessen Parteien und Strei t- gegenstand mit denjenigen des selbständigen Beweisverfahrens identisch sind. c) Die sofortige Beschwerde gegen eine im selbständigen Beweisverfahren en t- sprechend § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergangene isolierte Kost engrund - entscheidung wird entsprechend § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO unzulässig, wenn g e- gen den aufgrund dieses Beschlusses ergangenen Kostenfestse t zungsbeschluss ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist. BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - VI ZB 36/14 - OLG Ka rlsruhe in Freiburg LG Freiburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März 2014 wird auf Kosten der Antragstellerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde der Antragstell e- rin gegen d en Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 8. Januar 2014 als unzulässig verworfen wird. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird Gründe: I. Die Antragstellerin hatte sich beim Antrag sgegner zu 2 in der von der Antragsgegnerin zu 1 betriebenen Klinik zwei plastisch - chirurgischen Operati o- nen unterzogen. Mit der Behauptung, beide Eingriff e seien infolge von Behan d- lungsfehlern des Antragsgegners zu 2 misslungen, stellte sie im Februar 201 3 beim Landgericht den Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverstä n- digengutachtens im selbständigen Beweisverfahren. Nachdem sie vom Landg e- richt darauf hingewiesen worden war, dass Bedenken bestünden, ob die von ihr 1 - 3 - gestellten Beweisfragen einem se lbständigen Beweisverfahren zugänglich se i- en, ließ sie durch ihren Verfahrensbevollmächtigten erklären, nunmehr ins Hauptsacheverfahren überzugehen, und stellte die entsprechenden Klagea n- träge. Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 hat ihr das Landgericht darau fhin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Ihre dagegen gerichtete sofortige Beschwerde, mit der sie begehrte, den landgerichtlichen Beschluss " ersatzlos aufzuheben " , hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 31. März 2014 zurückgewies en. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Recht s- beschwerde verfolgt die Antrag stellerin ihr Begehren weiter. Mit rechtskräftigem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2014 set z- te das Landgericht die den Antragsgegnern von der Antragstellerin aufg rund des Beschlusses vom 8. Januar 2014 zu erstattenden Kosten auf fest. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt, im Streitfall sei eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren ausnahmswe i- se entsprechend § 26 9 Abs. 3 Satz 2 ZPO geboten. Die entsprechende A n- wendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO rechtfertige sich aus der gebotenen Umdeutung der unzulässigen Überleitungsanzeige in eine Antragsrücknahme verbunden mit einer Hauptsacheklage. Die Kostenentscheidung sei dabei nicht dem rechtshängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Denn die Verknüpfung des selbständigen Beweisverfahrens mit einer nachfolgenden Hauptsacheklage ergebe sich aus der Gleichstellung der Beweisaufnahme im selbständigen B e- 2 3 4 - 4 - weisverfahren mit der Beweisaufnahme in der Hauptsache und der Berücksic h- tigung von Amts wegen eines bezüglich im Hauptsach e verfahren vorgetragener Tatsachen relevanten Beweisergebnisses gemäß § 493 Abs. 1 ZPO . Die Ve r- knüpfung setze damit eine Beweiserhebung im selbständigen Be weisverfahren voraus, die im Streitfall nicht stattgefunden habe. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung zwar nicht stand (a). Der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg aber entsprechend § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO versagt (b). a) In d er Sache zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde, dass der ang e- fochtene Kostenbeschluss im selbständigen Beweisverfahren nicht hätte erg e- hen dürfen. aa) Den vom Antragsteller erklärten " Übergang " vom selbständigen B e- weisverfahren in das Hauptsacheverfahre n sieht das Prozessrecht nicht vor. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die entsprechende Erklärung des Antragste l- lers deshalb in eine Rücknahme des Antrags auf Durchführung einer Bewei s- aufnahme im selbständigen Beweisverfahren und eine davon zu trennende K lageerhebung umgedeutet. Denn auch im Verfahrensrecht gilt in entspreche n- der Anwendung des § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Partei - handlung in eine zulässige und wirksame Prozesserklärung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßl i- chen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse de s Gegners entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 14/10, NJW 2011, 1292 Rn. 9 mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall ohne We iteres erfüllt. Insbesondere vermochte die Antragstellerin das von ihr verfol g- te Ziel, das selbständige Beweisverfahren sofort und endgültig zu beenden und 5 6 7 - 5 - stattdessen das Klageverfahren durchzuführen, nur auf dem vom Beschwerd e- gericht angenommenen Weg zu erreichen. b b) Im Falle der Rücknahme des Antrags auf Durchführung einer B e- weisaufnahme im sel bständigen Beweisverfahren hat - was das Beschwerdeg e- richt ebenfalls noch zutreffend erkannt hat - die Kosten dieses Verfahrens in entsprechender Anwendung de s § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich der Antragsteller zu tragen (BGH, B eschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 14/10, NJW 2011, 1292 Rn. 10 ff.; vom 10. März 2005 - VII ZB 1/04, NJW - RR 2005, 1015). Dies bedeutet aber nicht, dass diese Kostenfolge in j edem Fall noch im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens auszusprechen ist. Ist - wie im Streit fall - ein Hauptsacheverfahren anhängig und sind dessen Pa r teien und Streitgegenstand mit denjenigen des selbständigen Beweisverfahrens ide n- tisch (vgl. nur BG H, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 61/12, VersR 201 4, 353 Rn. 9 mwN), so ist auch dieser Kostenausspruch vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VI I ZB 1/04, aaO, 1016) und dort - ggf. unter Anwendung von § 96 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 61/12, a aO Rn. 19; vom 9. Februar 2006 - VII ZB 59/05, NJW - RR 2006, 810 Rn. 14) - auch möglich. Die vom Beschwerdegericht in Bezug genommene Entscheidung des VIII. Zivils e- nats vom 7. Dezember 2010 (VIII ZB 14/10, aaO) und die Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 24. Februar 2011 (VII ZB 20/09, NJW - RR 2011, 932) st e- hen dem nicht entgegen. Denn mit der hier gegebenen Fallgestaltung , dass ein Hauptsach ev erfahren bereits anhängig ist, befassen sie sic h nicht. b) Dennoch muss der Rechtsbeschwerde der Erfolg versagt bleiben. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist inzwischen nämlich entspre chend § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO unzulässig geworden, so dass sie im Falle der Aufh e- 8 9 - 6 - bung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) von diesem zwingend als unzulässig zu verwerfen wäre. aa) Nach § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO ist die Beschwerde gegen einen B e- schluss n ach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO unzulässig, wenn gegen den aufgrund dieses Beschlusses ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist. Die Vorschrift gilt entsprechend, wenn Beschwerdeg e- genstand nicht eine Kostengrundentscheidu ng nach einer Klagerücknahme, sondern eine Kostengrundentscheidung nach der Rücknahme eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist. Denn ein Grund, in diesem Fall zwar § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 ZPO entspr e- chen d anzuwenden, nicht aber § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO, ist nicht ersichtlich. Im Streitfall haben die Antragsgegner auf der Grundlage des angefochtenen lan d- gerichtlichen Beschlusses einen zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Kostenfestsetzungsbeschluss erw irkt. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO sind mithin erfüllt. bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem nicht entgegen, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss erst erging und rechtskräftig wurde, nachdem die sofortige Besch werde gegen den die Kostengrunden t- scheidung enthaltenden Beschluss des Landgerichts vom 8. Januar 2014 ei n- g e legt worden war. Denn § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO greift nicht nur dann, wenn bereits bei Einlegung der Beschwerde ein rechtskräftiger Kostenfestsetzung s- beschluss vorliegt, sondern auch dann, wenn dieser erst später ergeht und rechtskräftig wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 269 Rn. 20; anders wohl Hansens, AnwBl. 2002, 1 2 5, 136; Schneider, JurBüro 2002, 509, 510). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen 10 11 - 7 - einer Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung gegeben sein müssen (Hk - ZPO/Koch, 6. Aufl., § 572 Rn. 9; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 3 6 . Aufl., § 572 Rn. 14). Für § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO gelten i nsoweit keine B e- sonderheiten. Soweit die Rechtsbeschwerde dem Wortlaut des § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO anderes entn immt , vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Umstand, dass die Beschwerde nach dem G e- setzeswortlaut im Falle eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses unzulässig " ist " und nicht " wird " , kann zum einen bereits bei isolierter Betrac h- tung keine Aussage zum für die Prüfung relevanten Zeitpunkt entnommen we r- den; zum anderen spricht die amtliche Begr ündung des der Vorschrift des § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO zugrundeliegenden Gesetzentwurfs - anders als der dort schon enthaltene Gesetzeswortlaut - davon, dass die Beschwerde unzulässig " nicht mehr zulässig ist " (BT - Drucks. 14/4722 S. 81) . Auch der historische G e- setzgeber hat den Wörtern " ist " und " wird " insoweit also keine unterschiedliche Bedeutung beigemessen. cc) Auch der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, der Sinn der R e- ge lung des § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO sei nicht einzusehen, weil die Kostengru n- dentscheidung grundsätzlich Vorrang vor der Kostenfestsetzung habe und nicht umgekehrt, führt nicht dazu, dass § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden ist. Zwar verliert e in Kostenf estsetzungsbeschluss nach allgemeine r Regel se i- ne Wirkung, wenn die Kostengrundentscheidung, auf der er beruht, nachträglich wegfällt (Hk - ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 103 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 " Wegfall des Titels " ; vgl. auch Senatsbe schluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, VersR 2007, 519 Rn. 3). Grundsätzlich ist also der Koste n- 12 13 - 8 - festsetzungsbeschluss abhängig von der Kostengrundentscheidung und nicht umgekehrt die Kostengrundentscheidung vom Kostenfestsetzungsbeschluss. Dies führt a ber nicht dazu, dass die (eindeutige) gesetzliche Regelung des § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO unbeachtlich ist. Der Gesetzgeber war nicht daran gehindert, die Zulässigkeit von Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 269 Abs. 4 ZPO - als Ausnahme von der allg emeinen Regel - wie geschehen zu begrenzen. Galke Diederichsen Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 08.01.2014 - 1 OH 7/13 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 31.03.2014 - 13 W 10/14 -
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