ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB36.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 36 / 14 v om 21. Januar 2016 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 21. Januar 2016 durch d ie V orsitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richter in nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsc h und Dr. Brückner , den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 14. Dezember 2013 und der B e- schluss des Landgerichts Würzburg - 3. Zivilkammer - vom 30. Januar 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt h a- ben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden de r Stadt Marburg a u f- erlegt. . Gründe : I. Der Betroffene wurde am 13. Dezember 2013 bei einer Verkehrskontrolle festgenommen. Er konnte sich nicht ausweisen und gab falsche Personalien an, nämlich die eines algerischen Bekannt en. Eine Prüfung ergab, dass die Ausländerbehörde der Stadt Marburg, bei der er ebenfalls unter diesem fa l- schen Namen aufgetreten war, ihn mit Bescheid vom 7. Dezember 2012 aus dem Bu ndesgebiet ausgewiesen hatte. D ie beteiligte Behörde hat am 1 - 3 - 13. Dezember 2013 bei dem Amtsgericht beantragt, gegen den Betroffenen Sicherungshaft für die Dauer von drei Monaten anzuordnen. Das Amtsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Das Landgericht hat die Beschwerde des B e- troffenen zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde b eantragt der Betroffene nach dem Ende der angeordneten Haft die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. II. Das Beschwerdegericht hält den Haftantrag der beteiligten Behörde für ausreichend. D ieser sei dem Betroffenen zwar nicht ausgehänd igt worden. Der Mangel sei aber durch Einsichtnahme seines damaligen Verfahrensbevollmäc h- tigten in die Akten behoben worden. Bei dem Betroffenen lägen die Haftgründe der unerlaubten Einreise und der Entziehungsabsicht vor. Eine Haft von drei Monaten sei au ch erforderlich. Deshalb habe auch der Antrag des Betroffenen, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen, keinen Erfolg. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die A n- ordnung der Sicherungshaft und ihre Aufrechter haltung durch das Beschwerd e- gericht sind rechtswidrig und verletzen den Betroffenen in seinen Rechten . Es fehlte an einem zulässigen Haftantrag . 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen de Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der 2 3 4 - 4 - zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzunge n, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte a n- sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15 , vom 15. Januar 2015 - V Z B 165/13, juris Rn. 5 und vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15 juris Rn. 15 ). 2. Diesen Anforderungen wird der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht gerecht. Zur Durchführbarkeit und zur notwendigen Dauer der Haft enthält er l e- diglich die Angabe , di e Anordnung der Sicherungshaft von zunächst drei Mon a- ten sei angemessen und erforderlich, weil zunächst die Identität des Betroff e- nen zweifelsfrei festge stellt und (ggf. durch Vorführung bei dem algerischen Generalkonsulat) bestätigt werden müsse und die B eschaffung von Heimreis e- dokumenten einen nicht un erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen werde . Das war unzureichend , weil nicht erläutert wird, weshalb eine Haft von drei M o- naten erforderlich erschien und eine Haft von kürzerer Dauer nicht ausreichte. Ein e solche Erläuterung ist indessen unverzichtbarer Bestandteil eines zuläss i- gen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Mon a- ten vorbehaltlich des § 62 A bs. 4 AufenthG die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10). In dem Haftantrag w ä- ren deshalb der Ablauf einer Rückführung nach Algerien bzw. nach Marokk o 5 6 - 5 - und der hierfür zu veranschlagende Zeitraum darzustellen gewesen. Das ist unterblieben. 3. Der Mangel des Haftantrags ist nicht, was möglich gewesen wäre (S e- nat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 22 f. ) , durch die betei ligte Behörde oder durch eigene Feststellungen des Beschwe r- degerichts behoben worden. Die Behörde hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zwar mitgeteilt, mit Blick auf die falschen Angaben zu seiner Identität werde die Abschiebung des Betroffenen nunm ehr nach Algerien oder Marokko parallel betrieben, eine Sammelvorführung bei den algerischen Behörden sei für den 28. Februar 2014 vorgesehen. Sie hat aber weder den Zeitraum näher konkretisiert, in dem nach der Durchführung des Termins mit der Erteilung v on Passersatzpap i eren als Voraussetzung der Durchführung der Abschiebung gerechnet werden kann, noch erläutert, w as die algerischen Behörde n dazu veranlassen k ö nnte, den B etroffenen als algerischen Staatsangehörigen an zuerkennen. Da s war geb o- ten , weil der Betroffene bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht erklärt ha t- te, er sei marokkanischer Staatsangehöriger, und diese Angabe den Festste l- lungen der örtlichen Polizei dienststelle in einem von der beteiligten Behörde mit dem Haftantrag vorgelegten Vermerk e ntsprach. 7 8 - 6 - 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 14.12.2013 - XIV 99/13 - LG Würzburg, Entscheidung vom 30.01.2014 - 3 T 79/14 - 9
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