ECLI:DE:BGH:2016:100216BVIIZB36.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 36 /15 vom 10. Februar 201 6 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc Übernimmt der Rechtsanwalt die Fristenkontrolle für fristgebundene Schrift - sätze im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen. Hierzu gehört bei der Übermittlung per Telefax, dass er sich vor L ö- schung der Frist im Fristenkalender darüber Klarheit verschafft, dass ein or d- nungsgemäßes Sendeprotokoll und eine Empfangsbestä tigung vorliegen (im A n- schluss an BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 IV ZB 26/08, NJW - RR 2009, 785). BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Wimmer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 22.295,69 Gründe: I. Der Beklagte war vom 5. Mai 2008 bis zum 9. Oktober 2009 als sel b- ständiger Handelsvertreter für die Klägerin tätig und vermittelte für die se Antr ä- ge auf Versicherungen. Für vermittelte Anträge wurden dem Beklagten A b- schlussprovision en gewährt. Wegen zahlreicher Vertragsstornierungen macht die Klägerin nach Beendigung des Vertrages die Rückzahlung vorschussweise gezahlter Handelsvertreterprov isionen im Umfang von 22.295,6 9 D er Beklagte ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts vom 22. September 2014 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt worden . Nach rech t- zeitigem Einspruch des Beklagten hat das Land gericht mit Urteil vom 23. März 2015, das dem Prozessbevollmäch tigten des Beklagten noch am gle i- chen Tag zugestellt worden ist, das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit am 1 2 - 3 - 20. April 2015 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts vom 23. März 2015 Berufung eingelegt. Bis zum Ablauf de s 26. Mai 2015 (Dienstag nach Pfingsten) ist keine Berufungsbegründungsschrift zur Akte gelangt. Nach einem Hinweis des Gerichts vom 29. Mai 2015 hat der Beklagte mit am 5. Juni 2015 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen d er Versäumung der Berufungsbegründungsfrist b e- antragt und die Berufung mit einem am 9. Juni 2015 eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Beklagte ausg e- führt, die Fristenkontrolle bei seinem Prozessbevollmä chtigten sei so organ i- siert, dass Notfristen von diesem selbst vermerkt und kontrolliert und im A n- waltskalender eingetragen würden . Der 26. Mai 2015 sei hier im Fristenkale n- der als Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetragen worden , ebenso eine Vorfri st von einer Woche. Da dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Erstellung der Berufungsbegründung binnen der laufenden Frist wegen hoher anderweitiger Arbeitsbelastung nicht möglich gewesen sei, habe er am 22. Mai 2015 die ausgebildete und zuverlässi ge Mitarbeiterin R. , welche seit mehr als 15 Jahren beanstandungslos als ausgebildete Kraft tätig sei, beau f- tragt, einen Fristverlängerungsantrag für die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu fer tigen und diesen zur Versendung vorab per Telefax mit d er Akte zur Unterschrift vorzulegen. Dem sei die Mitarbeiterin auch nachgeko m- men. Wie in Fristsachen üblich sei die Mitarbeiterin R . sodann vom Prozessb e- vollmächtigten des Beklagten beauftragt worden, den unterschriebenen Schrif t- satz unmittelbar nach der U nterzeichnung per Telefax zu versenden und diesen nach Kontrolle des Sendeberichts unmittelbar in den Postlauf zu geben. Die Mitarbeiterin R . habe die Akte , nachdem der Antrag vom Prozessbevollmächti g- ten des Beklagten unterschrieben gewesen sei , mit diesem Auftrag mitgeno m- men. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe daraufhin die Frist im 3 - 4 - Fristenkalender gestrichen und parallel zur Wiedervorlage eine Kontrollfrist über die verfügte Fristverlängerung eingetragen. Die Mitarbeiterin habe jedoch en t- gegen der erteilten Weisung und der üblichen Vorgehensweise bei der Verse n- dung von Fristsachen den unterschriebenen Schriftsatz mit dem Fristverläng e- rungsgesuch weder per Telefax an das Berufungsg ericht versandt noch diesen in den Postlauf gegeben. Das Versehen sei erst nach Wiedervorlage der Akte zur Kontrollfrist aufgefallen. Bei der Mitarbeiterin R . h andele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, wie die regelmäßigen und üblichen Ko n- trollen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergeben hätten . Sie habe ihre Aufgaben insbesondere zum dargestellten Fax - und Post versand in Fris t- sachen stets sorgfältig und fehlerlos ausge führt. Mit Beschluss vom 16. Juni 2015 hat das Berufungsgericht den Wiede r- einsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung de s Beklagten als unz u- lässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle der Fristwahrung durch ein Telefaxschreiben die Frist erst gelöscht we r- den dürfe, wenn eine Eingangsbestätigung des Empfängers oder ein vom A b- sendegerät a usgedrucktes Sendeprotokoll vorliege. Diese organisatorischen Anforderungen seien im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden. Denn der Beklagtenvertreter habe die notierte Berufungsbegründungsfrist in seinem K a- lender bereits gestrichen, nachdem er seine r Mitarbeiterin die Akte zur weiteren Veranlassung übergeben gehabt habe . Zu diesem Zeitpunkt sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet gewesen, dass die se die Anweisung zur unverzüglichen Versendung des Schriftsatzes befolgen würde. Der Be klagte n- vertreter hätte sich vielmehr vor Streichung der Frist von seiner Mitarbeiterin sei es mündlich oder durch einen schriftlichen Vermerk bestätigen lassen müssen, dass das Telefax versandt worden sei und ein Sendeprotokoll darüber vorliege . 4 - 5 - Gege n diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bekla g- ten. Er macht geltend, d er angefochtene Beschluss verletze ihn in seinem Ve r- fahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. m. dem Rechtsstaatsprinzip), weil das Berufungsgericht die A n- forderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation zur Wahrung von Fri s- ten überspannt habe. Das Berufungsgericht habe außerdem den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es e ntscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten zur beabsichtigten Postversendung des Schriftsatzes nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. II. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V . m. § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rec htsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen der Ansicht de r Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Der ang e- fochtene Beschluss verletzt weder den Anspruch des Beklagten a uf wirkung s- vollen Rechtsschutz noch au f Gewährung rechtlichen Gehörs. 2. Der Beklagte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist für die Berufungsbegründung einzuhalten. Sein Prozessbevollmächtigter hat diese Frist schuldhaft versäumt; dessen V erschulden muss sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, d ass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen (vgl. BGH, Beschl u ss vom 9. Dezember 2014 VI ZB 42/13, 5 6 7 8 - 6 - NJW - RR 2015, 442 Rn. 8 ; Beschluss vom 28. Februar 2013 I ZB 75/12, NJW - RR 2013, 1008 Rn. 6; Beschluss vom 17. Januar 2012 VI ZB 11/11, NJW - R R 2012, 427 Rn. 9; Beschluss vom 3. November 2010 XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 9 und Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 9). Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpfli chtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die We i- sung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grun d- lage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 XII ZB 115/13, NJW - RR 2013, 1328 Rn. 6; Beschluss vom 28. Februar 2013 I ZB 75/12, aaO ; Beschluss vom 7. Juli 2010 XII ZB 59/10, NJW - RR 2010, 1648 R n. 12; Beschluss vom 26. Januar 2006 I ZB 64/05, aaO). b) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat die Versäumung der Frist schuldhaft verursacht, indem er die Frist zur Berufungsbegründung im K a- lender als erledigt vermerkte , ohne sichergehen zu kö nnen, dass die Einhaltung der Frist in der dargelegten Weise ausreichend kontrolliert worden war . Der Rechtsanwalt kann zwar die Ausgangskontrolle auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 1 1. März 2014 VI ZB 45/13, NJW - RR 2014, 634 Rn. 7; Beschluss vom 11. Februar 2009 IV ZB 26/08, NJW - RR 2009, 785 Rn. 7; Beschluss vom 26. Januar 2006 I ZB 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 10; Beschluss vom 23. März 1995 VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106 , j uris Rn. 9 ) . Übernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangsk ontrolle Sorge tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 IV ZB 26/08, aaO Rn. 7 ; Beschluss vom 26. Januar 2006 I ZB 64/05, aaO Rn. 10). Hierz u g e- hört , dass sich der Prozessbevollmächtigte vor Löschung der Frist im Fristenk a- lender darüber Klarheit verschafft, dass ein ordnungsgemäßes Sendeprotokoll 9 - 7 - un d eine Empfangsbestätigung vorlie gen. Indem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dies unterl ieß, bevor er die Erledigung im Fristenkalender ve r- merkte, war seine Ausgangskontrolle unzureichend (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 IV ZB 26/08 , aaO Rn. 8 ; Beschluss vom 26. Januar 2006 I ZB 64/05, aaO Rn. 11 ). 3. D ass der Antrag auf Verlä ngerung der Berufungsbegründungsfrist vom 22. Mai 2015 nicht noch am selben Tag mit der P ost an das Berufungsgericht versandt worden ist, was nach dem Vorbringen des Beklagten bei üblichem Postlauf für einen rechtzeitigen Eingang bei Gericht vor Ablauf der Berufung s- begründungsfrist ausgereicht hätte, beruht ebenfalls auf einem dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschulden seines Prozessbevol l- mächtigten . D ies er hat keine ausreichenden Sicherungsvorkehrungen dafür getroffen, dass der von ihm u nterschriebene Schriftsatz vom 22. Mai 2015 mit dem Antrag auf Fristverlängerung noch am selben Tag per Post an das Ber u- fungsg ericht versand t wurde. a) Welche organisatorischen Maßnahmen der Prozessbevollmächtigte des Beklagten getroffen hatte, um den P ostausgang im Allgemeinen zuverlä s- sig sicherzustellen, hat der Beklagte nicht dargelegt . Auf die allgemeinen org a- nisatorischen Vorkehrungen einer Kanzlei für die Ausgangskontrolle kommt es allerdings dann nicht an, wenn im Einzelfall eine konkrete Anweisun g erteilt wird, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (vgl. BGH, B e- schluss vom 5. Juni 2013 XII ZB 47/10, NJW - RR 2013, 1393 Rn. 12; B e- schluss vom 22. Januar 2013 VIII ZB 46/12, NJW - RR 2013, 699 Rn. 13; B e- schluss vom 10. Dezember 2008 XII ZB 132/08 Rn. 15). Eine den Anforderu n- gen an eine wirksame Ausgangskontrolle von fristwahrenden Schriftsätzen g e- nügende konkrete Anweisung liegt ebenfalls nicht vor. Die vom Prozessbevol l- mächtigten des Beklagten der Mitarbeiterin R . erteilte W eisung, den Schriftsatz 10 11 - 8 - vom 22. Mai 2015 unmittelbar in den Postaus lauf zu geben, nachdem dieser vorab per Telefax an das Berufungsgericht übermittelt worden war, machte eine Ausgangskontrolle nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschl u ss vom 28. Februar 2013 I ZB 75/ 12, NJW - RR 2013, 1008 Rn. 8; Beschluss vom 15. Juni 2011 XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13 und Beschluss vom 26. Januar 2006 I ZB 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 10 m.w.N.). b ) Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt allerdings darauf vertrauen, dass ausge bildete s Büro personal , das sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflic h- tet, sich anschließend zu vergewissern , ob eine erteilte Weisung auch ausg e- führt worden ist (st. Rspr. ; vgl. BGH, Be schluss vom 2. April 2008 XII ZB 189/07, NJW 2008, 2589 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juni 2004 VI ZB 10/04, NJW - RR 2004, 1361, 1362 , juris Rn. 4 m.w.N. ). Dieser Grun d- satz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Betrifft die Einzelanweisung einen so wi cht i- gen Vorgang wie die Absendung eines Fristverlängerungsantrags zur Wahrung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen worden sein oder we r- den, dass die Anweisung nic ht in Vergessenheit gerät und die Absendung u n- terbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 XII ZB 47/10, NJW - RR 2013, 1393 Rn. 12; Beschluss vom 15. Mai 2012 VI ZB 27/11, NJW - RR 2013, 179 Rn. 12; Beschluss vom 8. Februar 2012 XI I ZB 165/11, NJW 20 12, 1591 Rn. 31; Beschluss vom 2. April 2008 XII ZB 189/07 , aaO Rn. 13 m.w.N. ). Hie r- zu genügt es regelmäßig, wenn die Anweisung hinreichend klar und präzise ist und das Büropersonal aufgefordert wird, den Auftrag sofort vor allen anderen Aufgaben zu erle digen ( vgl. BGH , Beschluss vom 25. März 2009 XII ZB 150/08, FamRZ 2009, 1132 Rn. 20; Beschluss vom 2. April 2008 XII ZB 189/07, aaO Rn. 14 ; Beschluss vom 15. November 2007 IX ZB 219/06, NJW 2008, 526 Rn. 12 ). Der Rechtsanwalt muss, wenn er nicht 12 - 9 - die sofortige Ausführung seiner Anweisung anordnet, durch allgemeine We i- sung oder besonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das Vergessen treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 IX ZB 219/06, aaO ; Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW - RR 200 7, 1430 Rn. 9). Diese Voraussetzu n- gen sind hier nicht erfüllt. aa ) Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass sein Prozessbevollmächtigter der Mitarbeiterin R . die Weisung gegeben hatte , den von diesem unterschri e- benen Schriftsatz mit dem Fristverlängerungs gesuch sofort und vor allen and e- ren Aufgaben in den Post ausgang zu geben . Die Mitarbeiterin war nach dem Vorbringen des Beklagten vielmehr angewiesen worden , diesen Schriftsatz z u- nächst per Telefax an das Berufungsg ericht zu versenden und ihn erst a n- schlie ßend zur Post zu geben . Dass weitergehende Vorkehrungen dagegen getroffen worden sind, dass die der Mitarbeiterin R. mündlich erteilte Weisung, den Schriftsatz in den Postlauf zu geben, nicht in Vergessenheit geriet, hat der Beklagte nicht dargelegt. Den A nforderungen an eine wirksame Ausgangsko n- trolle ist danach nicht genügt . bb) Es fehlt darüber hinaus auch an einer hinreichend k onkreten und präzisen Einzelw eisung. Der der Mitarbeiterin R . erteilte Auftrag, den Schriftsatz vom 22. Mai 2015 in den Posta uslauf zu geben, lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen , wie das Schriftstück zuverlässig auf den Postweg zu bringen war . Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Prozessbevollmächtigter dafür sorgen, dass ein fristgeb undener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei Gericht ei n- geht. Im Rahmen der dafür erforderlichen Fristenkontrolle muss durch organis a- torische Maßnahmen gewährleistet sein, dass für den Postversand vorgeseh e- ne Schriftstücke z uverlässig auf den Postweg gebracht werden. Das ist im A l l- gemeinen nur dann der Fall, wenn durch die Kanzleiorganisation sichergestellt 13 14 - 10 - wird, dass der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach der Kanzlei als "letzter Station auf dem Weg zum Adress aten" eingelegt und von dort unmi t- telbar zum Briefkasten gebracht wird. Eine zusätzliche Ausgangskontrolle ist dann entbehrlich ( st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; Beschluss vom 5. Februar 2003 IV ZB 34/ 02, NJW - RR 2003, 862 , juris Rn. 5 ; Urteil vom 11. Januar 2001 III ZR 148/00, NJW 2001, 1577 , 1578 , juris Rn. 7 ). Eine Weisung des Prozessbevollmächti g- ten des Beklagten gegenüber der Mitarbeiterin R . dahingehend, dass der Schriftsatz entsprechend diesen Vorgaben postfertig gemacht werden solle, hat der Beklagte nicht dargelegt. - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Wimmer Vorinstanzen: LG Limb urg, Entscheidung vom 23.03.2015 - 2 O 49/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.06.2015 - 6 U 72/15 - 15
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