ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIZB36.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 36/16 vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 D, Hc Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und e in wegen bestehenden Anwaltszwangs unz u- lässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen U m ständen vernünfti gerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mus s- te. Das Rechtsmittelgericht hat z u nächst über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, um so der Partei Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand zu stellen, falls sie beabsichtigt, das Rechtsmi t- telverfahren - im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe auf eigene Ko s ten - durchz u führen. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16 - LG Köln AG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 14. März 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d en Richter Offenloch , die Richterin nen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller beschlossen: Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einl e- gung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Juli 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der vorgenannte Beschluss im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, a ls die Ber u- fung des Beklagten als unzulässig verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streit we rt für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt - 3 - Gründe: I. Mit Urteil vom 29. März 2016, berichtigt durch Beschluss vom 21. Juni 2016, beide Entscheidungen dem Beklagten zugestellt am 23. Juni 2016, hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlun g von 1.318,36 Klägerin verurteilt und festgestellt, dass die Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammt. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2016, beim Landg e- richt eingegangen am 1 . Juli 2016 , hat der Beklagte persönlich gegen das Urteil Berufung und gegen den Berichtigungsbeschluss Beschwerde eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. M it Beschluss vom 22. Juli 2016 hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen , weil die Berufung gegen das Urteil und die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss keine Aussicht auf Erfolg hätten. Mit demselben Beschluss hat das Landgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als u n- z u lässig verworfen, weil der Beklagte die Beruf ung nicht durch einen Recht s- anwalt eingelegt habe. Gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wendet sich der B e- klagte mit seiner Rechtsbeschwerde, für deren Einlegung und Begründung er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, nachdem der Senat ihm Prozesskostenhilfe für diese Rechtsbeschwerde bewilligt hat. II. Dem Beklagten war gemäß § 233 Satz 1 ZPO antragsgemäß Wiederei n- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerd e zu bewilligen. 1 2 3 - 4 - III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat - wie im Folgenden näher ausgeführt - das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welch es es den Gerichten verbietet, den Pa r- teien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 4; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 7; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 7; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. Juli 200 2 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 ). 2. Die Rechtsbes chwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hä t- te die Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen dürfen, dass sie nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Denn der B eschwerdeführer hat i n- nerhalb der Berufungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Pr o- zesskostenh ilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als u n- verschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernü n ftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftig keit rechnen muss te ( vgl. nur Senat s- beschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, juris Rn. 11; BGH, Be schluss 4 5 6 - 5 - vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6 mwN) . Dies gilt auch dann, wenn neben dem Prozesskostenhilfegesuch eine unzulässige Be rufung eingelegt worden ist. Da die Prozesskostenhilfe beantragende Partei wegen ihrer Prozesskostenhilfebedürftigkeit gehindert ist, e inen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Berufungsverfahren zu beauftragen, ist ih r , wenn sie nach den gegebenen Umständ en nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, nach Entscheidung über die Prozes s- kostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BGH, B e- schluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6) . Das Berufungsgericht hat dementsprechend zunächst über das Prozesskostenhilf e- gesuch zu entscheiden, um so der Partei Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen , falls sie beabsichtigt, das Berufungsverfahre n - im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe auf eig e- ne Kosten - durchzuführen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6 ; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 10 ; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 , NJW - RR 2004, 1218 , 1219 ). b) Vorliegend hat der Beklagte seinen Antrag auf Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnisse sowie der Belege hierzu innerhalb der Berufungsfrist ge stellt. Das Berufungsgericht hat dementsprechend den Antrag nicht mangels Bedürftigkeit, sondern mangels Erfolgsaussicht versagt. Es hätte allerdings dem Beklagten zunächst diese Entscheidung bekanntgeben müssen. Der Beklagte hätte dann die Möglichkeit geh abt, auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt zu beauftragen und diesen Berufung, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsa n- trag, einlegen zu lassen. 7 - 6 - 3 . Nach der Zurückverweisung an das Landgericht hat der Beklagte G e- legenheit, die Berufung - verbunden mit ein em Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - auf eigene Kosten einzulegen und zu begründen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Landg e- richt zwar über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die B e- schwerde gegen den Berichtigungsbeschluss, bislang aber - soweit ersichtlich - nicht über die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss entschieden hat. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 29.03.2016 - 138 C 5 84/15 - LG Köln, Entscheidung vom 22.07.2016 - 20 S 20/16 - 8 9
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