ECLI:DE:BGH:2017:141217BVZB36.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 36/17 vom 14. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und di e Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 22. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtbeschwerdeverfahrens beträgt 6.000 Gründe: I. Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwalt G . , im Sept ember 2009 Anfechtungsklage gegen mehrere auf einer Eigentümerversammlung g e- fasste Beschlüsse erhoben. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sac h- verständigengutachtens über die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers die Klage als unzulässig abgewiesen. Dieses Urteil hat das Landgericht aufgeh o- ben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das 1 - 3 - Amtsgericht zurückverwiesen. Während des neuen Verfahrens vor dem Amt s- gericht hat Rechtsanwalt G . mitgeteilt, dass er den Kläger nicht m ehr ve r- trete. Für diesen ist in der letzten mündlichen Verhandlung Rechtsanwältin H . aufgetreten. Das Amtsgericht hat die Klage sodann als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwältin H . für den Kläger Berufung eingelegt. Diese hat das Landgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 hat das Betreuungsgericht die Tochter des Klägers zu seiner Betreuerin bestel lt. Die Bestellung umfasst den Aufgabenkreis der Verwaltung des Wohnungseigentums G . Straße in M . und die zugehörigen Rechtsstreitigkeiten. Mit Schreiben vom 1. März 2016 hat die Betreuerin erklärt, die Prozessführung des Klägers eins chließlich der Beauftragung von Rechtsanwältin H . zu genehmigen. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 hat der Senat den Beschluss des Landgerichts vom 19. Juni 2015 aufgrund fehlender Sachverhaltsdarstellung aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 hat das Landgericht die Berufung des Klägers erneut als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsb e- schwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen. II. Das Beruf ungsgericht ist der Ansicht, die Berufung sei mangels Postul a- tionsfähigkeit des Klägers unzulässig. Der prozessunfähige Kläger habe 2 3 4 - 4 - Rechtsanwältin H . nicht mandatieren können, so dass es an einer wir k- samen Einlegung der Berufung innerhalb der Be rufungsfrist fehle. Die G e- schäfts - und Prozessunfähigkeit umfasse insbesondere auch die Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten, um in WEG - Angelegenheiten tätig zu werden, da sich der Wahn des Klägers ausweislich des Sachverständigengutachtens auf sein Wohnungseigentum beziehe und sich gerade anlässlich der Führung von diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten äußere. Zwar habe die Betreuerin des Klägers die bisherige Prozessführung genehmigt. Hierdurch habe der Mangel der Vollmachtserteilung aber nicht rückw irkend geheilt werden können. III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stat t- hafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das B e- rufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht als unzulässig verwo r- fen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat es nicht an einer wirks a- men Bevollmächtigung von Rechtsanwältin H . durch den Kläger gefehlt. 1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein von einem Vertreter ohne Vol lmacht eingelegtes Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist, ebenso wie eine ohne Vollmacht eingereichte Klage als unzulä s- sig abzuweisen ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bu n- des, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, BGHZ 91 , 111, 114). Hierbei handelt es sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um eine Frage der Postulationsfähigkeit; dieser Begriff bezieht sich auf das Erfordernis, sich in Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesg e- richten durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO; 5 6 - 5 - siehe etwa Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., vor § 50 Rn. 14). Dem genügt eine durch einen Rechtsanwalt eingelegte Berufung ohne weiteres. Das Erfordernis der wirksamen Bevollmächtigung ergib t sich vielmehr daraus, dass - wie sich § 89 Abs. 2 ZPO entnehmen lässt - die Erklärung eines Vertreters, gegen ein Urteil Berufung einzulegen, der durch ihn vertretenen Partei nur zuzurechnen ist, wenn die Partei den Vertreter mit der Rechtsmitteleinlegun g bevollmächtigt hat oder diese genehmigt. 2. Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es hieran in Bezug auf die von Rechtsanwältin H . für den Kläger gegen das amt s- gerichtliche Urteil eingelegte Berufung fehle. Denn die R echtsmitteleinlegung und die Bevollmächtigung wurden jedenfalls durch die Betreuerin des Klägers wirksam rückwirkend genehmigt. a) Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen, d ie auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bu n- des, Beschlus s vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 114 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 283; B e- schluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 17). Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht in nerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, aaO); sie ist vielmehr bis zum Schluss der let z- ten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich (Gemeinsamer Sen at der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 7 8 - 6 - GmS - OGB 2/83, aaO, S. 115; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 III ZB 63/05, aaO). b) Danach wirkte die von der Betreuerin des Klägers erklärte Genehm i- gung der gesamten bisheri gen Prozessführung und der Bevollmächtigung von Rechtsanwältin H . auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung zurück. Die Genehmigung wurde während des ersten Rechtsbeschwerdeverfahrens und somit vor Erlass des mit der jetzigen Rechtsbeschwerde angeg riffenen, die B e- rufung erneut verwerfenden Beschlusses erklärt. Der Rückwirkung dieser G e- nehmigung steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserkl ä- rung bereits ein (erster) die Berufung als unzulässig zurückweisender B e- schluss des Berufungsge richts vorlag. Denn diesen hat der Senat mit B e- schluss vom 27. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ve r- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hie r- durch wurde der Rechtsstreit in den Stand vor der Verwerfung der Ber ufung zurückversetzt. Entscheidend und ausreichend ist daher, dass die Genehm i- gung vor der jetzt mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgt ist. 9 - 7 - IV. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der in § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Über die Berufung des Klägers wird nunmehr zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden s ein. Mangels anderer Anhaltspunkte hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Marl, Entscheidung vom 03.06.2013 - 34 C 48/09 - LG Dortmund, Entscheidung vom 22.12.2016 - 1 S 33/15 - 10 11
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