BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 37/02 vom 23. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der nach dem 31. Dezember 2001 die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wird, ist nur die Rechtsb e - schwerde, nicht (mehr) die sofortige Beschwerde e r öffnet. BGH, Beschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZB 37/02 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr am 23. Juli 2002 beschlossen: Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsbehelf der Klägerin gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 2.556,46 Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten u.a. auf Zahlung eines Schmerzen s - geldes von 8.500 DM aus behauptet fehlerhafter Zahnbehandlung in Anspruch. Mit Urteil vom 29. November 2001 hat das Landgericht Berlin der Klage zum Teil stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.500 DM verurteilt. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin mit B e - schluß vom 2. Mai 2002 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 19. März 2002 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat es abgelehnt. - 3 - Gegen den ihrer Prozeûbevollmchtigten am 10. Mai 2002 zugestellten Beschluû hat die Klgerin durch ihre zweitinstanzliche Prozeûbevollmchtigte am 23. Mai 2002 beim Kammergericht "sofortige Beschwerde" eingelegt. Auf den Hinweis des Kammergerichts hat sie die Auffassung vertreten, nach § 26 Nr. 5 EGZPO sei die Zivilprozeûordnu ng in der bis 31. Dezember 2001 gelte n - den Fassung anzuwenden. Die Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluû sei als Anhang zum Berufungsverfahren zu werten. II. Der Rechtsbehelf der Klgerin hat keinen Erfolg. Er ist als sofortige B e - schwerde nicht (mehr) statthaft. Das neue Rechtsmittelrecht des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887 ff.) kommt auf nach dem 31. Dezember 2001 neu erhobene Rechtsmittel zur Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem 31. Dezember 2001 verk n - det oder, wenn - wie hier - eine Verkndung nicht stattgefunden hat, der G e - schftsstelle bergeben worden ist (Umkehrschluû aus § 26 Nr. 10 EGZPO). Damit stimmt berein, daû fr eine Revision die ab 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften anzuwenden wren (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO), htte das Berufung s - gericht am 2. Mai 2002 durch Urteil entschieden, was ihm durch § 519b Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO a.F. gestattet war. Hiernach ist gegen die Entscheidung gemû § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. nur die Rechtsbeschwerde statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Das gilt auch, soweit der Verwe r - fungsbeschluû zugleich eine Entscheidung ber den Antrag auf Wiedereinse t - zung in den vorigen Stand enthlt (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde der Klgerin gegen den die Berufung verwerfe n - den Beschluû des Kammergerichts vom 2. Mai 2002 ist unzulssig. Sie ist en t - gegen §§ 78 Abs. 1, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. nicht innerhalb der gesetzl i - - 4 - chen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 10. Mai 2002 beim Bundesgerichthof durch einen dort zugelassenen Recht s - anwalt eingelegt worden (vgl. BGH, Beschluû vom 21. Mrz 2002 - IX ZB 18/02 - ZIP 2002, 1003) und daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO ohne Sachprfung zu verwerfen. Dr. Mller Dr. Greiner Wellner Pauge Herr Stöhr ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert Dr. Mller
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