BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 37/03 vom18. November 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2Hat der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist im behaupteten Einverständnisdes gegnerischen Prozeßbevollmächtigten verlängert, so ist diese Verfügung auchdann wirksam, wenn das vom Antragsteller infolge eines Mißverständnisses irrtüm-lich angenommene Einverständnis des Gegners in Wirklichkeit nicht vorgelegen hat.BGH, Beschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03 -LG DüsseldorfAG Düsseldorf - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,Dr. Leimert und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. März 2003aufgehoben.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die übrigenKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Der Beschwerdewert wird auf 4.445,63 nrGründe: I.Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 30. September 2002 die Beklagte zurZahlung rückständiger Miete in Höhe von insgesamt 4.445,63 rnre-gen das ihr am 15. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte Berufungeingelegt. Die am 16. Dezember 2002, einem Montag, ablaufende Frist zur Be-gründung der Berufung ist auf ihren Antrag um einen Monat bis zum 16. Januar2003 verlängert worden. Am 10. Januar 2003 hat der Prozeßbevollmächtigteder Beklagten, nachdem er mit dem Rechtsanwalt des Klägers wegen der Er- - 3 -teilung einer Zustimmung telefonische Rücksprache genommen hatte, eineweitere Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30. Januar 2003 beantragt.Zur Begründung hat er ausgeführt, die Gerichtsakten seien ihm trotz mehrfa-cher Bitten erst am 9. Januar zur Verfügung gestellt worden; angesichts der"geschilderten Situation" habe sich der Anwalt des Klägers mit der beantragtenzweiten Verlängerung einverstanden erklärt.Über den Inhalt des zwischen den Anwälten geführten Telefongesprächsbesteht Streit. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers behauptet, er habe aus-drücklich erklärt, daß er sein Einverständnis zu der gewünschten Verlängerungnicht erteilen könne, daß er aber eine dennoch gewährte Fristverlängerung ak-zeptieren werde.Nachdem die Vorsitzende der Zivilkammer mit Verfügung vom13. Januar 2003 die Frist zur Begründung der Berufung im behaupteten Einver-ständnis mit dem gegnerischen Prozeßbevollmächtigten antragsgemäß bis zum30. Januar 2003 bewilligt hatte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Januar2003, eingegangen beim Landgericht Düsseldorf am selben Tag, ihr Rechts-mittel begründet. Gegen die Verlängerung der Begründungsfrist hat der KlägerBeschwerde eingelegt; zur Begründung hat er darauf hingewiesen, daß er ent-gegen den Ausführungen in der Verfügung vom 13. Januar 2003 sein Einver-ständnis mit einer nochmaligen Fristverlängerung ausdrücklich versagt habe.Daraufhin hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß die Berufungder Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mitihrer Rechtsbeschwerde. - 4 -II.1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 1, 575, 576ZPO). Die Frage, ob die nochmalige Verlängerung der Frist zur Begründung derBerufung wirksam ist, wenn das nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlicheEinverständnis des Rechtsmittelgegners nicht vorliegt, hat grundsätzliche Be-deutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für dieVerlängerung der Begründungsfrist sind durch das am 1. Januar 2002 in Kraftgetretene Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I1887) geändert worden. Wegen der praktischen Bedeutung dieser Frage bedarfes der höchstrichterlichen Klärung, ob und inwieweit auf die bisherige Recht-sprechung zur Wirksamkeit einer fehlerhaften Verlängerungsverfügung nach§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. zurückgegriffen werden kann.2. Zur Begründung des Verwerfungsbeschlusses hat das Landgericht imwesentlichen ausgeführt, die Fristverlängerung sei im behaupteten Einver-ständnis des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten beantragt und gewährtworden. Dieses Einverständnis habe jedoch nicht vorgelegen; der Vertreter derBeklagten habe eingeräumt, daß er den Inhalt des mit dem gegnerischen Pro-zeßbevollmächtigten geführten Telefongesprächs wohl mißverstanden habe.Unter diesen Umständen hätte die bereits einmal um einen Monat verlängerteFrist nicht erneut verlängert werden können; Ausnahmen sehe das Gesetz in-soweit nicht vor. Die Berufung der Beklagten sei daher nicht innerhalb der Fristdes § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden und deshalb als unzulässig zu ver-werfen.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. DasLandgericht war bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung an die - 5 -von der Vorsitzenden - wenn auch fehlerhaft - gewährte Verlängerung der Fristzur Begründung des Rechtsmittels gebunden. Die Neufassung der Bestimmungüber die Berufungsbegründung durch § 520 ZPO, der an die Stelle des § 519ZPO a.F. getreten ist, gibt keinen Anlaß zur Änderung der bisherigen Recht-sprechung zur Wirksamkeit einer fehlerhaft zustande gekommenen Verlänge-rungsverfügung.a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist beider Prüfung der Frage, ob eine fehlerhafte Fristverlängerung wirksam ist, in er-ster Linie auf den allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit verfahrensfehlerhaf-ter gerichtlicher Entscheidungen sowie insbesondere auf den Gesichtspunktdes Vertrauensschutzes abzustellen. Danach darf die Prozeßpartei, der einebeantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt worden ist,grundsätzlich darauf vertrauen, daß die betreffende richterliche Verfügung wirk-sam ist. Grenzen ergeben sich allerdings aus dem Gebot der Rechtssicherheitund Rechtsklarheit. Verlängert der Vorsitzende die Rechtsmittelbegründungs-frist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags (vgl. BGHZ 116, 377),ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung nicht schriftlich,sondern lediglich telefonisch beantragt und bewilligt worden war (Beschluß vom8. Oktober 1998 - VII ZB 21/98, NJW-RR 1999, 286 = MDR 1999, 313 = BGHRZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 (a.F.), Fristverlängerung 2 m.w.Nachw.; Senatsbe-schluß vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155 = BGHR aaO,Wirksamkeit 7; Senatsbeschluß BGHZ 93, 300, 303 ff.). Selbst das völligeFehlen eines Antrages macht die dennoch erfolgte Fristverlängerung nicht un-wirksam (BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88, NJW-RR1990, 67 = VersR 1990, 327 = BGHR aaO Wirksamkeit 4). Ebenso wenig stehtdie Unzuständigkeit des Richters, der die Verlängerung gewährt hat, der Wirk-samkeit der Verfügung entgegen (BGHZ 37, 125). - 6 -Im Schrifttum hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allge-meine Zustimmung gefunden (vgl. z.B. Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 520Rdnrn. 7 und 12; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 520 Rdnrn. 13und 15; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 520 Rdnrn. 16, 17a und 20).b) Diese Rechtslage hat sich durch das Zivilprozeßreformgesetz nichtgeändert.Nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die Berufungsbegründungsfrist vomVorsitzenden auf Antrag verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Dieseneue, an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte und grundsätzlich unbefri-stete Möglichkeit soll vor allem Vergleichsverhandlungen der Parteien erleich-tern (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses,BT-Drucks. 14/4722 S. 95). Ohne Einwilligung des Gegners ist dagegen dieVerlängerung nur bis zu einem Monat und nur dann zulässig, wenn nach derfreien Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerungnicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt(§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Neu ist an der Regelung des § 520 Abs. 2 Satz 3ZPO lediglich die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung erfolgte Begren-zung der Verlängerung auf einen Monat (Begründung zum ZPO-ReformG aaO);im übrigen stimmt die Vorschrift wörtlich mit § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F.überein. Ist die Berufungsbegründungsfrist mithin, wie hier, bereits einmal- ohne Zustimmung des Berufungsgegners - um einen Monat verlängert wor-den, so kommt eine weitere Verlängerung nur noch bei Vorliegen der Einwilli-gung des Gegners in Betracht.Davon ist zu Recht auch das Berufungsgericht ausgegangen. Unzutref-fend ist aber seine Auffassung, das Fehlen der erforderlichen Einwilligung desGegners nehme der dennoch erfolgten Fristverlängerung ihre prozessuale - 7 -Wirksamkeit mit der Folge, daß eine nach Ablauf der ersten, aber noch inner-halb der - fehlerhaft - bewilligten zweiten Verlängerung eingereichte Rechts-mittelbegründung verspätet sei und zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insge-samt führe. Auch nach der Reform des Zivilprozeßrechts ist daran festzuhalten,daß eine gerichtliche Entscheidung, wie sie die prozeßleitende Verfügung derVorsitzenden darstellt, selbst dann wirksam ist, wenn sie fehlerhaft ergangenist, etwa weil eine zwingende Voraussetzung für ihren Erlaß nicht erfüllt ist.Verfahrensfehler haben, wie ausgeführt, in aller Regel nicht die Nichtigkeit,sondern allenfalls die Anfechtbarkeit einer richterlichen Entscheidung zur Fol-ge. Sieht das Gesetz eine Anfechtungsmöglichkeit - aus welchen Gründen auchimmer - nicht vor, dann hat die Entscheidung trotz des ihr anhaftenden Verfah-rensmangels rechtlichen Bestand und bindet auch das Gericht selbst.Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des § 520 Abs. 2 Satz 2ZPO oder der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO) läßt sich etwas für dieAnnahme herleiten, dem Erfordernis der Einwilligung des Gegners solle ein sol-ches Gewicht zukommen, daß die Wirksamkeit der bewilligten Fristverlänge-rung hiervon abhängen solle. Die Begründung eines Verlängerungsantrages mitdem Hinweis auf die vom Gegner erteilte Zustimmung entspricht verbreiteteranwaltlicher Praxis. Von der Richtigkeit einer solchen Erklärung eines Rechts-anwaltes, der als Organ der Rechtspflege zur Einhaltung zivilprozessualer undstandesrechtlicher Vorschriften besonders verpflichtet ist (§§ 1, 43 BRAO), darfund muß das Gericht in aller Regel ausgehen. Daß jedoch Mißverständnisse,wie sie in dem hier zu entscheidenden Fall gegeben waren, vorkommen kön-nen, liegt auf der Hand.c) Beruht mithin - wie hier - der Antrag eines Rechtsanwalts auf erneuteVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPOund infolgedessen auch die richterliche Bewilligung der Fristverlängerung auf - 8 -einem Mißverständnis der beteiligten Anwälte hinsichtlich der Erteilung der er-forderlichen Einwilligung, so ist die Verfügung dennoch wirksam und bindet alleBeteiligten einschließlich des Gerichts (ebenso Musielak/Ball aaO Rdnr. 9; Zöl-ler/Gummer/Heßler aaO Rdnr. 20a). Mit dem Grundsatz des Vertrauensschut-zes wäre es nicht zu vereinbaren, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden dasGericht - von Amts wegen oder auf Veranlassung des Berufungsbeklagten - dieeinmal gewährte Fristverlängerung widerrufen und damit nachträglich die Un-zulässigkeit des Rechtsmittels herbeiführen könnte.III.Nach alledem ist auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten der Beschlußdes Landgerichts vom 4. März 2003 aufzuheben und die Sache zur erneutenEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 - 9 -ZPO). Hinsichtlich der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren hatder Senat von der Bestimmung des § 8 GKG Gebrauch gemacht.Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimertzugleich die wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung verhinderteVorsitzende Richterin Dr. Deppertsowie für den durch Krankheit an derUnterschriftsleistung verhindertenRiBGH Dr. Frellesen
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