BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 37/06 vom 7. M344rz 2007 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 7. M344rz 2007 beschlossen: Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsan-walt Dr. Schultz f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-zesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Be-schluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 2006 aufgehoben und der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2006 ge344ndert. Der Antragstellerin wird f374r das Verfahren 7 O 1/06 beim Landgericht Berlin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die Entscheidung 374ber die Beiordnung des Rechtsanwalts wird dem Landgericht 374bertragen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; au337ergericht-liche Kosten werden nicht erstattet. - 3 - Gr374nde: I. Die Antragstellerin verlangt die Zahlung der Versicherungssum-me aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall, die ihr Lebensge-f344hrte am 23. M344rz 1998 bei der Antragsgegnerin abgeschlossen hatte. Als (widerruflich) Bezugsberechtigte hatte er die Antragstellerin benannt. Am 31. M344rz 1998 trat er die Anspr374che aus dem Versicherungsvertrag an die F. Sparkasse zur Sicherung ihrer Forderungen aus ei-nem der K. H. GmbH & Co. KG einger344umten Kontokorrentkre-dit ab und widerrief das Bezugsrecht f374r die Dauer der Abtretung, soweit es den Rechten der Sparkasse entgegensteht. Dies wurde der Antrags-gegnerin unter 334bersendung der Urkunden angezeigt. 1 Am 15. Oktober 1999 verstarb der Versicherungsnehmer. Auf die-sen Tag bezogen betrugen die Verbindlichkeiten der Kreditnehmerin ca. 3,5 Millionen DM. Das Kontokorrentverh344ltnis wurde weitergef374hrt und erst im Jahr 2001 gek374ndigt. Die Antragsgegnerin zahlte die Versiche-rungssumme von 750.000 DM auf Verlangen der Sparkasse am 23. Juni 2000 an diese aus, die den Betrag der Kreditnehmerin auf dem Konto-korrentkonto gutschrieb. 2 Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin sei nicht zur Aus-zahlung an die Sparkasse berechtigt gewesen, weil weder im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch der Zahlung der Sicherungsfall eingetreten gewesen sei und demgem344337 mangels F344lligkeit der Forderung gegen die Kreditnehmerin ein Verwertungsrecht nicht bestanden habe. Die Spar-kasse habe die Versicherungsleistung auch nicht zur Erf374llung des Si- 3 - 4 - cherungszwecks verwendet, sondern der Kreditnehmerin zur freien Ver-f374gung 374berlassen. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlen-der Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Versicherungsleistung habe der Spar-kasse zugestanden, weil der Sollstand auf dem Konto im Zeitpunkt des Versicherungsfalls h366her gewesen sei als die Versicherungssumme. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Kammergericht zu-r374ckgewiesen. Es ist der Ansicht des Landgerichts beigetreten, hat aber die Rechtsbeschwerde wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Sache zu-gelassen. Zu der entscheidenden Frage, inwieweit auch ein Verwer-tungsrecht des Sicherungsnehmers gegeben sein m374sse, um das Be-zugsrecht hinter dem Rang des Sicherungsrechts zur374cktreten zu lassen, liege h366chstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vor. Mit ihrer Rechts-beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe f374r die beabsichtigte Klage. 4 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist wegen der den Senat bindenden Zulassung statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. Das Kammergericht h344tte die Rechtsbe-schwerde allerdings nicht zulassen d374rfen. Im Verfahren der Prozesskos-tenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Ge-sichtspunkt der grunds344tzlichen Bedeutung der Rechtssache nur in Be-tracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der pers366nlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH, Be-schluss vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438 unter 1 5 - 5 - m.w.N.; Z366ller/Philippi, ZPO 26. Aufl. 247 127 Rdn. 41). Um solche Fragen geht es hier nicht. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Der Antragstellerin ist f374r die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewil-ligen. 6 a) Das Kammergericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaus-sicht 374berspannt und damit die Bedeutung des verfassungsrechtlich ver-b374rgten Anspruchs der unbemittelten Partei auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verkannt. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesge-richtshofs hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abh344ngt (BVerfG NJW 2004, 1789 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2003 aaO unter 2 b m.w.N.; Philippi, aaO 247 114 Rdn. 21; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 247 114 Rdn. 3, 5). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sa-che wegen kl344rungsbed374rftiger Fragen des materiellen Rechts grund-s344tzliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. M344rz 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 unter III). 7 Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung hat. Ob die Todesfallleistung bei einem im Zeitpunkt des Versicherungsfalls ungek374ndigten und danach weiter-gef374hrten, einem anderen als dem Versicherungsnehmer einger344umten Kontokorrentkredit dem Bezugsberechtigten, dem Sicherungsnehmer oder den Erben des Versicherungsnehmers zusteht, ist eine schwierige, 8 - 6 - 374ber den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage. Sie ist durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht gekl344rt b) Auch die pers366nlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind gegeben. 9 - 7 - Da die Antragstellerin f374r das Verfahren beim Landgericht die Bei-ordnung eines dort nicht zugelassenen Rechtsanwalts beantragt, wird die Entscheidung dar374ber im Hinblick auf 247 121 Abs. 3 und 4 ZPO dem Landgericht 374bertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 - NJW 2006, 3783 und BGHZ 159, 370, 372 ff.). 10 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2006 - 7 O 1/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.09.2006 - 6 W 42/06 -
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