BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 37/08 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fe Dem Berufungskl344ger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wenn die von seinem Prozessbevollm344chtigten nicht unterzeichnete Berufungsschrift zehn Tage vor Ablauf der Berufungsfrist beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist und das Gericht den Prozessbevollm344chtigten nicht rechtzeitig auf das Fehlen der Unterschrift hingewiesen hat. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - LG Frankfurt a.M. AG Frankfurt a.M. - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2008 aufgehoben. Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 4.363,99 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 31. Januar 2008 zuge-stellt worden. Am 19. Februar 2008 ist beim Landgericht per Telefax ein Schrift- 1 - 3 - satz der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers eingegangen, der Berufungsan-tr344ge und eine Begr374ndung, aber keine Unterschrift enthielt. Auch das am 20. Februar 2008 eingegangene Original dieses Schriftsatzes tr344gt keine Unter-schrift. Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts vom 3. M344rz 2008 hat der Kl344ger am 10. M344rz 2008 erneut Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung hat er u.a. vorgetragen, sein Prozessbevollm344chtigter habe die Berufung und die Berufungsbegr374ndung am 11. Februar 2008 diktiert. Am sel-ben Tag sei der Schriftsatz gefertigt, aber noch nicht unterzeichnet worden. Rechtsanwalt H. habe seine Chefsekret344rin R. vielmehr angewiesen, zun344chst eine Abschrift an die Rechtsschutzversicherung zu senden und den Schriftsatz bei Gericht erst nach Eingang der Deckungszusage einzureichen. Nachdem diese am 18. Februar 2008 eingegangen sei, habe Frau R. den Schriftsatz am 19. Februar 2008 per Telefax an das Landgericht gesandt, ohne auf die fehlen-de Unterschrift zu achten. Diese h344tte Rechtsanwalt R. noch vor Fristablauf nachholen k366nnen, wenn das Landgericht ihn darauf rechtzeitig hingewiesen h344tte. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Zur Be-gr374ndung hat es ausgef374hrt, die Vers344umung der Berufungsfrist sei nicht un-verschuldet erfolgt. Der Kl344ger m374sse sich das Verschulden seines Prozessbe-vollm344chtigten zurechnen lassen. Die in seiner Praxis bestehende allgemeine B374roanweisung, ausgehende Schrifts344tze auf das Vorhandensein der Unter-schrift des Rechtsanwalts zu kontrollieren, sei unter den besonderen Umst344n-den des Falles nicht ausreichend gewesen, weil die Berufungsschrift fertig ab-gefasst, aber ohne Unterschrift in die Postmappe gelegt und diese mit einem irref374hrenden Vermerk versehen worden sei ("Berufung erst einlegen, wenn Deckung von RS hier, R374ckfrage RS 18.2.08, Achtung Fristende 29.02!"). Dass 2 - 4 - die Berufungsschrift noch gar nicht unterzeichnet gewesen sei, habe sich weder aus diesem Vermerk noch aus der im Kalender notierten Frist ergeben. Der Vermerk sei irref374hrend, weil er den Eindruck erwecke, dass au337er der De-ckungszusage und dem Fristablauf bei Einreichung des Schriftsatzes nichts weiter zu beachten sei. Wiedereinsetzung sei dem Kl344ger auch nicht wegen einer gerichtlichen Hinweispflicht zu gew344hren. Der Vorsitzende der Berufungs-kammer, dem die Akte erstmals am 29. Februar 2008 vorgelegt worden sei, habe noch am selben Tag vergeblich versucht, den Prozessbevollm344chtigten telefonisch auf das Fehlen der Unterschrift hinzuweisen. Eine Pr374fung der Zu-l344ssigkeit der Berufung durch die Gesch344ftsstelle finde nicht statt. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde, die er zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung f374r zul344ssig erachtet (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004). 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Der angefochtene Be-schluss verletzt den Kl344ger in seinem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten An-spruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die 5 - 5 - Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollm344chtigten zu versagen, die nach h366chst-richterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch un-ter Ber374cksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. Senatsbeschl374sse vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138 und vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - VersR 2006, 860; BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005). a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es zu den Aufgaben des Prozessbevollm344chtigten geh366rt, daf374r Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zust344ndigen Gericht eingeht (Senatsbeschluss vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - VersR 2005, 94; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1996 - II ZB 19/96 - NJW-RR 1997, 562). Dabei m374ssen Rechtsmittelschriften als bestimmende Schrifts344tze im Anwaltsprozess grunds344tzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (BGHZ 97, 251, 254 f.; Senatsbeschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - VersR 2006, 860 m.w.N.; BVerwG, NJW 1991, 120). 6 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei feh-lender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel-begr374ndungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt werden, wenn der Prozessbevollm344chtigte sein B374ropersonal allgemein angewiesen hatte, s344mtliche ausgehenden Schrifts344tze vor der Absendung auf das Vorhan-densein der Unterschrift zu 374berpr374fen. Dies ist insbesondere in F344llen ent-schieden worden, in denen dem Prozessbevollm344chtigten das Versehen unter-laufen war, den bestimmenden Schriftsatz nicht unterzeichnet zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 - VersR 1996, 910, 911; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05 - VersR 2007, 375). Nichts anderes kann grunds344tzlich f374r den Fall gelten, in dem der Rechtsanwalt 7 - 6 - die Unterzeichnung des bestimmenden Schriftsatzes, wie es hier durch die vor-gelegten eidesstattlichen Versicherungen des Prozessbevollm344chtigten und seiner Chefsekret344rin glaubhaft gemacht ist, bis zum Eingang der Deckungszu-sage der Rechtsschutzversicherung zur374ckgestellt hat. Eine besondere Gefah-rensituation, die einen technischen Vorgang aus der routinem344337igen Behand-lung im b374roorganisatorischen Ablauf heraushebt und deswegen ein Verschul-den des Rechtsanwalts begr374nden k366nnte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Sep-tember 2008 - VI ZB 8/08 - z.V.b.; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 - VersR 1985, 285; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004), wird damit allein noch nicht geschaffen. Ob vorliegend, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eine andere Beurteilung im Hinblick darauf gerechtfertigt ist, dass der nicht unterzeichnete Schriftsatz in der Postmappe verblieb und der von Rechtsanwalt R. darauf angebrachte Vermerk m366glicherweise missverst344ndlich war, kann offenbleiben. b) Dem Kl344ger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls des-halb zu gew344hren, weil sich ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevoll-m344chtigten auf die Fristvers344umung nicht ausgewirkt hat. Zu der Vers344umung hat vorliegend n344mlich beigetragen, dass das Landgericht gegen die ihm oblie-gende Hinweispflicht versto337en hat. 8 F374r ein Gericht besteht, solange die Sache bei ihm anh344ngig ist, die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende F374rsorgepflicht gegen374ber den Prozessparteien (BVerfGE 93, 99 = NJW 1995, 3173, 3175). Diese kann es z.B. gebieten, einen versehentlich bei einem unzust344ndigen Gericht eingereichten Schriftsatz zeitnah an das zust344ndige Gericht weiterzuleiten (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 24/05 - NJW 2006, 3499). Geht ein Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Gesch344ftsgang ohne 9 - 7 - Weiteres erwartet werden kann, darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz 374berhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht (BGH, Beschl374sse vom 24. September 1997 - XII ZB 144/96 - VersR 1998, 341; vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - VersR 1998, 608 und vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170). Entsprechendes gilt, wenn ein nicht unterzeichneter bestimmender Schriftsatz so rechtzeitig bei Gericht eingeht, dass der Prozessbevollm344chtigte auf entsprechenden Hinweis seine fehlende Unterschrift innerhalb der noch lau-fenden Rechtsmittelfrist ohne weiteres nachholen kann. Die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. IV, 20 Abs. III GG) folgende gerichtliche F374rsorgepflicht gebietet es auch, eine Prozesspartei auf einen - leicht erkennbaren - Formmangel in ihrem Schriftsatz hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben. Ein solcher Hinweis w344re hier erforderlich gewesen. Das Fehlen der Unter-schrift war f374r das Landgericht bei Eingang der Berufungsschrift unschwer zu erkennen und h344tte auffallen m374ssen. Eine Partei darf grunds344tzlich darauf ver-trauen, dass ihre Schrifts344tze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche 344u337ere formale M344ngel dabei nicht unentdeckt bleiben. 10 Vorliegend lag zwischen dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht und dem Ablauf der Berufungsfrist ein Zeitraum von zehn Tagen. Der Kl344ger durfte darauf vertrauen, dass dem Gericht das Fehlen der Unterschrift des Prozess-bevollm344chtigten bei fristgerechter Bearbeitung der Sache im ordentlichen Ge-sch344ftsgang innerhalb dieser Zeit auffallen w374rde. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Gerichtsakte zu diesem Zeitpunkt noch beim Amtsgericht befand, denn der Mangel war ohne Kenntnis der Akten und ohne inhaltliche Pr374fung der 11 - 8 - Rechtsmittelschrift unschwer erkennbar. Bei dieser Sachlage durfte der Kl344ger darauf vertrauen, dass sein Prozessbevollm344chtigter rechtzeitig einen Hinweis auf die fehlende Unterschrift erhalten w374rde. W344re dies geschehen, h344tte der Mangel innerhalb der noch zur Verf374gung stehenden Zeit ohne weiteres beho-ben werden k366nnen. Bei dieser Sachlage wirkt sich ein etwaiges Verschulden des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers f374r die Fristvers344umung nicht mehr aus (vgl. BVerfGE 75, 183, 188 ff. = NJW 1987, 2003; 81, 264, 273 f. = NJW 1990, 2373). 3. Mithin hat der Kl344ger glaubhaft gemacht, dass die Frist zur Berufungs-einlegung ohne eigenes oder ihm nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Ver-schulden seines Prozessbevollm344chtigten vers344umt worden ist. Daher war ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungs-frist zu gew344hren. Soweit die Berufung als unzul344ssig verworfen worden ist, ist der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts damit gegenstandslos. 12 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.01.2008 - 32 C 935/07-41 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.04.2008 - 2/15 S 30/08 -
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