BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 37/08 vom 1. Oktober 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 25; ZPO 247247 286 B, 294 a) Die einem ausl344ndischen Staat zustehenden Forderungen aus der Vermietung eines im Inland gelegenen Objekts, die ausschlie337lich f374r den Erhalt einer kultu-rellen Einrichtung dieses Staates verwendet werden, k366nnen hoheitlichen Zwe-cken dienen und unterliegen dann der Vollstreckungsimmunit344t. b) Die von der Rechtsprechung zum Schutz diplomatisch und konsularisch genutz-ter Gegenst344nde gestellten Anforderungen an den Nachweis des Verwendungs-zwecks gelten in gleicher Weise f374r sonstige hoheitlich genutzte Gegenst344nde und Verm366genswerte einer an der Staatenimmunit344t teilhabenden kulturellen Einrichtung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425). BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 21. Februar 2008 sowie der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss vom glei-chen Tag aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Gl344ubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts M374nchen vom 24. April 2007 und der am 21. Januar 2007 beim Amtsgericht M374nchen eingegangene Antrag des Gl344ubigers auf Erlass des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses werden zur374ckgewiesen. Der Gl344ubiger tr344gt die Kosten des Verfahrens. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch. 1 Der Gl344ubiger erwirkte vor dem Internationalen Schiedsgericht bei der Handelskammer in Stockholm am 7. Juli 1998 einen Schiedsspruch, nach dem die Schuldnerin an den Gl344ubiger 2,35 Mio. US-Dollar zuz374glich Zinsen zu zah- 2 - 3 - len hat. Dieser Schiedsspruch wurde vom Kammergericht f374r vollstreckbar er-kl344rt (KG-Report 2001, 146). 3 Auf Antrag des Gl344ubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - mit Beschluss vom 23. Januar 2007 wegen eines Teilbetrages von 750.000 US-Dollar nebst Zinsen "alle Anspr374che der Schuldnerin an die Drittschuldnerin aus ge-genw344rtigen und zuk374nftigen Mietzinszahlungen f374r das von der Drittschuldnerin von der Schuldnerin gemietete Ladenlokal an der F. strasse in B. , einschlie337lich Vorauszahlungen, Nachzahlungen von Geldbetr344gen f374r Neben-kosten, Heizung, Warmwasser, Mietkautionen, Kostenerstattun-gen aus Dienstleistungen, Reparaturen und Renovierungen, Um-bauten, Einbauten, sowie s344mtliche Anspr374che wie gegenw344rtige und zuk374nftige Schadensersatzanspr374che der Schuldnerin an die Drittschuldnerin" gepf344ndet und dem Gl344ubiger zur Einziehung 374berwiesen. In dem Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschluss wird die Schuldnerin bezeichnet als 4 "Russische F366deration, beim Administrativen B374ro des Pr344siden-ten der Russischen F366deration, N. , M. , Russland auch handelnd unter Russisches Haus der Wissenschaft und Kultur, ausl344ndische Vertretung des Russi-schen Zentrums f374r internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit bei dem Au337enministerium der Russischen F366-deration". Der hiergegen gerichteten Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsge-richt - Vollstreckungsgericht - abgeholfen und den Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschluss aufgehoben. Mit dem Russischen Haus der Wissenschaft und Kultur (im Folgenden: Russisches Haus) sei eine weitere Schuldnerin benannt, die im Vollstreckungstitel keine Erw344hnung finde, und vom Vollstreckungsge-richt sei nicht kl344rbar, ob die Russische F366deration und das Russische Haus dieselbe Rechtspers366nlichkeit seien. 5 - 4 - Auf die sofortige Beschwerde des Gl344ubigers hat das Beschwerdegericht am 21. Februar 2008 einen neuen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erlassen, in dem die zus344tzliche Bezeichnung der Schuldnerin "auch handelnd unter Russisches Haus 205" sowie die Pf344ndung s344mtlicher "Anspr374che wie ge-genw344rtige und zuk374nftige Schadensersatzanspr374che der Schuldnerin an die Drittschuldnerin" nicht mehr enthalten sind. Im 334brigen sind die Anspr374che der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wie im urspr374nglichen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss gepf344ndet und dem Gl344ubiger zur Einziehung 374ber-wiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin die Aufhebung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses. 6 II. 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, der urspr374ngliche Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss sei hinsichtlich der Bezeichnung der zu pf344ndenden Forderung nicht hinreichend bestimmt gewesen, soweit "s344mtliche Anspr374che wie gegenw344rtige und zuk374nftige Schadensersatzanspr374che der Schuldnerin an die Drittschuldnerin" gepf344ndet gewesen seien. Die weiteren gepf344ndeten An-spr374che seien dagegen hinreichend bestimmt. Der Zusatz "auch handelnd unter Russisches Haus" komme im neu erlassenen Beschluss nicht mehr vor, weil die Schuldnerin durch das Administrative B374ro der Russischen F366deration vertreten werde und das Russische Haus im Vollstreckungstitel nicht benannt sei. 7 2. Dahingestellt bleiben k366nne, ob das Russische Haus eine eigene Rechtspers366nlichkeit aufweise. Der Gl344ubiger habe unter Vorlage eines Rechtsgutachtens schl374ssig vorgetragen, dass das Russische Haus ein unselb-st344ndiges Rechtssubjekt sei und die gepf344ndete Forderung der Schuldnerin zustehe. Da im Vollstreckungsverfahren nur eine formalisierte Pr374fung vorzu- 8 - 5 - nehmen sei, m374sse es gen374gen, dass dem Schuldner die Forderung als angeb-liche zustehen k366nne. Ob er tats344chlich Inhaber der Forderung sei, sei nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern in einem gegebenenfalls folgenden Einzie-hungsprozess zu pr374fen. Die Frage, ob zwischen Schuldner und Forderungsin-haber Identit344t bestehe, sei nicht anders zu behandeln als die Konstellation, in der die Aktivlegitimation des Schuldners aus sonstigen Gr374nden streitig sei. Es handele sich auch insoweit um die Frage, ob die gepf344ndete - angebliche - For-derung in der gepf344ndeten Form tats344chlich bestehe. 3. Der Schuldnerin stehe mangels hoheitlicher Zweckbestimmung keine Vollstreckungsimmunit344t zu. Die Vermittlung von Kultur durch eine Institution wie das Russische Haus geh366re nicht zu dem Kernbereich hoheitlicher T344tig-keit. 9 III. 1. Die Rechtsbeschwerde r374gt, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht offengelassen, ob die Schuldnerin Inhaberin der gepf344ndeten Forderungen aus dem Mietvertrag zwischen dem Russischen Haus und der Drittschuldnerin sei. Denn nach dem eigenen Vortrag des Gl344ubigers stehe das Forderungsrecht der Schuldnerin nicht zu. Unstreitig sei der fragliche Mietvertrag zwischen dem Russischen Haus, das eine Auslandsvertretung des Russischen Zentrums f374r internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit beim Au337enmi-nisterium der Russischen F366deration, einer juristischen Person, sei, und der Drittschuldnerin abgeschlossen worden. Hieraus folge, dass die gepf344ndeten Forderungen nicht der Schuldnerin, sondern entweder dem Russischen Haus oder dem Russischen Zentrum zustehen w374rden. Die Frage, f374r wen das Rus-sische Haus den Mietvertrag abgeschlossen habe, richte sich nach deutschem 10 - 6 - Recht. Danach komme es darauf an, ob der Wille, in fremden Namen zu han-deln, erkennbar hervorgetreten sei (247 164 Abs. 2 BGB). Da dies vorliegend nicht der Fall sei, sei die Schuldnerin offenkundig nicht Forderungsinhaberin. 11 2. Wenn die Schuldnerin Inhaberin der gepf344ndeten Forderungen w344re, stehe ihr Vollstreckungsimmunit344t zu, weil die Forderungen nach ihrem glaub-haft gemachten Vortrag dem Betrieb einer Kultureinrichtung und damit hoheitli-chen Zwecken dienen w374rden. a) Das Beschwerdegericht habe verkannt, dass das Bundesverfas-sungsgericht die Immunit344t nicht allgemein auf den Kernbereich hoheitlicher T344tigkeit beschr344nkt habe, sondern vielmehr lediglich den v366lkerrechtlich zwin-genden Schutzbereich festgelegt habe, der auch durch eine landesrechtliche Qualifikation der T344tigkeit als nichthoheitlich nicht au337er Kraft gesetzt werden k366nne. Es komme allein darauf an, ob die Staatst344tigkeit nach nationalem Recht als hoheitlich zu qualifizieren sei. Kultur- und Forschungseinrichtungen seien als hoheitliche Bet344tigung zu qualifizieren, zumal der Ausbau der wirt-schaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen gem344337 Art. 3 des Wiener 334bereinkommens 374ber diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 zu den Aufgaben einer diplomatischen Vertretung geh366re. 12 b) Die Schuldnerin habe im Einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Einnahmen aus den vom Russischen Haus abgeschlossenen Mietver-tr344gen zur laufenden Unterhaltung des diesem zur Aus374bung seiner T344tigkeit 374berlassenen Grundst374cks und zur Vornahme notwendiger Instandhaltungs-ma337nahmen verwendet und ben366tigt w374rden. Damit w374rden sie f374r eine hoheit-liche T344tigkeit verwendet werden. Davon ungeachtet trage nach Art. 19 c des 334bereinkommens der Vereinten Nationen 2004 der Gl344ubiger die Darlegungs- 13 - 7 - und Beweislast f374r die nichthoheitliche Zweckbestimmung des Verm366gensge-genstandes. IV. 14 Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und des vom Beschwerdegericht erlas-senen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses, zur Zur374ckweisung der so-fortigen Beschwerde des Gl344ubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts und zur Zur374ckweisung des Antrags des Gl344ubigers auf Erlass des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses. 1. Das Beschwerdegericht hat offengelassen, ob die Schuldnerin tat-s344chlich Inhaberin der gepf344ndeten Forderungen ist. Ob dies zu Recht erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben; denn wenn die Schuldnerin Inhaberin der Zah-lungsanspr374che gegen die Drittschuldnerin w344re, w344re sie insoweit nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen. 15 2. Mit Erfolg r374gt die Rechtsbeschwerde, dass bez374glich der gepf344ndeten Zahlungsanspr374che Vollstreckungsimmunit344t besteht, da sie hoheitlichen Zwe-cken der Schuldnerin dienen. Die gepf344ndeten angeblichen Anspr374che der Schuldnerin unterfallen zwar nicht der diplomatischen Immunit344t (b), mit ihrer Pf344ndung wird jedoch die allgemeine Staatenimmunit344t verletzt (c). 16 a) Nach den allgemeinen Regeln des V366lkerrechts ist die Zwangsvoll-streckung gegen einen fremden Staat in Gegenst344nde dieses Staates ohne Zu-stimmung des fremden Staates unzul344ssig, soweit diese Gegenst344nde im Zeit-punkt des Beginns der Vollstreckungsma337nahme hoheitlichen Zwecken des 17 - 8 - fremden Staates dienen (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 392; BVerfGE 64, 1, 40; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218; Be-schluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198 m.w.N.). Ob ein Verm366gensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er f374r eine hoheitliche T344tigkeit verwendet werden soll (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198). Nach der herrschenden Theorie der restriktiven Immunit344t ist zu unterscheiden zwischen hoheitlich be-dingten T344tigkeiten des Staates (acta iure imperii) und seinen privatwirtschaftli-chen Aktivit344ten (acta iure gestionis). Letztere werden von der Immunit344t aus-genommen (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rdn. 558 ff.; St374rner, IPRax 2008, 197, 200). b) Die gepf344ndeten angeblichen Anspr374che der Schuldnerin aus dem Mietvertrag mit der Drittschuldnerin fallen nicht unter die diplomatische Immuni-t344t. 18 aa) Von V366lkerrechts wegen darf bei Ma337nahmen der Zwangsvollstre-ckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertre-tung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenst344nde zu-gegriffen werden, sofern dadurch die Erf374llung der diplomatischen T344tigkeit be-eintr344chtigt werden k366nnte (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 394 f.; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425). Bei der Beurteilung der Gef344hrdung dieser Funktionsf344higkeit zieht das V366lkerrecht den Schutzbereich zugunsten des anderen Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht auf eine konkrete Beeintr344chtigung der diplomatischen T344tigkeit ab. 19 - 9 - bb) Ein Mietvertrag der Schuldnerin mit der Drittschuldnerin st374nde nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb der Botschaft oder eines Konsulats der Schuldnerin. Dass die gepf344ndeten Anspr374che der Aufrechterhaltung der Funk-tion ihrer diplomatischen Vertretung dienen, hat auch die Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen. Entgegen der Rechtsbeschwerde kann auch aus Art. 3 des Wiener 334bereinkommens 374ber diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II, 959) nichts anderes hergeleitet werden. Danach geh366rt zwar der Ausbau der kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zu den Aufgaben einer diplomatischen Mission. Das Russische Haus ist jedoch keine diplomati-sche Mission in diesem Sinne. 20 c) Mit der Pf344ndung der angeblichen Anspr374che der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus dem Mietverh344ltnis ist jedoch die allgemeine Staaten-immunit344t der Schuldnerin verletzt. Das Russische Haus als ausl344ndische Ver-tretung des Russischen Zentrums f374r internationale, wissenschaftliche und kul-turelle Zusammenarbeit bei dem Au337enministerium der Russischen F366deration ist eine Kultureinrichtung der Schuldnerin, deren hoheitliche Verm366genswerte von der Vollstreckungsimmunit344t umfasst werden. 21 Zu Unrecht stellt das Beschwerdegericht darauf ab, dass eine hoheitliche Zweckbestimmung die unmittelbare Betroffenheit des Kernbereichs ausl344ndi-scher hoheitlicher T344tigkeit voraussetze. Neben dem Kernbereich der staatli-chen T344tigkeit kann auch sonstiges hoheitliches Handeln unter die allgemeine Staatenimmunit344t fallen (BVerfG, BVerfGE 16, 27, 63). Letzterem sind die ge-pf344ndeten Verm366genswerte der Schuldnerin zuzuordnen. 22 aa) Die Staatenimmunit344t sch374tzt die Funktionsf344higkeit staatlichen Han-delns nach au337en. Hierzu geh366rt auch das Handeln selbstst344ndiger Dienststel-len, soweit die eingeleiteten Verfahren sich auf von diesen ausge374bte hoheitli- 23 - 10 - che Funktionen beziehen (Dahm/Delbr374ck/Wolfrum, V366lkerrecht Band I/1, 2. Aufl., 247 73 II.1.). Die Staatenimmunit344t steht damit nicht nur dem Staat selbst, sondern auch Untergliederungen des Staates zu, durch die dieser handelt. Die Verbindung zum Staat als Hoheitstr344ger muss so eng sein, dass er auch in die-ser Handlung durch die Immunit344t gesch374tzt werden muss. Dies gilt um so mehr, als ein Staat, der au337erhalb seiner Hoheitsgrenzen t344tig werden will, in aller Regel auf das Privatrecht verwiesen ist, weil das v366lkerrechtliche Territori-alprinzip die Geltung seiner Hoheitsakte auf sein Staatsgebiet beschr344nkt (Stein, IPRax 1984, 179, 180). Ob ein Handeln oder ein Verm366genswert als hoheitlich zu qualifizieren ist, entscheidet sich, soweit keine Kriterien im V366lkerrecht vorhanden sind (wie z.B. im Falle eines Botschaftsgegenstandes), grunds344tzlich nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung (lex fori) (OLG K366ln, IPRax 2004, 251, 254; Dutta, IPRax 2007, 109, 110 f.; Dahm/Delbr374ck/Wolfrum, V366lkerrecht Band I/1, 2. Aufl. 247 73 II.2.; Linke, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rdn. 76; Weller, Rpfleger 2006, 364, 368; differenzierend Stein, IPRax 1984, 179, 182; a.A. Gramlich, NJW 1981, 2618, 2619). 24 bb) Nach diesen Ma337st344ben dienen die gepf344ndeten Anspr374che hoheitli-chen Zwecken. 25 (1) Nach Art. 14 Abs. 1 des deutsch-russischen Abkommens 374ber kultu-relle Zusammenarbeit in der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. 1993 II, 1256) haben die Vertragsparteien die Gr374ndung von kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im Hoheitsgebiet ihrer L344nder zu f366rdern und deren T344tigkeit zu erleichtern. Kulturelle Einrichtungen in diesem Sinne sind u.a. vollst344ndig oder 374berwiegend aus 366ffentlichen Mitteln finanzierte Kulturinsti-tute oder Kulturzentren (Abs. 2). Jedenfalls im Zusammenhang mit der Pr374fung 26 - 11 - der Reichweite eines pauschalen Immunit344tsverzichts hat das Bundesverfas-sungsgericht als sonstige hoheitlich genutzte Gegenst344nde und Verm366genswer-te eines ausl344ndischen Staates im Vollstreckungsstaat unter anderem Kultur- und Forschungseinrichtungen genannt (BVerfG, BVerfGE 117, 141, 155). Da zur Wahrnehmung ausl344ndischer Gewalt auch die vom Staat abh344ngige Repr344-sentation von Kultur und Wissenschaft im Ausland durch Mittelorganisationen geh366rt, bezieht sich das Vollstreckungsverbot grunds344tzlich auch auf kulturelle Einrichtungen (Ipsen, V366lkerrecht, 5. Aufl., 247 26 Rdn. 32; so auch f374r das Da-nish Cultural Institute der Italienische Kassationshof in einer Entscheidung vom 15. Februar 1979, ILR 65 (1984), 325). Das Russische Haus als ausl344ndische Vertretung des Russischen Zentrums f374r internationale, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit bei dem Au337enministerium der Schuldnerin ist eine solche kulturelle Einrichtung, mit der die Schuldnerin hoheitliche Zwecke, n344m-lich die F366rderung russischer Kultur in der Bundesrepublik, verfolgt. (2) Die gepf344ndeten Anspr374che dienen dieser F366rderung und damit ho-heitlichen Zwecken. 27 Die Schuldnerin, die nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Be-weislast f374r die tats344chlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsimmunit344t tr344gt (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rdn. 527 m.w.N.; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspf344ndung, 2004, S. 82 ff.; a.A. He337, Staatenimmunit344t bei Distanzdelikten, 1992, S. 69 ohne n344here Begr374n-dung), hat den Verwendungszweck der gepf344ndeten Forderungen in ausrei-chendem Ma337e glaubhaft gemacht. 28 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 395 ff.) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425) zu diplomatischen Vertre- 29 - 12 - tungen d374rfen keine hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des ausl344ndischen Staates gestellt werden. Es reicht aus, dass ein zust344ndiges Organ des ausl344ndischen Staates versichert, eine solche Zweckbestimmung sei erfolgt. Das folgt aus dem Schutz, den das V366lkerrecht diplomatisch und konsu-larisch genutzten Gegenst344nden gew344hrt. Es w344re als v366lkerrechtswidrige Ein-mischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates zu werten, wenn die-ser vor Gericht die Verwendungszwecke eines ihm geh366renden Verm366gensge-genstandes n344her darlegen m374sste. Nichts anderes kann gelten, wenn der ausl344ndische Staat behauptet, den einer kulturellen Einrichtung zustehenden Verm366gensgegenstand f374r sonstige hoheitliche Zwecke zu verwenden. Nach zutreffender, aber umstrittener Auffas-sung sind die von der Rechtsprechung zum Schutz diplomatisch und konsula-risch genutzter Gegenst344nde verringerten Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast auch auf sonst hoheitlich genutzte Gegenst344nde und Verm366-genswerte einer an der Staatenimmunit344t teilhabenden kulturellen Einrichtung auszudehnen (vgl. OLG K366ln, IPRax 2004, 251, 254; LG Frankfurt/M., RIW 2001, 308; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspf344ndung, 2004, S. 85 ff.; Damian, Staatenimmunit344t und Gerichtszwang, 1985, S. 176 f.; Hab-scheid, BerDGVR 8 (1968), 159, 267; Weller, Rpfleger 2006, 364, 368; offenge-lassen BVerfG, BVerfGE 46, 342, 402; a.A. Dutta, IPRax 2007, 109, 111; Kr366ll, IPRax 2004, 223, 227; Albert, V366lkerrechtliche Immunit344t ausl344ndischer Staaten gegen Gerichtszwang, 1984, S. 286 f., wonach in solchen F344llen die allgemei-nen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast gelten sollen). 30 Einen 374ber die Glaubhaftmachung hinausgehenden Nachweis zu for-dern, w374rde eine unzul344ssige Einmischung in die inneren Angelegenheiten des fremden Staates bedeuten. Die Staatenimmunit344t stellt eine wesentliche Rege-lung des V366lkerrechts dar und basiert auf dem Prinzip der souver344nen Gleich- 31 - 13 - heit der Staaten. Die 374ber Art. 6 EMRK gesch374tzten Interessen privater Voll-streckungsgl344ubiger m374ssen insoweit zur374cktreten. Behauptet der ausl344ndische Staat, das einer Vollstreckungsimmunit344t genie337enden kulturellen Einrichtung zustehende Vollstreckungsobjekt diene hoheitlichen Zwecken, und macht er dies glaubhaft, reicht dies zur Beweisf374hrung aus. 32 Die Schuldnerin hat vorgetragen, dass die in Betracht kommenden An-spr374che gegen die Drittschuldnerin zum Zwecke des Betriebs der kulturellen Einrichtung des Russischen Hauses (zur Unterhaltung des Grundst374cks und zur Vornahme von Instandhaltungsma337nahmen) verbraucht werden. Damit werden sie der hoheitlichen Zweckbestimmung des Russischen Hauses entsprechend verwandt. Das Beschwerdegericht hat zwar keine Feststellungen zur Richtigkeit dieses von dem Gl344ubiger bestrittenen Vortrags getroffen. Die Schuldnerin hat diesen Vortrag jedoch durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Direktors des Russischen Hauses vom 20. Februar 2007 hinreichend glaubhaft gemacht. Dies kann das Rechtsbeschwerdegericht nach 247 577 Abs. 5 ZPO selbst entscheiden, nachdem die eidesstattliche Versicherung vorliegt. Ob das Russische Haus rechtlich selbstst344ndig mit einer eigenen Rechtspers366nlichkeit ist, kann dahingestellt bleiben. Denn es kommt nicht auf die austauschbare Rechtsform, sondern auf die Funktion an, die das Russische Haus erf374llt (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rdn. 624 a m.w.N.). - 14 - V. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 24.04.2007 - 1534 M 2809/07 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 21.02.2008 - 20 T 8856/07 -
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