BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 37/09 vom 1. Oktober 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 765a Ein rechtskr344ftiger Zuschlagsbeschluss kann nicht nach 247 765a ZPO aufgehoben werden. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - V ZB 37/09 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 18. Februar 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 90.000 200. Gr374nde: I. Die miteinander verheirateten Schuldner sind als Eigent374mer des im Rubrum des Beschlusses bezeichneten Grundst374cks im Grundbuch eingetra-gen. Das Grundst374ck ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in welchem die Schuldner wohnen. 1 Auf Antrag der Gl344ubigerin ordnete das Amtsgericht die Zwangsverstei-gerung des Grundst374cks an. Im Versteigerungstermin blieb der Beteiligte zu 4 mit einem Gebot von 90.000 200 Meistbietender. Durch Beschluss vom 28. Juli 2008 wurde ihm das Grundst374ck zugeschlagen. Die hiergegen gerichtete sofor-tige Beschwerde der Schuldner wurde mit am 21. November 2008 den Schuld-nern zugestelltem Beschluss des Landgerichts vom 17. November 2008 zu-r374ckgewiesen. 2 - 3 - Mit Schriftsatz vom 24. November 2008 haben die Schuldner beantragt, die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundst374cks gem344337 247 765a ZPO aufzuheben, weil der Schuldner lebensbedrohlich erkrankt sei und das laufende Verfahren die Chancen seiner Heilung beeintr344chtigen k366nne. 3 4 Das Amtsgericht hat den Antrag als unzul344ssig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Schuldner hiergegen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag weiter. II. Das Beschwerdegericht meint, die ernsthafte Gef344hrdung des Lebens des Schuldners k366nne im Zuschlagsverfahren zwar erstmals geltend gemacht werden und zur Aufhebung und Versagung des Zuschlags f374hren. Nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags komme die Aufhebung des Versteigerungsver-fahrens jedoch nicht mehr in Betracht. 5 III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 6 Der Antrag der Schuldner ist auf eine Entscheidung gerichtet, die das Vollstreckungsgericht nicht treffen darf. Er ist unzul344ssig. 7 Eine Ma337nahme der Zwangsvollstreckung kann nach 247 765a Abs. 1 ZPO aufzuheben sein, wenn sie unter voller W374rdigung der Schutzbed374rfnisse des Gl344ubigers wegen besonderer Umst344nde f374r den Schuldner eine H344rte bedeu-tet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Ob die Vorschrift es erm366glicht, ein angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren insgesamt aufzuheben, kann dahingestellt bleiben. Die beantragte Entscheidung m374sste die Aufhebung des 8 - 4 - rechtskr344ftigen Beschlusses vom 28. Juli 2008 umfassen. Dies w344re nur m366g-lich, wenn das Verfahrensrecht die Aufhebung zulie337e. Daran fehlt es. Die Ent-scheidung 374ber den Zuschlag ist der Rechtskraft f344hig (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1959, VII ZR 68/58, WM 1960, 25, 26; Urt. v. 15. Mai 1986, IX ZR 2/85, NJW-RR 1986, 1115, 1116; St366ber, ZVG, 19. Aufl. 247 81 Rdn. 9.1). Die Verk374ndung der Entscheidung hindert gem344337 247 318 ZPO das Vollstreckungsgericht an einer Aufhebung. Ist die Entscheidung rechtskr344ftig geworden, scheidet ihre Aufhe-bung auch im Rechtsmittelverfahren aus. Der Zuschlagsbeschluss ist eine hoheitliche Ma337nahme, die in der Per-son des Zuschlagsbeg374nstigten Eigentum schafft und das Recht, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird, und die diesem nachgehenden Rechte als Rechte an dem Grundst374ck erl366schen l344sst, 247247 52 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZVG. Ei-nen Wegfall dieser Wirkungen nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbe-schlusses sieht das Zwangsversteigerungsgesetz nicht vor. Sie w374rde eine Enteignung des Zuschlagbeg374nstigten bedeuten, f374r die es an einer Grundlage fehlt. 9 III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten in einem Verfahren, in dem es um die Aufhebung des Zuschlags eines Grund-st374cks geht, in der Regel nicht als Parteien im Sinne von 247247 91 ff. ZPO gegen-374berstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7). Der Gegenstandswert des 10 - 5 - Verfahrens ist gem344337 247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Meistgebot des Erste-hers zu bestimmen. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 09.12.2008 - 2 K 4/07 - LG Potsdam, Entscheidung vom 18.02.2009 - 5 T 58/09 -
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