BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 37/10 vom 7. Oktober 2010 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 6 Abs. 1, 247 43 Abs. 2 Allein daraus, dass ein Beteiligter w344hrend eines Zwangsversteigerungsverfah-rens, in dem mit Zustellungen zu rechnen ist, umzieht, ohne dem Vollstreckungs-gericht eine neue Anschrift mitzuteilen oder einen Nachsendeantrag zu stellen, kann nicht geschlossen werden, dass er beabsichtigt, Zustellungen arglistig zu verhindern. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10 - LG Verden AG Syke - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 und des Beteilig-ten zu 3 werden - unter Zur374ckweisung der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 - die Beschl374sse der 3. Zivilkammer des Landge-richts Verden vom 11. Januar 2010 und des Amtsgerichts Syke vom 27. Oktober 2009 aufgehoben. Der Beteiligten zu 6 wird der Zuschlag versagt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 266.000 200. Der Wert f374r die anwaltliche Vertretung betr344gt 350.000 200 f374r den Beteiligten zu 1, 20.000 200 f374r die Beteiligte zu 2 und 40.000 200 f374r den Beteiligten zu 3. Gr374nde: I. Im Februar 2008 ordnete das Vollstreckungsgericht die Wiederversteige-rung des im Rubrum dieses Beschlusses n344her bezeichneten Grundst374cks an, nachdem der Beteiligte zu 1, dem das Grundst374ck im November 2007 zuge-schlagen worden war, das Meistgebot nicht gezahlt hatte. Mit Beschluss vom 1 - 3 - 6. Juni 2008 setzte das Gericht den Verkehrswert des Grundst374cks auf 350.000 200 fest. 2 Nach einem Termin vom 12. Dezember 2008, in dem ein Meistgebot von 265.000 200 abgegeben worden war, bewilligten die Beteiligten zu 4 und 5 (Grundpfandgl344ubiger) die einstweilige Einstellung des Verfahrens; das Voll-streckungsgericht versagte daraufhin den Zuschlag auf das Meistgebot gem344337 247 33 ZVG. Anfang Januar 2009 r374gte der Beteiligte zu 3, zu dessen Gunsten seit November 2008 ein Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen ist, unter Be-zugnahme auf eine (sich allerdings nicht bei den Akten befindliche) Anmeldung dieses Rechts vom 17. November 2008, dass er nicht als Verfahrensbeteiligter behandelt und in dem Versteigerungstermin nicht ausreichend auf seine Rechte hingewiesen worden sei. Das Vollstreckungsgericht teilte ihm mit, dass das Wohnungsrecht bislang nicht angemeldet worden sei und bat um Mitteilung, ob er es nunmehr anmelden wolle. Hierauf reagierte der Beteiligte zu 3 nicht. 3 Mit Beschl374ssen vom 3. Juni 2009 wurde das Zwangsversteigerungsver-fahren auf Antrag der Beteiligten zu 4 und 5 fortgesetzt. Da die Beschl374sse dem Beteiligten zu 1 an der bis dahin bekannten Adresse nicht zugestellt werden konnten, veranlasste das Vollstreckungsgericht die Zustellung unter der An-schrift E. stra337e in B. . Auch die Bestimmung des Versteige-rungstermins auf den 14. Oktober 2009 wurde unter dieser Anschrift zugestellt, und zwar laut Zustellungsurkunde wiederum durch Einlegung des Schriftst374cks in den zu der Wohnung geh366renden Briefkasten. 4 In dem Versteigerungstermin am 14. Oktober 2009 blieb die Beteiligte zu 6 mit einem Gebot von 266.000 200 Meistbietende. Im Hinblick auf die Mittei-lung einer Gl344ubigerin, es gebe Interessenten, die bereit seien, 285.000 200 f374r 5 - 4 - das Grundst374ck zu zahlen, beraumte das Vollstreckungsgericht einen Verk374n-dungstermin zur Entscheidung 374ber den Zuschlag f374r den 27. Oktober 2009 an. 6 Am 26. Oktober 2009 legte der Beteiligte zu 3 Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss vom 6. Juni 2008 ein. In dem Verk374ndungstermin beantragte die Beteiligte zu 2, eine Gl344ubige-rin, deren Beitritt im August 2009 aus einem den Rechten der Beteiligten zu 4 und 5 im Rang nachgehenden dinglichen Recht zugelassen worden war, die Entscheidung 374ber den Zuschlag um weitere zehn Tage zu vertagen. Die Kauf-absicht der zun344chst genannten Interessenten habe sich zwar zerschlagen, nunmehr sei aber eine (namentlich genannte) Gesellschaft bereit, das Grund-st374ck f374r 310.000 200 zu erwerben. Das Vollstreckungsgericht wies den Antrag mit der Begr374ndung zur374ck, dass Zahlungswillen und Zahlungsf344higkeit des potentiellen Kaufinteressenten nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Daraufhin lehnte die Beteiligte zu 2 die Rechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diese wies das Ablehnungsgesuch als unzul344ssig zur374ck und erteilte der Beteiligten zu 6 den Zuschlag. 7 Der Zuschlagsbeschluss konnte dem Beteiligten zu 1 zun344chst nicht zu-gestellt werden. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamts war er seit dem 12. Juni 2009 von Amts wegen von der Anschrift E. stra337e in B. nach unbekannt hin abgemeldet. Der Zuschlagsbeschluss wurde sodann einer zwischenzeitlich bestellten Zustellungsvertreterin zugestellt. 8 Die von den Beteiligten zu 1, 2 und 3 gegen den Zuschlagsbeschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist von dem Landgericht zur374ckgewiesen wor-den. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr Ziel der Zu-schlagsversagung weiter. 9 - 5 - II. 10 Das Beschwerdegericht meint, dem Beteiligten zu 1 sei es verwehrt, sich auf die Verletzung der Vorschrift des 247 43 Abs. 2 ZVG zu berufen. Dabei k366nne dahinstehen, ob er 374berhaupt jemals unter der Anschrift E. stra337e in B. gelebt habe. Da ihm durch die vorangegangenen Zustellungen unter seiner fr374heren Anschrift bekannt gewesen sei, dass das Wiederversteige-rungsverfahren betrieben werde, habe er daf374r Sorge tragen m374ssen, dass ihm Schriftst374cke an seine jeweilige neue Anschrift zugestellt werden k366nnten. Aus seinem Verhalten ergebe sich, dass er zielgerichtet versucht habe, weitere Zu-stellung in dem Zwangsversteigerungsverfahren zu verhindern. Dann aber sei es rechtsmissbr344uchlich, sich auf eine unterbliebene Zustellung zu berufen. Das Vollstreckungsgericht sei nicht gehalten gewesen, die Entscheidung 374ber die Erteilung des Zuschlags im Hinblick auf das nicht n344her belegte Kauf-interesse einer von der Beteiligten zu 2 genannten Gesellschaft hinauszuschie-ben. Die Rechtspflegerin sei auch berechtigt gewesen, den Ablehnungsantrag der Beteiligten zu 2, welcher offensichtlich nur der Verfahrensverz366gerung ge-dient habe, selbst als unzul344ssig zu verwerfen. 11 Der Zuschlag sei schlie337lich nicht deshalb zu versagen gewesen, weil der Beteiligte zu 3 im Oktober 2009 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswerts erhoben habe. Mangels Anmeldung seines Wohnungsrechts sei er nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne des 247 9 Nr. 2 ZVG geworden und des-halb nicht beschwerdeberechtigt. 12 - 6 - III. 13 Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat wegen der von den Beteiligten zu 1 und zu 3 geltend gemachten Zuschlagsversagungsgr374nde Erfolg; im 334brigen ist sie un-begr374ndet. 1. In Bezug auf den Beteiligten zu 1 verkennt das Beschwerdegericht, dass die Vorschrift des 247 43 Abs. 2 ZVG verletzt und deshalb der Zuschlags-versagungsgrund des 247 83 Nr. 1 ZVG gegeben ist. 14 a) Nach 247 43 Abs. 2 ZVG muss der Versteigerungstermin aufgehoben werden, wenn dem Schuldner nicht vier Wochen vor dem Termin ein Beschluss zugestellt worden ist, aufgrund dessen die Versteigerung erfolgen kann. Das ist nach einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens, wie sie hier angeordnet war, der Fortsetzungsbeschluss (St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 43 Anm. 4.2). Die genannte Vorschrift verlangt ferner, dass die Terminsbestimmung dem Schuld-ner vier Wochen vor dem Termin zugestellt wird. Beides ist hier nicht gesche-hen. Denn nach den bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 Abs. 2 ZPO) ist nicht auszuschlie337en und damit zu Guns-ten des Beteiligten zu 1 zu unterstellen, dass er zu keiner Zeit unter der An-schrift gelebt hat, die in den Urkunden 374ber die Zustellung der Fortsetzungsbe-schl374sse und der Terminsbestimmung angegeben ist. 15 Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist es dem Beteiligten zu 1 nicht verwehrt, sich auf die fehlende bzw. unwirksame Zustellung zu beru-fen. Die Verpflichtung des Gerichts, Schriftst374cke zuzustellen, entf344llt nicht des-halb, weil ein Beteiligter w344hrend eines Zwangsversteigerungsverfahrens um-zieht und es unterl344sst, seine neue Anschrift mitzuteilen bzw. einen Nachsen-deantrag zu stellen. Dieser verletzt hierdurch weder eine Rechtspflicht noch 16 - 7 - kann aus diesem Verhalten allein der Schluss gezogen werden, er versuche, Zustellungen zu vereiteln. Ist der Aufenthalt eines Verfahrensbeteiligten unbe-kannt, muss ein Zustellungsvertreter bestellt und diesem das Schriftst374ck zuge-stellt werden (247 6 Abs. 1, 247 7 Abs. 1 ZVG). b) Eines weiteren Zustellungsversuchs h344tte es nur dann nicht bedurft, wenn die Zustellung der Fortsetzungsbeschl374sse und der Terminsbestimmung durch deren Einwurf in einen Briefkasten des Hauses E. stra337e in B. unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Zugangsvereitelung als bewirkt anzusehen w344re (vgl. M374nchKomm-ZPO/H344ublein, 3. Aufl., 247 175 Rn. 5 und 247 178 Rn. 11). Zum Nachweis einer Zugangsvereitelung reicht allerdings der Umstand, dass ein Beteiligter dem Gericht seine neue Anschrift nicht mitgeteilt und auch keinen Nachsendeantrag gestellt hat, obwohl er mit weiteren Zustel-lungen rechnen musste, nicht aus, da dieses Verhalten auf reiner Nachl344ssig-keit beruhen kann. Andere Tatsachen, die f374r ein rechtsmissbr344uchliches Vor-gehen des Beteiligten zu 1 sprechen, lassen sich dem angefochtenen Be-schluss nicht entnehmen. Das Beschwerdegericht wirft ihm weder vor, dem Vollstreckungsgericht eine falsche Anschrift genannt zu haben, noch stellt es fest, dass er unter der Anschrift "E. stra337e in B. " einen Briefkas-ten unterhalten hat, um Zustellungsm344ngel zu provozieren. Worauf es beruht, dass in die Zustellungsurkunden aufgenommen wurde, das jeweilige Schrift-st374ck sei in den zur Wohnung des Beteiligten zu 1 geh366renden Briefkasten ein-gelegt worden, ist ungekl344rt geblieben. 17 c) Eine Heilung des Verfahrensmangels gem344337 247 84 Abs. 1 ZVG, die die positive Feststellung erforderte, dass das Recht des Beteiligten nicht beein-tr344chtigt worden ist, scheidet aus, wenn dem Schuldner, wie hier, weder die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens noch die Terminsbestim-mung bekannt gegeben worden ist. Denn es kann nicht ausgeschlossen wer- 18 - 8 - den, dass er die ihm durch 247 43 Abs. 2 ZVG zugebilligte 334berlegungszeit (vgl. St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 43 Anm. 4.2) genutzt h344tte, um den Verlust seines Eigentums zu verhindern; das gilt auch f374r den Schuldner eines Wiederverstei-gerungsverfahrens. 2. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit eine Beeintr344chti-gung der Rechte der Beteiligten zu 2 ger374gt wird. 19 a) Das Beschwerdegericht nimmt rechtsfehlerfrei an, dass die Entschei-dung 374ber den Zuschlag nicht aufgrund der blo337en Mitteilung der Beteiligten zu 2 vertagt werden musste, eine n344her bezeichnete Gesellschaft beabsichtige, das Grundst374ck zu einem das Meistgebot deutlich 374bersteigenden Preis zu er-werben. Das folgt schon daraus, dass die Ernsthaftigkeit dieser Kaufabsicht nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - tats344chlichen Fest-stellungen in keiner Weise glaubhaft gemacht worden war; insbesondere hatte die Beteiligte zu 2 weder eine Best344tigung der Gesellschaft noch aussagekr344fti-ge Unterlagen zu deren Leistungsf344higkeit vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste die Entscheidung 374ber den Zuschlag auch nicht vertagt werden, um der Beteiligten zu 2 Gelegenheit zu geben, die - durch nichts belegte - Kaufabsicht der Gesellschaft glaubhaft zu machen. 20 b) Ebenso wenig f374hrte der von der Beteiligten zu 2 im Verk374ndungster-min gestellte Befangenheitsantrag zu einem Zuschlagsversagungsgrund. Zwar darf der Zuschlag nach 247 83 Nr. 6 ZVG (vorl344ufig) nicht erteilt werden, wenn der Rechtspfleger zuvor wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist. Das gilt jedoch nicht bei einem rechtsmissbr344uchlichen Ablehnungsgesuch, wie es nach der rechtsfehlerfreien W374rdigung des Beschwerdegerichts hier vor-liegt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2007 - V ZB 3/07, NJW-RR 2008, 216, 217 Rn. 6 f.). Der Antrag der Beteiligten zu 2 diente ersichtlich nur dem Ziel, die Entscheidung 374ber den Zuschlag hinauszuz366gern, nachdem der Vertagungsan- 21 - 9 - trag ohne Erfolg geblieben war. Nachvollziehbare Anhaltspunkte f374r die Be-sorgnis, die Rechtspflegerin k366nne befangen sein, enthielt er nicht; solche las-sen sich insbesondere nicht ihrer - sachlich begr374ndeten und zudem richtigen - Entscheidung 374ber den Vertagungsantrag entnehmen. 3. Begr374ndet ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie auf einen Zuschlags-versagungsgrund wegen des Rechts des Beteiligten zu 3 gest374tzt ist. 22 a) Das Rechtsbeschwerdegericht verkennt, dass 374ber die von dem Betei-ligten zu 3 vor dem Versteigerungstermin erhobene sofortige Beschwerde ge-gen die Festsetzung des Verkehrswerts (247 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG) in der Sa-che zu befinden und deshalb vorher ein (vorl344ufiger) Zuschlagsversagungs-grund nach 247 83 Nr. 5 ZVG gegeben war (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2008 - V ZB 129/07, NJW-RR 2008, 1741, 1742 Rn. 12; St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 83 Anm. 3.5). 23 aa) Der Beteiligte zu 3 ist nach 247 9 Nr. 2 ZVG Verfahrensbeteiligter und damit grunds344tzlich beschwerdeberechtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2007 - V ZB 8/07, WM 2007, 1748, 1749 Rn. 8). Die Annahme des Beschwer-degerichts, der Beteiligte zu 3 habe sein - bei Eintragung des Zwangsversteige-rungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtliches - dingliches Wohnungs-recht nicht nach 247 9 Nr. 2 ZVG angemeldet, ist rechtsfehlerhaft. F374r die Anmel-dung nach 247 9 Nr. 2 ZVG reicht die blo337e Willensbekundung des Erkl344renden, dass er eine Ber374cksichtigung seines - n344her zu bezeichnenden - Rechts in dem Zwangsversteigerungsverfahren w374nscht (Senat, Beschluss vom 5. Okto-ber 2006 - V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 166 Rn. 15). Eine besondere Form der Erkl344rung ist nicht vorgeschrieben (Senat, Urteil vom 30. Mai 1956 - V ZR 200/54, BGHZ 21, 30, 32); insbesondere muss der Begriff "Anmeldung" nicht verwendet werden, solange der Wille, das Recht m366ge im Verfahren ber374ck-sichtigt werden, erkennbar zum Ausdruck kommt. 24 - 10 - 25 Ein solcher Wille l344sst sich dem Schreiben des Beteiligten zu 3 vom 2. Januar 2009 zweifelsfrei entnehmen. Darin bezieht er sich auf die mit Schrei-ben vom 17. November 2008 bereits erfolgte Anmeldung seines in Abteilung III unter Nr. 6 eingetragenen Wohnungsrechts und r374gt, dass er bislang nicht als Verfahrensbeteiligter behandelt worden sei. Dass das Schreiben vom 17. No-vember 2008 bei Gericht nicht eingegangen, eine Anmeldung tats344chlich also noch nicht erfolgt war, 344ndert nichts an dem unmissverst344ndlich zum Ausdruck gebrachten Wunsch des Beteiligten zu 3, sein Wohnungsrecht m366ge (nunmehr) im Verfahren Ber374cksichtigung finden. Ebenso wenig steht der Qualifikation des Schreibens vom 2. Januar 2009 als Anmeldung entgegen, dass das Vollstre-ckungsgericht dessen Erkl344rungsgehalt verkannt und den Beteiligten zu 3 (er-folglos) zu einer Klarstellung aufgefordert hat, ob er seine Anspr374che aus dem Wohnungsrecht anmelde. bb) Eine Heilung des Verfahrensfehlers (247 84 Abs. 1 ZVG) kommt nicht in Betracht, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Recht des Betei-ligten zu 3 durch die Annahme, er sei nicht befugt, die Wertfestsetzung anzu-fechten, beeintr344chtigt worden ist. Insbesondere ist seine sofortige Beschwerde nicht aus anderen Gr374nden unzul344ssig. Da der Wertfestsetzungsbeschluss dem Beteiligten zu 3 entgegen 247 329 Abs. 3 ZPO nicht zugestellt worden ist (vgl. St366ber, aaO, Anm. 7.18), hat die Beschwerdefrist f374r ihn noch nicht zu laufen begonnen (247 569 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 247 869 ZPO). Auch kann ihm eine m366gli-che Rechtsbeeintr344chtigung durch die Festsetzung des Verkehrswerts nicht abgesprochen werden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. Juli 2007 - V ZB 8/07, WM 2007, 1748, 1749 Rn. 8; St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 74a Anm. 9.8). Da sein Wohnungsrecht nicht in das geringste Gebot f344llt und mit dem Zuschlag erlischt (247 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG), hat der Beteiligte zu 3 einen Anspruch auf Ersatz des Werts dieses Rechts aus dem Versteigerungserl366s (247 92 Abs. 1 26 - 11 - ZVG) und demgem344337 ein rechtlich gesch374tztes Interesse an einer ordnungs-gem344337en Wertfestsetzung. 27 b) Ob die Rechtsbeschwerde auch im Hinblick auf den Inhalt der dem Beteiligten zu 3 als Mieter zugestellten Terminsbestimmung begr374ndet ist, kann offen bleiben, da der angefochtene Beschluss bereits aufgrund der unterbliebe-nen Entscheidung 374ber die Begr374ndetheit der sofortigen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung aufzuheben und der Zuschlag wegen der unter 1. dargestellten Verletzung von 247 43 Abs. 2 ZVG endg374ltig zu versagen ist. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in aller Regel nicht als Parteien im Sinne der 247247 91 ff. ZPO gegen374berstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7), und sich die Verpflichtung der Beteiligten zu 2, die auf sie entfallenden Gerichtskosten zu tragen, aus dem Gesetz ergibt. 28 Der Gegenstandwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren bestimmt sich gem344337 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags; dieser wieder-um entspricht dem Meistgebot (247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert der anwaltli-chen Vertretung der Beteiligten ist gem344337 247 26 RVG zu bestimmen; er richtet 29 - 12 - sich f374r den Beteiligten zu 1 nach dem Wert des Grundst374cks (247 26 Nr. 2 RVG) und f374r die Beteiligten zu 2 und 3 nach dem Wert ihres Rechts (247 26 Nr. 1 RVG). Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Syke, Entscheidung vom 27.10.2009 - 35 K 23/08 - LG Verden, Entscheidung vom 11.01.2010 - 3a T 236/09 -
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