BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 37/10 vom 10. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 85 Abs. 2, 233 Fb, Fd, 234 Abs. 2 B Werden im B374ro eines Anwalts zwei Fristenkalender gef374hrt, die f374r die Fristen-kontrolle ma337geblich sind, so darf ein Erledigungsvermerk in die Handakte erst dann aufgenommen werden, wenn die Fristen in beiden Kalendern eingetragen sind. BGH, Beschluss vom 10. M344rz 2011 - VII ZB 37/10 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Prof. Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 31. M344rz 2010 wird auf seine Kosten verworfen. Beschwerdewert: 3.813,87 200 Gr374nde: I. 1. Die Parteien machen gegenseitige Anspr374che aus einer Kfz-Reparatur geltend. Die Kl344gerin verlangt Reparaturkosten in H366he von 2.241,69 200. Der Beklagte verlangt widerklagend unter anderem Sachverst344ndigen- und Unter-suchungskosten in H366he von 2.547,26 200. 1 Das Landgericht hat mit Urteil vom 19. Februar 2009 der Klage in H366he von 2.133,23 200, der Widerklage in H366he von 866,62 200 stattgegeben und im 334b-rigen Klage und Widerklage abgewiesen. 2 Gegen das am 3. M344rz 2009 dem Prozessbevollm344chtigten des Beklag-ten zugestellte Urteil hat dieser am 20. M344rz 2009 Berufung eingelegt. Seinem Antrag vom 30. April 2009 auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist 3 - 3 - (Fristablauf: Montag, 4. Mai 2009) um einen weiteren Monat hat der Vorsitzen-de stattgegeben. Dies wurde dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten am 11. Mai 2009 mitgeteilt. 4 Am 26. Juni 2009 hat der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist beantragt und die Berufung begr374ndet. Er hat gemeint, die Beru-fungsbegr374ndungsfrist habe am 29. Mai 2009 geendet. Es sei vers344umt wor-den, die Berufung innerhalb der Frist zu begr374nden. Hierzu hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht: In der Kanzlei w374rde ein Fristenkalender in elektronischer Form und einer in Papierform gef374hrt. Eine langj344hrige gut ausgebildete Fachangestellte habe die am 29. Mai 2009 ablau-fende Frist nach der bewilligten Verl344ngerung im Kalender in Papierform mit zwei Vorfristen (15. Mai 2009 und 22. Mai 2009) notiert. Die beiden Vorfristen seien von ihr auch im EDV-System eingetragen worden. Bedauerlicherweise habe sie es vers344umt, die Frist vom 29. Mai 2009 in den elektronischen Kalen-der einzutragen. Die Kanzlei sei so organisiert, dass anhand des elektronischen Kalenders regelm344337ig Ausdrucke der Fristen vorgenommen w374rden. Diese w374r-den dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt regelm344337ig an einem Freitag der Woche f374r die kommende Woche vorgelegt. Dies sei auch hier so geschehen. Es sei irrt374mlich nur eine Kontrolle des elektronischen Kalenders, nicht aber anhand der handschriftlichen Eintragungen vorgenommen worden. Anl344sslich eines zuf344lligen Gespr344chs mit dem Beklagten in der Woche vor dem 26. Juni 2009 sei die Fristvers344umung festgestellt worden. 5 Nach Hinweis des Kl344gers auf organisatorische M344ngel hinsichtlich der eingetragenen Vorfristen hat der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten erg344n-zend vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Akten bei Ablauf der notier- 6 - 4 - ten Vorfristen dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt von unterschiedlichen Mit-arbeitern vorgelegt w374rden. Der Unterzeichner habe auch die Vorfrist in dieser Sache ordnungsgem344337 kontrolliert, leider nicht aber den endg374ltigen Fristab-lauf, der bekanntlich nicht im EDV-System eingetragen gewesen sei. Auf Anfra-ge des Landgerichts hat der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten weiter mit-geteilt, dass Fristablauf und Vorfristen in den Handakten notiert w374rden, und die Handakten anl344sslich der Vorfristen vorgelegt w374rden. Grunds344tzlich w374rden zwei Vorfristen notiert, jeweils in den Handakten und auch im Kalender. Zu-st344ndig f374r die Frist374berwachung sei der sachbearbeitende Rechtsanwalt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 31. M344rz 2010 den Wiederein-setzungsantrag zur374ckgewiesen und ausgef374hrt: 7 Da die Berufungsbegr374ndungsfrist bereits falsch berechnet worden sei, best374nden Bedenken, ob tats344chlich entsprechend ausgebildete Fachkr344fte eingesetzt worden seien. Dies k366nne jedoch dahingestellt bleiben. Das Verse-hen h344tte sp344testens erkannt werden m374ssen, wenn - wie vorgetragen - die Akten zu den Vorfristen vorgelegt worden seien. Dies k366nne nur einen Sinn ha-ben, wenn entweder zu diesem Zeitpunkt eine Bearbeitung in der Sache statt-finde oder wenigstens gepr374ft werde, ob die weiteren Fristen entsprechend ein-getragen worden seien. Zudem sei nicht ersichtlich, warum die Frist nicht ein-gehalten worden sei, wenn sie in Papierform festgehalten worden sei. Bei 334berpr374fung dieses Kalenders w344re keine Fristvers344umung zu besorgen gewe-sen. Offensichtlich habe kein Abgleich stattgefunden. Somit sei die Kontrolle nicht ordnungsgem344337 durchgef374hrt worden. Auch dies spreche gegen eine ord-nungsgem344337e Organisation. 8 - 5 - II. 9 Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber unzul344ssig, weil es an den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich, da das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Be-klagten im Ergebnis zu Recht zur374ckgewiesen hat. 1. Nicht zu beanstanden ist, worauf die Rechtsbeschwerde des Beklag-ten zu Recht hinweist, dass der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten die Be-rechnung der Berufungsbegr374ndungsfrist und die F374hrung des Fristenkalenders einer langj344hrig erprobten, gut ausgebildeten Fachangestellten 374berlassen hat; denn nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Anwalt die Berechnung der allgemein anfallenden einfachen Fristen sowie die F374hrung des Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden B374roorga-nisation auf sein geschultes, als zuverl344ssig erprobtes und sorgf344ltig 374berwach-tes Personal zur selbst344ndigen Erledigung 374bertragen (BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2001 - VI ZB 7/01, NJW-RR 2001, 1072 = BGHR ZPO 247 233 Fristen-kontrolle 77). Nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist es, dass die Berufungsbegr374ndungsfrist f344lschlich auf den 29. Mai 2009 und nicht auf den 4. Juni 2009 notiert worden ist. 10 2. Das Beschwerdegericht hat die beantragte Wiedereinsetzung im Er-gebnis zu Recht versagt, weil nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen ein dem Beklagten nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Pro-zessbevollm344chtigten an der Fristvers344umnis nicht auszuschlie337en ist. Der Be-klagte hat eine den Anforderungen an eine ordnungsgem344337e Organisation des 11 - 6 - Fristenwesens gen374gende Fristenkontrolle im B374ro des Prozessbevollm344chtig-ten nicht dargetan. 12 a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu ge-w344hrleisten. 334berl344sst er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverl344ssig erprobten und sorgf344ltig 374berwachten B374rokraft, hat er durch geeignete organisatorische Ma337nahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverl344ssig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Erm366gli-chung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fris-tenkontrolle geh366rt insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen l344sst, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammen-hang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschlie337lich deren Eintragung in den Fristenkalender ei-genverantwortlich zu pr374fen, wobei er sich grunds344tzlich auf die Pr374fung der Vermerke in der Handakte beschr344nken darf (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 m.w.N.). b) Soweit die Rechtsprechung Erledigungsvermerke des B374ropersonals zu den jeweils in den Handakten eingetragenen Fristen fordert, soll sicherge-stellt werden, dass die Fristen tats344chlich eingetragen sind und dem Anwalt ei-ne entsprechende Kontrolle anhand der Handakten m366glich ist. Werden im B374ro eines Anwalts zwei Fristenkalender gef374hrt, die f374r die Fristenkontrolle ma337geb-lich sind, so darf ein Erledigungsvermerk in die Handakte erst dann aufgenom-men werden, wenn die Fristen in beiden Kalendern eingetragen sind. Das ist durch entsprechende organisatorische Anweisungen des Anwalts sicher zu stel- 13 - 7 - len. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Hand-akte bereits nach der Eintragung in einen Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle des Anwalts versagt, weil er nicht beurteilen kann, ob die Fris-ten in beiden Kalendern notiert sind. 14 c) Dem Wiedereinsetzungsvorbringen des Beklagten l344sst sich nicht ent-nehmen, dass die Fristenkontrolle in dieser Weise organisiert worden ist. Der Beklagte hat schon nicht dargetan, dass in dem B374ro des Prozessbevollm344ch-tigten eine den Anforderungen an eine ordnungsgem344337e Organisation des Fris-tenwesens gen374gende Fristenkontrolle vorgesehen war. Er hat nichts dazu vor-getragen, in welcher Weise er die Gegenkontrolle in den Handakten zur Eintra-gung der Fristen organisiert hat. Der wiederholte Hinweis auf eine doppelte Fristenkontrolle reicht dazu nicht. Kniffka Kuffer Bauner Eick Leupertz Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.02.2009 - 92 C 499/08-12 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 31.03.2010 - 5 S 10/09 -
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